Bezirksregierung
Münster

Versicherungsaufsicht

Die Bezirksregierung übt die Versicherungsaufsicht über kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) aus. Charakteristisch für kleinere Versicherungsvereine ist ein sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzter Wirkungskreis.

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist eine besondere Rechtsform für Versicherer. Die Versicherungsnehmer:innen sind Mitglieder und Träger des Vereins.

Zu den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Aufsicht der Bezirksregierung Münster zählen:

  • Sterbekassen,
  • Schadenversicherungsvereine sowie
  • Tierlebensversicherungsvereine

Die Bezirksregierung Münster übt die Versicherungsaufsicht über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Regierungsbezirk aus. Die Aufsicht umfasst zum Beispiel die Zulassung sowie die laufende Finanz- und Rechtsaufsicht.

So trägt die Bezirksregierung Münster mit ihrer Finanzaufsicht dazu bei, dass die im Münsterland und der Emscher-Lippe-Region ansässigen kleineren Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern erfüllen. Hierfür prüft sie unter anderem die Jahresabschlüsse und die Geschäftsführung der Versicherungsvereine.

Die Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierung sorgt dafür, dass kleinere Versicherungsvereine die gesetzlichen Vorschriften einhalten, die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendig sind. Stellt die Versicherungsaufsicht Missstände fest, geht sie ordnungsrechtlich dagegen vor.

Handlungsfelder der Versicherungsaufsicht

Im Wesentlichen umfasst die Versicherungsaufsicht folgende Handlungsfelder:

  • Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb,
  • Genehmigung von Satzungs- und Geschäftsplanänderungen,
  • Freistellungen von der laufenden staatlichen Aufsicht,
  • Genehmigung von Bestandsübertragungen/Fusion von Versicherungsunternehmen,
  • Genehmigung von Auflösungen,
  • Prüfung von Jahresabschlüssen/versicherungsmathematischen Gutachten und Geschäftsführung,
  • Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gegen Organmitglieder,
  • Einsetzung von Sonderbeauftragten,
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Aufsicht über Liquidatoren.