Bezirksregierung
Münster

Fiskus-Erbschaften

Die Bezirksregierung Münster verwaltet für das Münsterland und die Emscher-Lippe-Region die Fiskus-Erbschaften von Verstorbenen. 

Der Fiskus, also der Staat, erbt immer dann, wenn keine Erbinnen oder Erben zu ermitteln sind, die vorhandenen Erbinnen oder Erben den Nachlass ausgeschlagen haben oder der Staat testamentarisch als Erbe eingesetzt worden ist. Dazu muss zunächst ein Beschluss des örtlich zuständigen Amtsgerichtes erlassen werden. Durch diesen Beschluss wird festgestellt, dass keine andere Person erbberechtigt als der Fiskus des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden ist. Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen. Es handelt sich hier um ein Zwangserbe. Für die Abwicklung eines Nachlasses ist die Bezirksregierung Münster zuständig, wenn die:der Erblasser:in zur Zeit des Todes den Wohnsitz im Regierungsbezirk Münster hatte. Die Haftung des Fiskus ist auf den vorhandenen Nachlass beschränkt. Die beschränkte Haftung soll vermeiden, dass die Staatskasse und damit die Steuerzahler:innen übermäßig mit Verbindlichkeiten belastet werden. 

Aufgaben der Bezirksregierung Münster 

Die Bezirksregierung Münster erfüllt als Nachlassverwalterin des Fiskus unter anderem die folgenden Aufgaben: 

  • ermitteln und verwerten des Nachlassvermögens,
  • prüfen auf Gläubigerforderungen und
  • ggf. einleiten eines Nachlassinsolvenzverfahrens. 

Solange das Fiskus-Erbrecht noch nicht festgestellt worden ist, kann trotzdem Eile geboten sein. Dies ist meistens der Fall, wenn die:der verstorbene Mieter:in war und die Wohnungsauflösung noch erforderlich ist und Mietrückstände bestehen. In solchen Fällen können die Betroffenen (z. B. Vermieter:in) beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft stellen. Gleiches gilt auch bei Forderungen, die gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen bestehen.