Bezirksregierung
Münster

Kommunalaufsicht

Karte vom Regierungsbezirk Münster und NRW

Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht trägt dafür Sorge, dass Kommunen ihre Selbstverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts ausüben. Die Schwerpunkte der Kommunalaufsicht liegen in der Allgemeinen Kommunalaufsicht und der Finanzaufsicht. 

Die Bezirksregierung Münster führt die Allgemeine Kommunalaufsicht einschließlich der Finanzaufsicht über die fünf Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf sowie über die drei kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster und verschiedene Zweckverbände und Anstalten öffentlichen Rechts.  

Die Bezirksregierung ist zugleich auch obere Kommunalaufsichtsbehörde für die 75 kreisangehörigen Kommunen im Regierungsbezirk Münster, die jedoch zunächst der unmittelbaren Aufsicht der Landräte unterstehen.  

Allgemeine Kommunalaufsicht 

Auf Grundlage der Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Kreisordnung (KrO NRW) achtet die Bezirksregierung darauf, dass die Kreise und kreisfreien Städte ihres Bezirks im Einklang mit den Gesetzen handeln. Grundgesetz und Landesverfassung garantieren den Kommunen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Dementsprechend erledigen die Kommunen ihre Aufgaben selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Aufsicht der Bezirksregierung schützt einerseits die Gemeinden in ihren Rechten, andererseits sichert sie die Erfüllung ihrer Pflichten. Es ist nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht, über die Zweckmäßigkeit kommunaler Maßnahmen zu entscheiden. 

Unabhängig hiervon berät, unterstützt und informiert die Bezirksregierung partnerschaftlich die Kommunen des Regierungsbezirks. Außerdem ist sie Mittlerin zwischen Kommunen und Landesregierung. 

Eingaben, Beschwerden, Petitionen 

Eingaben und Beschwerden  

Die Bezirksregierung als Kommunalaufsicht prüft und entscheidet über Beschwerden zu Entscheidungen der Kreise und kreisfreien Städte ihres Regierungsbezirks, sofern nicht eine andere Behörde für die Beschwerde fachlich zuständig ist.  

Beschwerden oder Eingaben zu Entscheidungen kreisangehöriger Gemeinden sind an den jeweiligen Landrat des betreffenden Kreises zu richten. 

Beschwerden über ein persönliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Kommunen (sogenannte Dienstaufsichtsbeschwerden), fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Behördenleitung, hier der Bürgermeister:innen, Oberbürgermeister:innen  oder Landräte und Landrätinnen. 

Ist Gegenstand einer Beschwerde ein persönliches Fehlverhalten eines Oberbürgermeisters, einer Oberbürgermeisterin, eines Landrats oder einer Landrätin im Regierungsbezirk, gilt die Bezirksregierung Münster als deren oder dessen Dienstvorgesetzte. Somit ist sie für die Bearbeitung dieser Beschwerde zuständig. 

Petitionen 

Jeder, der sich von Behörden des Landes oder der Kommunen falsch behandelt fühlt oder ein sonstiges Anliegen hat, kann zudem eine Petition beim Landtag einreichen. Die Petition ist formlos schriftlich an den Petitionsausschuss zu richten.  

Der Petitionsausschuss prüft, ob die Petition zulässig ist. Ist dies der Fall, informiert er sich über den Sachverhalt und sucht nach Lösungsmöglichkeiten. 

Kommunale Finanzaufsicht  

Zu den verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände gehört die Bewirtschaftung der kommunalen Finanzen. Hierzu zählen neben der Planung, Verwendung und Kontrolle der Haushaltsmittel auch die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen. 

Die Bezirksregierung überwacht und berät im Rahmen ihrer Finanzaufsicht die Kreise und kreisfreien Städte ihres Regierungsbezirks bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Auch die Finanzaufsicht ist eine Rechtsaufsicht. 

Aufsicht über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen 

Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde erfordert einen öffentlichen Zweck und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune stehen. Will eine Kommune sich wirtschaftlich betätigen, etwa durch Gründung einer Gesellschaft oder durch Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft, so ist dies vor Aufnahme der Betätigung durch den jeweils zuständigen Rat zu beschließen. Dieser Beschluss ist der Kommunalaufsicht anzuzeigen, die die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Betätigung prüft und gegebenenfalls bestätigt. 

Interkommunale Zusammenarbeit  

Interkommunale Zusammenarbeit stellt eine wichtige kommunale Handlungsoption zur Verwaltungsmodernisierung dar. Dies gilt gerade in Zeiten, in denen Städte, Gemeinden und Kreise zunehmend unter Druck stehen, Kosten zu senken und gleichzeitig ihre Leistungen qualitativ oder quantitativ möglichst zu erhalten oder gar zu steigern. 

Die freiwillige interkommunale Zusammenarbeit ist Bestandteil der Organisationshoheit der Kommunen und damit verfassungsrechtlich im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Die Zusammenarbeit bedarf nur eines (ermächtigenden) Gesetzes und muss sich dann auch nach den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes richten, wenn 

  • eine neue juristische Person des öffentlichen Rechts entstehen soll,
  • eine Aufgabe unter Durchbrechung der Zuständigkeitsvorschriften übertragen werden soll (Delegation) oder
  • eine Aufgabe vollständig im Namen und nach Weisung einer anderen Kommune durchgeführt werden soll (Mandat). 

Für diese Fälle sehen die Gemeindeordnung NRW und das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit verschiedene Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit von Kommunen vor. 

Als Aufsichtsbehörde genehmigt die Kommunalaufsicht die hierzu nötigen Gründungen oder Abschlüsse, Änderungen und Auflösungen. 

Wahlen  

Die Kommunalaufsicht begleitet in Abstimmung mit der Landeswahlleiterin die ordnungsgemäße Vorbereitung der folgenden Wahlen: 

  • Kommunalwahlen
  • Landtagswahlen
  • Bundestagswahlen
  • Europawahlen 

Im Falle von Landtagswahlen, Bundestagswahlen und Europawahlen kommt der Bezirksregierung auch die Aufgabe zu, die Wahlleiter:innen und deren Stellvertreter:innen zu ernennen und bekannt zu geben.

TerminArtTurnus
14.09.2025
(28.09.2025 Stichwahlen)

allgemeine Kommunalwahlen 
(Wahlen der Räte und Kreistage)

Wahlen der Oberbürgermeister:innen, 
Bürgermeister:innen und Landrätinnen/Landräte

5 Jahre
2027Landtagswahl5 Jahre
2029Bundestagswahl4 Jahre
2029Europawahl5 Jahre