Bezirksregierung
Münster

Berufsbezeichnung Ingenieur:in

Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur:in

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" gesetzlich geschützt.

Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen darf sich Ingenieur/in nennen,

  • wer ein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
  • ein Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
  • einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  • wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.) /Ingenieurin (grad.)" zu führen.

Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung benötigt, um die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin” führen zu können. Diese Genehmigung erteilt die Bezirksregierung Münster auf Antrag. Voraussetzung ist, dass der Antragstellende/die Antragstellende die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und den Wohnsitz im Regierungsbezirk Münster hat oder demnächst dort eine Tätigkeit aufnimmt.

Bei Antragsteller/innen, die im Bauwesen tätig sind und zukünftig Kammermitglied in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden möchten, besteht nach der am 31. August 2018 in Kraft getretenen Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE NRW) die Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ direkt an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu wenden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im nebenstehenden Link „Informationen Ingenieurkammer Bau NRW“.

Darüber hinaus können Arbeitgeber gem. § 81 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) als zuständige Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Weitere Informationen können dem nebenstehenden Link „Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW)“ entnommen werden.

Beratungsgespräche nur mit Termin

Persönliche Sprechzeiten werden nur in Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Anmeldung angeboten. Bitte rufen Sie uns gerne bei Fragen an oder schreiben uns eine E-Mail.

Ausländische Abschlüsse Antrag

Im Antragsverfahren wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Abschluss als gleichwertig mit einem deutschen Ingenieur:innen-Abschluss anerkannt werden kann.

Das Antragsverfahren richtet sich gemäß § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes NRW nach den Vorschriften des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW − BQFG NRW).

Der Antrag kann in Form von Fotokopien postalisch übersandt werden oder aber elektronisch übermittelt werden. Für die Antragstellung sollte sowohl im Fall der postalischen Übersendung als auch im Fall der elektronischen Übermittlung das als Download hinterlegte Antragsformular genutzt werden.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Identitätsnachweis (Fotokopie des Ausweises, ggfls. Nachweis des Aufenthaltsstatus)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache, einschließlich Angaben zur Staatsangehörigkeit
  • Fotokopie der Heiratsurkunde bei Namensänderungen
  • Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses
  • Fotokopie der Übersetzung des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses in die deutsche Sprache
  • Fotokopie des Notenspiegels (Index) zum Originaldiplom/Abschlusszeugnis
  • Fotokopie der Übersetzung des Notenspiegels (Index) zum Originaldiplom/Abschlusszeugnis in die deutsche Sprache
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (Vorlage einer Fotokopie von Original und Übersetzung)
  • Nachweise darüber, dass eine Erwerbstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden soll (zum Beispiel Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept), sofern der Wohnsitz außerhalb der EU, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt.

Sofern bereits eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) erfolgt ist, kann diese zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Es wird deshalb empfohlen, eine Fotokopie der gesamten Zeugnisbewertung den Antragsunterlagen beizufügen.

Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache sind – sofern sie in Deutschland vorgenommen werden – durch die bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Dolmetscher:innen oder Übersetzer:innen erstellen zu lassen. Sofern Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache im Ausland erstellt werden, sind diese von dortigen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher:innen oder Übersetzer:innen vorzunehmen.

Eine Datenbank zur Suche geeigneter Dolmetscher:innen oder Übersetzer:innen finden Sie hier:

Gebühr

Der Bescheid ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auf 200 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Gebührenreduzierung (z. B. wenn Leistungen vom Jobcenter oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden). Zum Nachweis des Leistungsbezuges ist in diesen Fällen die Vorlage einer Kopie des aktuellen Leistungsbescheides erforderlich. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Eine vollständige Gebührenbefreiung wird jedoch nur bei völliger Mittellosigkeit gewährt.

Führung des akademischen Grades

Durch die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur:in“ ist eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad nicht zulässig, d. h. die Führung des inländischen Grades „Diplom-Ingenieur:in“ ist mit dieser Genehmigung nicht zulässig. Informationen zur Führung des akademischen Grades können beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW eingeholt werden. Weitere Informationen können dem nebenstehenden Link „Ausländische Abschlüsse und Grade“ entnommen werden.

Ordnungswidrigkeitsverfahren

Die Bezirksregierung Münster führt Ordnungswidrigkeitsverfahren durch, wenn sich jemand „Ingenieur:in” nennt, ohne dazu die erforderliche Berechtigung zu haben.