Bezirksregierung
Münster

Aus zwingenden dienstlichen Gründen (zum Beispiel zur Sicherung des stundenplanmäßigen Unterrichts) kann es vorübergehend erforderlich sein, dass Lehrkräfte Mehrarbeit leisten.

Es gibt gelegentliche und regelmäßige Mehrarbeit, die sich beide nach dem Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ (BASS 21-22 Nr. 21) in der jeweils geltenden Fassung richten.

Im Infoblatt zur Mehrarbeit im Schuldienst wird erläutert, wie Mehrarbeitsstunden ermittelt und anschließend vergütet werden.

Für die Schulen besteht die Möglichkeit, die notwendigen Änderungsmitteilungen in den Schulverwaltungsprogrammen unter dem Link herunter zu laden. Die Abrechnung der Mehrarbeit erfolgt durch die Schulleitung unmittelbar mit dem LBV NRW. Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen.

Bei schwerbehinderten Personen, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung beziehungsweise Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen.