Bezirksregierung
Münster

Elternzeit ist eine unentgeltliche Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Alle Lehrkräfte haben einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für die Kinder des oder der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner:in zu nehmen.

Rechtsgrundlage für die Elternzeit ist die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FRUrlV NRW), die wiederum auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) basiert.

Gemeinsame Elternzeit und flexibles drittes Jahr:

Die dreijährige Elternzeit je Kind kann von den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG). Beide Elternteile können die gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).

Anmeldefrist:

Die Antragsfrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird die Elternzeit in dem Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen, beträgt die Antragsfrist 13 Wochen vor deren Beginn und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Die Elternzeit ist schriftlich vom Arbeitsgeber zu verlangen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich. (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Beginn und Ende:

Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden (vgl. § 11 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW).

Gemäß § 11 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) sind bei verbeamteten Lehrkräften Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen.

Beginn und Ende der Elternzeit sind im Schulbereich in der Regel so zu wählen sind, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien entspricht (Sommerferien sechs Wochen und für alle übrigen Schulferien zwei Wochen). Genaueres muss im Einzelfall mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprochen werden.

Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und pädagogische Kräfte im Landesdienst gibt es keine Beschränkung bei der Wahl der Zeiträume für die Elternzeit. Sie können das Ende der Elternzeit auch auf den letzten Schultag vor den Sommerferien legen, um das Schuljahr angemessen vorzubereiten.

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit:

Mit der Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 1. September 2021 beträgt die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit nunmehr 32 Wochenstunden. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden.

Bei Lehrkräften ist jeweils eine Einzelfallberechnung in Bezug auf die Pflichtstundenzahl der Schulform erforderlich, um die Gewährung des Elterngeldes nicht zu gefährden. Grundsätzlich ist eine Arbeitszeit von ca. drei Viertel der schulformbezogenen Pflichtstundenzahl unschädlich. Im Zweifel sollten Lehrkräfte sich von der zuständigen Elterngeldstelle beraten lassen.