©Fotolia/Contrastwerkstatt Inhaltsseite Abordnung Mit dem am 14. Dezember 2022 veröffentlichten Handlungskonzept weist NRW-Schulministerin Dorothee Feller auf die Herausforderungen im Rahmen der Unterrichtsversorgung und das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung hin. Inhaltsseite Altersteilzeit Lehrer:innen im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, auf der Grundlage des § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) Altersteilzeit bewilligt werden. Inhaltsseite Annahme von Belohnungen und Geschenken Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 LBG des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie gemäß § 3 Abs. Inhaltsseite Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen ist eine wichtige Aufgabe. Zusammen mit der B·A·D GmbH als betriebsärztlichem Dienst werden grundlegende Fragen oder sonstige Einzelfragen geklärt. Inhaltsseite Auslandsschuldienst Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen haben unter anderem die Möglichkeit im vermittelten Auslandsschuldienst tätig zu sein. Inhaltsseite Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX Arbeitgeber:innen haben die Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der Wiederaufnahme des Dienstes zu unterstützen. Nach § 167 SGB IX sind Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift Tarifbeschäftigte und Beamte. Inhaltsseite Besondere Arbeitsplatzausstattung Grundsätzlich haben alle Lehrkräfte, als Beschäftigte des Landes, die eine ärztlich attestierte Erkrankung, eine amtlich anerkannte (Schwer-)Behinderung oder eine anerkannte Gleichstellung haben, einen Anspruch auf einen besonderen Arbeitsplatz. Inhaltsseite Dienstunfälle / Arbeitsunfälle / Sachschäden Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Inhaltsseite Eignungsfeststellungsverfahren (EFV), Schulleiterbewerbung Lehrkräfte, die sich für das Amt der Schulleiterin oder des Schulleiters an einer öffentlichen Schule des Landes NRW interessieren, müssen in der Regel zunächst an einer Maßnahme der Schulleitungsqualifizierung (SLQ) teilgenommen haben. Inhaltsseite Elternzeit Elternzeit ist eine unentgeltliche Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Alle Lehrkräfte haben einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für die Kinder des oder der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner:in zu nehmen. Inhaltsseite Erholungs- und Sonderurlaub (Freistellungs- und Urlaubsverordnung) Unter Erholungsurlaub ist Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu verstehen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrer:innen st durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Inhaltsseite Mehrarbeit Aus zwingenden dienstlichen Gründen (zum Beispiel zur Sicherung des stundenplanmäßigen Unterrichts) kann es vorübergehend erforderlich sein, dass Lehrkräfte Mehrarbeit leisten. Inhaltsseite Nebentätigkeit Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle nach § 49 LBG NRW vorher zu genehmigen. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber ebenso rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Inhaltsseite Pflichtstunden und Pflichtstundenermäßigung Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten, Beamtinnen und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst beträgt 41 Stunden (à 60 Minuten) wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt gem. § 44 Nr. 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Inhaltsseite Schulverwaltungsassistenz An einer Reihe Schulen in NRW sind resultierend aus dem vorangegangenen Modellprojekt Schulverwaltungsassistenzen eingesetzt. Inhaltsseite Schwangerschaft Der Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit insbesondere des Ungeborenen vor schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz zu schützen. Inhaltsseite Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Durch Regelungen wie Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung soll den Lehrkräften eine individuelle Lebensplanung erleichtert werden. Inhaltsseite Versetzung Über OLIVER, das Portal der Landesregierung für Versetzungen, können Lehrkräfte und Personen mit anderen Professionen, die unbefristet im öffentlichen Schuldienst tätig sind, zwischen unterschiedlichen Versetzungsverfahren auswählen Inhaltsseite Versorgung Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) bietet einen Versorgungsrechner an, mit dem der Ruhegehaltssatz und die Höhe des Ruhegehaltes ermittelt werden kann. Inhaltsseite Vorgriffsstunden Lehrer:innen waren vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet, sofern sie vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Verpflichtung wurde mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2003/2004 beendet. Inhaltsseite Wahrung des Neutralitätsgebots Im Zusammenhang mit möglichen Wahlen stellen sich im Schulalltag zahlreiche Fragen zur Umsetzung des in § 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrages und der Wahrung des Neutralitätsgebots. Inhaltsseite Wiedereingliederung Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeits- und dienstunfähige Lehrkräfte nach längerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.
