Verfahren für die ländliche Bodenordnung
Die Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz ist ein grundlegendes Instrument der ländlichen Entwicklung. Ländlicher Grundbesitz wird zweckmäßig neu geordnet und dadurch Lösungsansätze für vielfältige ökologische und ökonomische Problemstellungen geschaffen.
Strukturprobleme der Landwirtschaft, insbesondere infolge geringer Besitzgrößen und unzureichender Infrastruktur, können mit Hilfe der ländlichen Bodenordnung behoben werden. Darüber hinaus ist es möglich, erforderliche Maßnahmen der Landentwicklung, zum Beispiel zur Klimaanpassung, umzusetzen. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gestärkt.
Das Flurbereinigungsgesetz bietet fünf verschiedene Verfahrensarten für die ländliche Bodenordnung. Welche Verfahrensart gewählt wird, entscheidet sich anhand der Ausgangssituation und der angestrebten Ergebnisse.
Denn nicht nur die Landwirtschaft fordert Hilfe durch Agrarstrukturverbesserungen. Vor allem sind großräumige Infrastrukturprojekte, wie zum Beispiel Straßenbauprojekte und Hochwasserschutzmaßnahmen ohne Bodenordnung nahezu undenkbar.
Unternehmensflurbereinigungen bringen den Vorteil, dass die jeweiligen Vorhaben insbesondere auch mit den agrarstrukturellen Bedürfnissen des betroffenen Gebiets abgestimmt werden. Das schafft optimale Voraussetzungen für die Entwicklung des Planungsgebiets unter Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der allgemeinen Landeskultur.
Durch Bodenordnungsverfahren können oftmals aber auch die erheblichen Auswirkungen der Vorhaben auf Natur und Umwelt ausgeglichen werden, denn sie sind „das Instrument", um die im ländlichen Raum vorhandenen Landnutzungskonflikte zwischen Natur- und Umweltschutz, Allgemeinheit und Landwirtschaft zu lösen.
Bodenordnungsverfahren in Bearbeitung
Im Regierungsbezirk Münster werden zurzeit folgende Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bearbeitet:
Förderung Flurbereinigung Bezirksregierung Münster
Freiwilliger Landtausch
Der freiwillige Landtausch (FLT) ist das schnellste und einfachste Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (§§103a–i FlurbG). Durch Tausch und Arrondierung möglichst ganzer Flurstücke soll die Agrarstruktur verbessert werden. Ein freiwilliger Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.
Der FLT setzt voraus, dass sich alle Tauschpartner über die Tauschbedingungen einig sind und auf dieser Grundlage den Tausch beantragen.
Er ist vor allem dann geeignet, wenn bei ungünstigen Grundstückszuschnitten in einem kleineren Gebiet Besitzzersplitterungen behoben werden sollen und hierzu keine oder nur geringe Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen notwendig sind.
In einem Tauschplan fasst die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über
- die zu tauschenden Grundstücke,
- geldliche Leistungen,
- sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffenen Regelungen und alle Rechte zusammen.
Die zur Ausführung erforderlichen Aufwendungen, wie beispielsweise Vermessungskosten, tragen die Tauschpartner. Hierzu können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen in Höhe von zurzeit 75 Prozent gewährt werden.
Die sonstigen Kosten für die Durchführung des freiwilligen Landtauschs trägt das Land. Grunderwerbssteuer fällt für den wertgleichen Tausch nicht an, zuständig ist aber das Finanzamt.
Förderung freiwilliger Landtausch:
Bezirksregierung Münster – Freiwilliger Landtausch (Verlinkung zum Fördersteckbrief)