Männer in Schutzanzügen mit Fässern

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Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffe


Gefahrstoffe

Anstreichen mit Lack

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Bei vielen Tätigkeiten kommen Beschäftigte mit Gefahrstoffen in Kontakt. Das können zum Beispiel Reinigungsmittel, Stoffe für die Produktion oder auch Stoffe sein, die bei einem Prozess entstehen. Die Kennzeichnungen ihrer Verpackungen lassen häufig schon die Gefährdung erkennen: Eine ätzende Lauge, eine leichtentzündliche Flüssigkeit oder ein kanzerogen wirkender Staub.

Um möglichst eine Gefährdung für den einzelnen Beschäftigten auszuschließen, gilt es die richtigen Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen auszuwählen. Damit dies gelingt, sind die für den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlichen Personen, hier insbesondere der Arbeitgeber, im besonderen Maße gefordert.

Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Schutz der Beschäftigten ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz, die in der Gefahrstoffverordnung konkretisiert wird.

Hilfestellung bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung geben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen an die für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden TRGS hält, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt („Vermutungswirkung“).

Wo sich Unzulänglichkeiten zeigen und Beschäftigte durch Gefahrstoffe gefährdet werden können, setzt die Bezirksregierung mit ihrer Überwachung an. Ziel der Aufsichtsbeamten ist es, darauf hinzuwirken, dass in den Betrieben die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Schädlingsbekämpfung und Begasungen

In Anhang I Nr. 3 und 4 der GefStoffV finden sich spezielle Anforderungen an die gewerbliche Durchführung von Schädlingsbekämpfungen und Begasungen. Konkretisiert werden diese Anforderungen in den tätigkeitsspezifischen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):

  • TRGS 512 „Begasungen“
  • TRGS 513 „Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd“
  • TRGS 522 „Raumdesinfektion mit Formaldehyd“
  • TRGS 523 „Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen“

Wer Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Begasungsmitteln durchführen will, benötigt in der Regel eine firmenbezogene Erlaubnis der zuständigen Behörde und muss über genügend Personen verfügen, die sachkundig und im Besitz eines Befähigungsscheines sind. Erlaubnis und Befähigungsschein können formlos bei der Bezirksregierung Münster beantragt werden.

Schädlingsbekämpfungen und Begasungen sind rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der Bezirksregierung Münster anzuzeigen.

Erforderliche Angaben zu den für die Erlaubnis, den Befähigungsschein und die Anzeige beizubringenden Unterlagen sowie die einzuhaltenden Anzeige-Fristen finden sich in Anhang I Nr. 3 und Nr. 4 der GefStoffV sowie in den oben genannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512, 513, 522 und 523.

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Telefonische Erst­beratung für Arbeit­geber­innen, Arbeit­geber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit

beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


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