Inhaltsseite Abordnung Mit dem am 14. Dezember 2022 veröffentlichten Handlungskonzept weist NRW-Schulministerin Dorothee Feller auf die Herausforderungen im Rahmen der Unterrichtsversorgung und das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung hin.
Inhaltsseite Altersteilzeit Lehrer:innen im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, auf der Grundlage des § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) Altersteilzeit bewilligt werden.
Inhaltsseite Annahme von Belohnungen und Geschenken Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 LBG des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie gemäß § 3 Abs.
Inhaltsseite Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen ist eine wichtige Aufgabe. Zusammen mit der B·A·D GmbH als betriebsärztlichem Dienst werden grundlegende Fragen oder sonstige Einzelfragen geklärt.
Inhaltsseite Auslandsschuldienst Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen haben unter anderem die Möglichkeit im vermittelten Auslandsschuldienst tätig zu sein.
Inhaltsseite Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX Arbeitgeber:innen haben die Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der Wiederaufnahme des Dienstes zu unterstützen. Nach § 167 SGB IX sind Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift Tarifbeschäftigte und Beamte.
Inhaltsseite Besondere Arbeitsplatzausstattung Grundsätzlich haben alle Lehrkräfte, als Beschäftigte des Landes, die eine ärztlich attestierte Erkrankung, eine amtlich anerkannte (Schwer-)Behinderung oder eine anerkannte Gleichstellung haben, einen Anspruch auf einen besonderen Arbeitsplatz.
Inhaltsseite Dienstunfälle / Arbeitsunfälle / Sachschäden Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Inhaltsseite Eignungsfeststellungsverfahren (EFV), Schulleiterbewerbung Lehrkräfte, die sich für das Amt der Schulleiterin oder des Schulleiters an einer öffentlichen Schule des Landes NRW interessieren, müssen in der Regel zunächst an einer Maßnahme der Schulleitungsqualifizierung (SLQ) teilgenommen haben.
Inhaltsseite Elternzeit Elternzeit ist eine unentgeltliche Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Alle Lehrkräfte haben einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für die Kinder des oder der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner:in zu nehmen.
Inhaltsseite Erholungs- und Sonderurlaub (Freistellungs- und Urlaubsverordnung) Unter Erholungsurlaub ist Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu verstehen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrer:innen st durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
Inhaltsseite Mehrarbeit Aus zwingenden dienstlichen Gründen (zum Beispiel zur Sicherung des stundenplanmäßigen Unterrichts) kann es vorübergehend erforderlich sein, dass Lehrkräfte Mehrarbeit leisten.
Inhaltsseite Nebentätigkeit Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle nach § 49 LBG NRW vorher zu genehmigen. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber ebenso rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Inhaltsseite Pflichtstunden und Pflichtstundenermäßigung Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten, Beamtinnen und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst beträgt 41 Stunden (à 60 Minuten) wöchentlich. Diese Arbeitszeit gilt gem. § 44 Nr. 2 TV-L auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
Inhaltsseite Schulverwaltungsassistenz An einer Reihe Schulen in NRW sind resultierend aus dem vorangegangenen Modellprojekt Schulverwaltungsassistenzen eingesetzt.
Inhaltsseite Schwangerschaft Der Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit insbesondere des Ungeborenen vor schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Inhaltsseite Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Durch Regelungen wie Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung soll den Lehrkräften eine individuelle Lebensplanung erleichtert werden.
Inhaltsseite Versetzung Über OLIVER, das Portal der Landesregierung für Versetzungen, können Lehrkräfte und Personen mit anderen Professionen, die unbefristet im öffentlichen Schuldienst tätig sind, zwischen unterschiedlichen Versetzungsverfahren auswählen
Inhaltsseite Versorgung Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) bietet einen Versorgungsrechner an, mit dem der Ruhegehaltssatz und die Höhe des Ruhegehaltes ermittelt werden kann.
Inhaltsseite Vorgriffsstunden Lehrer:innen waren vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet, sofern sie vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Verpflichtung wurde mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2003/2004 beendet.
Inhaltsseite Wahrung des Neutralitätsgebots Im Zusammenhang mit möglichen Wahlen stellen sich im Schulalltag zahlreiche Fragen zur Umsetzung des in § 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrages und der Wahrung des Neutralitätsgebots.
Inhaltsseite Wiedereingliederung Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeits- und dienstunfähige Lehrkräfte nach längerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.