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Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffe


Chemikaliensicherheit

Flaschen mit Piktogrammen

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Die Europäische Union hat strenge Vorgaben erlassen, die von den Unternehmen und Großhändlern bei der Herstellung, dem Verkauf oder dem EU-fremden Import von Chemikalien einzuhalten sind. So muss die Herstellung von Gefahrstoffen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH angemeldet werden. Zusammen mit den Gefährlichkeitsmerkmalen und der pro Jahr hergestellten Menge werden die Gefahrstoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki (Finnland) registriert.

Nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen und Biozidprodukten ist der REACH-CLP-Biozid Helpdesk. Dieser wurde in Deutschland bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingerichtet.

Registrierte Stoffe und daraus hergestellte Gemische können erst weiterverkauft werden, wenn sie nach ihren Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden. Die Vorgaben, wie dies zu geschehen hat, wurden von der EU mit der sogenannten CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) festgelegt. Sie basieren auf einem Standard der Vereinten Nationen. In Deutschland werden die EU-Verordnungen durch das Chemikaliengesetz und den darauf erlassenen Rechtsverordnungen national umgesetzt.

In Nordrhein-Westfalen überwachen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen, ob Hersteller und Großhändler die Pflichten des Gefahrstoffrechts einhalten – so auch das Dezernat 56 der Bezirksregierung Münster. Ziel der staatlichen Kontrolle ist es, die rechtlichen Vorgaben durchzusetzen und ein hohes Schutzniveau für Arbeitnehmer und Verbraucher zu gewährleisten.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Auf EU- und nationaler Ebene wurden Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Minimierung der Emission klimaschädlicher, fluorierter Treibhausgase erlassen. Diese Vorschriften enthalten Regelungen sowohl für das Inverkehrbringen, als auch die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen.

Rechtsgrundlagen sind

  • die nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung,
  • die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase,
  • die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2067, 2015/2066 und die EU-Verordnungen 304, 306 und 307/2008.

So ist z. B. festgelegt, dass Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, verpflichtet sind, die Anlagen regelmäßig zu überprüfen und Leckagen so schnell wie möglich zu reparieren. Hierzu ist es erforderlich, dass das eingesetzte Personal für Tätigkeiten (z. B. Installation, Wartung oder Reparatur) an ortsfesten und mobilen Anlagen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine entsprechende Sachkundebescheinigung verfügt.

Diese Sachkundebescheinigung wird von anerkannten Prüfungs- und Bescheinigungsstellen ausgestellt. Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind unter anderem von der zuständigen Behörde anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV). Zuständige Behörde für den Regierungsbezirk Münster ist die Bezirksregierung Münster, die ein Unternehmen nach zuvor durchgeführtem Antragsverfahren als Aus-und Fortbildungseinrichtung zulassen kann. Der Antrag kann formlos eingereicht werden.

Unternehmen, welche die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen durchführen, müssen eine entsprechende Zertifizierung besitzen. In Nordrhein-Westfalen wird die Betriebszertifizierung zentralisiert von der Bezirksregierungen Düsseldorf übernommen. Hierzu wurde in Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern ein Verfahren entwickelt und ein Antragsformular bereitgestellt.

Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Die stratosphärische Ozonschicht kann durch langlebige chlor- und bromhaltige Verbindungen wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone geschädigt werden. Um die Emissionen Ozon abbauender Stoffe, sogenannter geregelter Stoffe, einzudämmen, gelten besondere Vorschriften

  • für die Herstellung, den Vertrieb sowie die Rückgewinnung und Aufarbeitung solcher Stoffe,
  • für das Recycling von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten, sowie
  • für Personen, die mit solchen Stoffen arbeiten.

Rechtsgrundlagen sind

  • die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung und
  • die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Die Vorschriften sehen z. B. vor, dass Anlagen, die drei oder mehr Kilogramm geregelter Stoffe enthalten (z. B. Halone wie Bromtrifluormethan oder Fluorchlorkohlenwasserstoffe wie   Trichlorfluormethan), mindestens einmal jährlich fachgerecht inspiziert und gewartet werden müssen. Zudem dürfen bestimmte Tätigkeiten nur durch sachkundige und zuverlässige (zertifizierte) Personen durchgeführt werden, wenn diese auch über die dafür erforderliche technische Ausstattung verfügen.

Die Bezirksregierung Münster überwacht im Regierungsbezirk Münster die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit Chemikalien

Das heutige Gefahrstoffrecht basiert in vielen Teilen auf den Verordnungen der Europäischen Union. Die für die Durchsetzung in Deutschland notwendigen nationalen Gesetze und Verordnungen zitieren daher häufig diese EU-Verordnungen. Neben dem Arbeitsschutz dient das Gefahrstoffrecht in vielen Belangen auch dem Verbraucherschutz. Zu den Gesetzen und Verordnungen im Einzelnen:

  • Chemikaliengesetz
    Das Chemikaliengesetz ist die deutsche Grundlage zum gesamten Chemikalienrecht. Es gibt den Bußgeldrahmen und die Strafhöhe für Verstöße gegen alle Verordnungen vor, die aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind.
  • Gefahrstoffverordnung
    Die Gefahrstoffverordnung enthält vor allem Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern bei der Tätigkeit mit Gefahrstoffen. Sie stellt damit die wichtigste Komponente des Arbeitsschutzes im Gefahrstoffrecht dar.
  • Chemikalien-Sanktionsverordnung
    Die Chemikalien-Sanktionsverordnung definiert Straf- und Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die wichtigsten EU-Verordnungen zum Chemikalienrecht.
  • Chemikalien-Verbotsverordnung
    Die Chemikalien-Verbotsverordnung beschränkt oder untersagt den Verkauf besonders gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse an die Allgemeinheit.
  • REACH-Verordnung
    Die REACH-Verordnung verpflichtet die Hersteller von Chemikalien, diese bei der Europäischen Chemikalienagentur mit jährlicher Produktionsmenge und allen wichtigen Stoffdaten anzumelden. Auch die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter und der Umgang mit bestimmten gefährlichen Chemikalien werden mit der REACH-Verordnung geregelt.
  • CLP-Verordnung
    Die CLP-Verordnung macht genaue Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Sie ersetzt die alten EU-Stoff- und -Zubereitungsrichtlinien.
  • EU-Biozid-Verordnung
    Die EU-Biozid-Verordnung regelt die Herstellung und den Verkauf von Schädlingsbekämpfungsmitteln und macht detaillierte Angaben über die Registrierung und Verwendung von Biozid-Wirkstoffen.
  • Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
    Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz enthält über das Gefahrstoffrecht hinausgehende Vorgaben für die Herstellung und den Verkauf von Wasch- und Reinigungsmitteln.

Weitere rechtliche Grundlagen:

  • Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
  • Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
  • Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)
  • Chemikalien-Klimaschutzverordnung
  • Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EU-F-Gase-VO, Treibhausgase)
  • Verordnungen (EG) Nr. 304,306,307/2008 (Verordnungen zur EU-F-Gase-VO)
  • Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2067 (Mindestanforderungen Zertifizierung)

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

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Telefonische Erst­beratung für Arbeit­geber­innen, Arbeit­geber und Beschäftigte zu sicherer und gesunder Arbeit

beim Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW (www.lia.nrw.de)


Telefon: 0211 3101-1133
Zeiten: Mo – Do 9 – 15 Uhr, Fr 9 – 14 Uhr


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