Bezirksregierung
Münster

Schornsteinfegerangelegenheiten

Gesicht eines Schornsteinfegers im Hintergrund unscharf, im Vordergrund hält er einen kleinen Plastikschornsteinfeger in die Kamera

Schornsteinfeger:innen in unserer Region

Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfeger:innenhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG). Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sind die Eigentümer:innen von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.

Kehrbezirke 

Jedes Bundesland ist in Kehrbezirke eingeteilt. So kann überprüft werden, ob Betreiber:innen von Feuerstätten ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und damit die sichere Funktion der Anlagen gewährleistet ist. 

Für jeden Kehrbezirk ist ein:e bevollmächtigte:r Bezirksschornsteinfeger:in zuständig. In Nordrhein-Westfalen werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen von den Bezirksregierungen bestellt. Die Bestellung erfolgt befristet auf höchstens sieben Jahre. 

Ausschreibungen von Kehrbezirken 

Freiwerdende Kehrbezirke werden von den Bezirksregierungen öffentlich ausgeschrieben und auf sieben Jahre befristet vergeben. Bewerber:innen können zur/zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:in bestellt werden, wenn die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks vorliegen. 

Die Einzelheiten zum Ausschreibungsverfahren, zu den Anforderungen an die Bewerber:innen und deren Auswahl sind in der „Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber“ des Wirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Die Bewerbungen werden mithilfe eines landeseinheitlichen Bewertungsbogens ausgewertet. 

Die Ausschreibungen werden an dieser Stelle und auf den Seiten der Bundesverwaltung veröffentlicht. 

Bevollmächtigte:r Bezirksschornsteinfeger:in 

Die Bezirksschornsteinfeger:innen werden als öffentlich beliehene Handwerker im Auftrag des Staates tätig und können sich entsprechend ausweisen. 

Um eine:n zuständige:n bevollmächtige:n Bezirksschornsteinfeger:in zu ermitteln, bieten die Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster und der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks auf ihren Internetseiten die Möglichkeit an, mit der Eingabe Ihrer Wohnadresse den/die zuständige:n bevollmächtigte:n Bezirksschornsteinfeger:in zu finden.  

Des Weiteren wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) ein elektronisches Schornsteinfegerregister geführt. 

Aufteilung in hoheitliche und freie Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen 

Folgende hoheitlichen Tätigkeiten sind der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:in als Kehrbezirksinhaber:in vorbehalten: 

  • Kehrbuch führen mit der Kontrolle, ob die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt wurden,
  • Feuerstättenschau, einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen,
  • Feuerstättenbescheid anlässlich einer Feuerstättenschau erlassen,
  • Anlassbezogene Überprüfungen,
  • Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach der Landesbauordnung ausstellen und
  • Ersatzvornahmen umsetzen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind. 

Bei den sogenannten „freien Tätigkeiten“   

  • Kehrarbeiten,
  • Überprüfungsarbeiten und
  • Messarbeiten 

können die Eigentümer:innen selbst entscheiden, welche:n Schornsteinfeger:in sie mit diesen allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten beauftragen. Alle Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen diese Tätigkeiten ausführen.  

Falls ein:e andere:r als der/die Kehrbezirksinhaber:in mit den Arbeiten beauftragt wird, muss er/sie die Tätigkeiten so durchführen, wie sie im Feuerstättenbescheid geregelt sind. Außerdem müssen die ausgeführten Arbeiten der/dem Kehrbezirksinhaber:in mit einem Formblatt nachgewiesen werden. 

Gebühren 

Für hoheitliche Tätigkeiten gibt es eine Gebührenordnung. Für jede einzelne Dienstleistung wird in der bundesweit geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt, was der/die Schornsteinfeger:in erledigen muss und wie viel er dafür in Rechnung stellen darf. 

Die allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten sind nicht an diese Gebührenordnung gebunden und müssen vereinbart werden. 

Aufsicht 

Fachaufsicht durch die Ordnungsbehörden: 

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen unterstehen der Aufsicht der Ordnungsbehörden bei den kreisfreien Städten und Kreisen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Kehrbezirk haben. Zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden gehört es, 

  • zu überwachen, ob die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen,
  • Bürger:innen in Schornsteinfegerangelegenheiten zu beraten und
  • Beschwerden zu bearbeiten. 

Die Ordnungsbehörden können jederzeit überprüfen, ob die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen ihre hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen und ihre Pflichten einhalten. 

Dienstaufsicht durch die Bezirksregierung: 

Die Bezirksregierung bestellt als Aufsichtsbehörde in 231 Kehrbezirken der Emscher-Lippe-Region und des Münsterlandes staatlich bevollmächtigte Schornsteinfeger:innen. Stellen Ordnungsbehörden Verstöße fest, kann die Bezirksregierung Aufsichtsmaßnahmen verhängen. Bei gravierenden Pflichtverletzungen kann sie die Bestellung als Bezirksschornsteinfeger:in widerrufen. 

Auskunft / Beschwerden 

Die Ordnungsbehörden bei den kreisfreien Städten und Kreisen geben Auskunft zu  

  • einzelnen Schornsteinfegertätigkeiten,
  • Gebühren oder
  • zur Kehr- und Überprüfungsordnung. 

Außerdem beantwortet die Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster Fragen zu Schornsteinfegerangelegenheiten. 

Schlichtungsstelle 

Eine Schlichtungsstelle, die zwischen Verbrauchern und dem Schornsteinfegerbetrieb vermitteln kann, falls ein Innungsbetrieb betroffen ist, ist bei der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Münster eingerichtet. Außerdem können bei Verbraucherbeschwerden die Handwerkskammern vermittelnd tätig werden.