Beförderungen werden nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgenommen. Das Prinzip ist verfassungsrechtlich in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verankert. Danach sind Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 19 LBG, §§ 11, 34 LVO und entsprechend für Tarifbeschäftigte gemäß Nr. 3 d. RdErl. d. MSW (BASS 21-01 Nr. 11).