Das Preisrecht sieht für die Preise bei öffentlichen Aufträgen besondere Vorschriften vor. Die Bezirksregierung prüft als Preisüberwachungsstelle die Preise, die Auftragnehmer:innen öffentlicher Aufträge im Regierungsbezirk nehmen. Außerdem begutachtet sie die Kostenaufstellungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen, die Zuwendungen des Bundes erhalten.
Die Preisprüfung öffentlicher Aufträge obliegt den Preisüberwachungsstellen. Für die Auftragnehmer:innen mit Sitz im Regierungsbezirk Münster ist die Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung zuständig. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Für öffentliche Aufträge gilt das Preisrecht:
- Alle Bietenden, die Angebote auf Aufforderungen öffentlicher Auftraggeber:innen abgeben, unterliegen den Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53.
- Sie dürfen also keine höheren als die nach der Verordnung zulässigen Preise festsetzen; Preisabsprachen, die dagegen verstoßen, sind nichtig.
- Zulässig sind nur Preise, die unter Markt- beziehungsweise Wettbewerbskontrolle entstanden sind. Die Verordnung gibt also Marktpreisen den Vorrang vor Selbstkostenpreisen und fördert den Vertragsabschluss zu Festpreisen.
Für Preisprüfungen von Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Regierungsbezirks haben, sind andere Preisüberwachungsstellen zuständig. Ein Anschriftenverzeichnis findet sich unter Downloads.
Kostenprüfung bei Zuwendungen
Neben den Preisen öffentlicher Aufträge prüft die Preisüberwachungsstelle auch die Kosten bei Zuwendungen.
Privatwirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Institutionen erhalten für innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FE-Vorhaben) staatliche Fördergelder (Subventionen, Zuwendungen). Die Bezirksregierung prüft, ob die Kosten angemessen und zulässig sind