Bezirksregierung
Münster

Annahme von Belohnungen und Geschenken

Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 LBG des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie gemäß § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen – auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses – grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder letzten Dienstvorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers.

Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem oder der Arbeitgeber:in unverzüglich anzuzeigen.

Durch dieses Verbot soll jeglicher Anschein vermieden werden, dass Beschäftigte des öffent-lichen Dienstes für persönliche Vorteile empfänglich oder gar bestechlich sein könnten. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Das grundsätzliche Annahme-verbot erstreckt sich auf das Hauptamt beziehungsweise das tarifliche Arbeitsverhältnis, aber auch auf jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit.

Als Geschenke/Belohnungen/Vorteile kommen nicht nur Geldleistungen oder Sachwerte in Betracht. Vorteile liegen insbesondere auch in

  • der Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (Fahrzeuge, Maschinen, Benzin oder ähnliches),
  • der Überlassung von Gutscheinen (zum Beispiel Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets),
  • besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen),
  • der Zahlung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen für – auch genehmigte – Nebentätigkeiten (beispielsweise Vorträge/Gutachten),
  • Einladungen mit Bewirtungen,
  • kostenloser oder vergünstigter Gewährung von Unterkunft oder der Überlassung von Ferienwohnungen oder ähnliches,
  • der Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Handreichung.