Bezirksregierung
Münster

Flucht und Migration

Vier Kinder unterschiedlicher Hautfarbe umarmen sich in einem Kreis

Flucht und Migration

Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Errichtung und den Betrieb aller Landesunterkünfte für geflüchtete Personen im Regierungsbezirk Münster. Auch die zentralen Aufgaben wie die Aufnahme, Betreuung und Versorgung der Bewohner:innen nimmt das Dezernat für die „Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen“ wahr.  

Die Mitarbeiter:innen kümmern sich insbesondere um das bauliche, betriebliche und sicherheitsrelevante Management der Unterbringungseinrichtungen im Regierungsbezirk Münster. Die fachliche Begleitung erforderlicher Bau- und Umbaumaßnahmen fällt ebenso in ihren Aufgabenbereich wie die Beauftragung und Zusammenarbeit mit den vor Ort tätigen Betreuungsorganisationen, Verpflegungsdienstleistern und Sicherheitsunternehmen. 

Aufgrund der anhaltenden Fluchtbewegungen hat die Schaffung weiterer Unterbringungskapazitäten an Dringlichkeit gewonnen. Ein Schwerpunkt liegt insbesondere seit der Ukrainekrise in der Suche nach geeigneten Standorten für neue Liegenschaften im Regierungsbezirk Münster. Hierzu besteht ein enger Austausch mit den Kommunen. Die Information der Bürgerschaft vor Neueinrichtung einer Landesunterkunft steht ebenso im Fokus. 

Neben den liegenschaftsbezogenen Themen ist die Bezirksregierung Münster unter anderem für die medizinische Versorgung der Bewohner:innen zuständig, zahlt die personenbezogene Pauschale für die Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten an die Kommunen aus und erstattet Kosten für die Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger Flüchtlinge. 

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Die zentralen Beweggründe aus denen Menschen sich gezwungen sehen zu fliehen, sind vielfältig: Verfolgung, Folter, Vergewaltigung, Krieg und Bürgerkrieg, drohende Todesstrafe, Zerstörung der Lebensgrundlagen. Aufgrund schwerer Menschrechtsverletzungen, Diskriminierungen und Repressalien sind jedes Jahr hunderttausende Menschen auf der Flucht.  

Alle diese Menschen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Flüchtlinge bezeichnet. Offiziell als Flüchtlinge anerkannt werden in Deutschland allerdings nur diejenigen Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.  

Diese Festlegung wurde in der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 getroffen, dem ersten universell geltenden Abkommen, welches sich ausschließlich der Flüchtlingsproblematik widmet. Sie ist somit der Grundpfeiler des internationalen Flüchtlingsschutzes.  

Das Recht auf Asyl für politisch Verfolgte ist in Artikel 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert. 

Die Ausgestaltung dieser Grundsätze ist durch bundes- und landesrechtliche Regelungen sichergestellt, insbesondere durch das Asylgesetz (AsylG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

Sobald sich die geflüchteten Personen nach ihrer Ankunft in Deutschland asylsuchend melden, werden sie mithilfe des Computersystems EASY (Erstverteilung von Asylsuchenden) auf die Bundesländer verteilt. Das geschieht nach Quoten, die jährlich im sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ neu ermittelt werden. Grundlage der Berechnung sind Steuereinnahmen und Bevölkerungszahlen der Länder. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verteilt rund ein Fünftel der Asylsuchenden nach Nordrhein-Westfalen. Tatsächlich kommen jedoch deutlich mehr Personen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Nordrhein-Westfalens an, die dann von dort aus in andere Bundesländer weitergeleitet werden. 

In Nordrhein-Westfalen gibt es ein dreistufiges Aufnahmeverfahren.  

Erste Anlaufstelle der geflüchteten Personen in Nordrhein-Westfalen ist die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum. Hier erfolgt die Registrierung und die Prüfung, ob das Land Nordrhein-Westfalen aufnahmepflichtig ist oder eine Weiterleitung in ein anderes Bundesland stattfindet. Nach wenigen Stunden erfolgt die Verteilung in eine der sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE). Diese kümmern sich sowohl um die erkennungsdienstliche Erfassung als auch um die gesundheitliche Untersuchung und unterstützen die geflüchteten Personen bei der Asylantragstellung beim BAMF. Anschließend erfolgt die Unterbringung in einer der zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in den fünf Regierungsbezirken. Die Aufenthaltsdauer dort beträgt in der Regel maximal 18 Monate, für Familien sechs Monate.  

Die Zuweisung der geflüchteten Personen in eine der 396 nordrhein-westfälischen Kommunen wird zentral von der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert und folgt einer festgelegten Aufnahmequote. Die Kommunen sorgen dann in eigener Verantwortung für die Unterbringung und Versorgung der ihnen zugewiesenen Geflüchteten. Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung in eine bestimmte Kommune in Nordrhein-Westfalen. Unter bestimmten Voraussetzungen oder Gegebenheiten können jedoch individuelle Wünsche berücksichtigt werden, wie bei einer Familienzusammenführung zum Ehepartner/zur Ehepartnerin oder zu minderjährigen Kindern.  

Nähere Informationen zum Zuweisungsverfahren finden Sie unter folgendem Link: