Bezirksregierung
Münster

Stiftungen

Das Stiftungsbuch der Bezirksregierung Münster

Stiftungen

Stiftungen haben über Jahrhunderte hinweg das Sozialwesen geprägt. Zunächst halfen sie, Kranken- und Waisenhäuser zu unterhalten und Arme und Bedürftige zu unterstützen. Auch heute noch sind Stiftungen überwiegend im sozialen Bereich angesiedelt. Daneben setzen sie sich beispielsweise für Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Bildung und Erziehung sowie für Völkerverständigung und Entwicklungshilfe ein.

Stiftungen sind ein Vorbild für individuelles bürgerschaftliches Engagement und stellen eine feste gesellschaftliche Säule dar, die das Gemeinwesen in vielen Bereichen unterstützt.

Was ist eine rechtsfähige Stiftung?

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 Bürgerliches Gesetzbuch), die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat, entsteht durch die Anerkennung der Stiftungsbehörden. Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen des Landes NRW.

Die Stiftung ist eine besondere Rechtsform der Privatrechtsordnung.

Sie bündelt Vermögenswerte, die selbstlos und ohne Gegenleistung zur Erfüllung eines von der stiftenden Person vorgegebenen Zwecks dienen.

Die Stiftung kann als eine auf unbestimmte Zeit ausgerichtete Stiftung oder als Verbrauchsstiftung gestaltet werden.

Folgende Merkmale zeichnen eine Stiftung aus:

  • ein Stiftungsvermögen
  • ein Stiftungszweck
  • eine Organisation
  • Mitgliederlosigkeit

Wer kann eine Stiftung gründen?

Jedermann, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, kann eine Stiftung gründen.

Aufgabe der Bezirksregierung

Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf der staatlichen Anerkennung. Die Bezirksregierung Münster als Stiftungsbehörde ist für die Anerkennung einer Stiftung, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Münster haben wird.

Staatliche Anerkennung

Die Bezirksregierung prüft die zur Stiftungserrichtung eingereichten Unterlagen und informiert die potentiell stiftende Person darüber, ob und welche Änderungen nötig sind und gibt gegebenenfalls Hinweise, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung,

die Ausgestaltung des Stiftungszwecks, den Umfang der Vermögensausstattung sowie die Organisation der Stiftung. Parallel hierzu veranlasst die Bezirksregierung, dass die Oberfinanzdirektion die Unterlagen auf Gemeinnützigkeit prüft, sofern die Stiftung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung und der Oberfinanzdirektion kann der Antrag auf Anerkennung als rechtsfähige Stiftung mit den notwendigen Unterlagen gestellt werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich.

Im Gegensatz zu der Anerkennung einer steuerbegünstigten Stiftung ist die Anerkennung einer privatnützigen Stiftung gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührentarif.

Sollte sich die stiftende Person nach der Prüfung der Entwürfe der Stiftungsverfassung durch die Bezirksregierung dazu entschließen, doch keine Stiftung zu errichten, wird gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Eine rechtsfähige Stiftung kann auch durch Testament oder Erbvertrag verfügt werden, wobei unter anderem der Sitz der Stiftung, ihr Zweck und der Erbeinsatz beziehungsweise die Vermögenswerte festzulegen sind. Die Anerkennung einer solchen Stiftung muss die erbende Person oder der/die Testamentsvollstrecker:in beantragen.

Das Stiftungsgeschäft ist eine Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung. Der Wille der stiftenden Person, ein bestimmtes Vermögen auf Dauer für den vorgegebenen Zweck zu widmen, wird darin dokumentiert.

Dem Stiftungsgeschäft ist eine Stiftungssatzung beizufügen. In der Satzung legt die stiftende Person das Profil der Stiftung durch Vorgabe eines Aufgaben- und Organisationsplanes fest.

Mit einer sorgfältig formulierten Stiftungssatzung wird eine Voraussetzung für den dauerhaften Bestand der Stiftung gelegt.

Das Stiftungsvermögen stellt die materielle Grundlage für das Handeln der Stiftung dar. Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Ausgenommen hiervon ist die Verbrauchsstiftung.

Das Vermögen muss daher in der Regel so bemessen sein, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet ist. Die erforderliche Höhe des Stiftungsvermögens hängt also von dem mit der Stiftung verfolgten Zweck und dem Errichtungszeitraum ab.

Neben Geldbeträgen können auch unter anderem

  • Grundstücke,
  • Wertpapiere,
  • Beteiligungen,
  • Patente, Lizenzen,
  • sonstige geldwerte Rechte und
  • auch Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen Stiftungsvermögen sein.

Bei dem Einsatz von Kunst als Vermögen ist zusätzlich ertragbringendes Vermögen erforderlich, um damit das Kulturgut auf Dauer erhalten zu können.

Der Stiftungsname ist grundsätzlich frei wählbar. So kann beispielweise der Name der stiftenden Person, des Vereins, des Unternehmens oder auch ein Teil des Stiftungszwecks im Namen erscheinen.

Der Stiftungszweck bestimmt das eigentliche Wesen der Stiftung, daher sollte auf die Formulierung des Stiftungszwecks eine große Sorgfalt gelegt werden. Der Stiftungszweck darf nach der Anerkennung nicht ohne triftigen Grund geändert werden.

Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Darüber hinaus liegt die Ausgestaltung der Organisation einer Stiftung im Ermessen der stiftenden Person. Weitere Organe können von der stiftenden Person vorgesehen werden. Der historische beziehungsweise objektivierte Wille der stiftenden Person ist aber die oberste Richtschnur aller Akteure der Stiftung einschließlich der Stiftungsbehörde.

Der Stiftungsvorstand einer gemeinnützigen Stiftung ist zur Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres verpflichtet. Die Stiftungsbehörde prüft insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens und die Verwirklichung der Stiftungszwecke entsprechend der Vorgaben der stiftenden Person. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine oder einen Wirtschaftsprüfer:in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine oder einen vereidigte:n Buchprüfer:in oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen (zum Beispiel Steuerberater:in) geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

  1. Elektronische Übermittlung an das Funktionspostfach 
    stiftungsaufsicht[at]bezreg-muenster.nrw.de (stiftungsaufsicht[at]bezreg-muenster[dot]nrw[dot]de)
    (Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine unverschlüsselte Mailkommunikation handelt.)
  2. Da gegebenenfalls größere Datenmengen oder sensible Daten nach Artikel 9 oder 10 DSGVO übermittelt werden, können Sie diese auch per sicherer Mail übermitteln: 
    De-Mail: poststelle[at]brms-nrw.de-mail.de (poststelle[at]brms-nrw[dot]de-mail[dot]de) 
    Verschlüsselte E-Mail: poststelle[at]brms.sec.nrw.de (poststelle[at]brms[dot]sec[dot]nrw[dot]de) (öffentlicher Schlüssel)
    (Weitere Informationen zu sicherer elektronischer Kommunikation sind auf der Homepage der Bezirksregierung Münster zu finden (siehe Linkliste))
  3. Übermittlung mittels des Cloud-Dienstes des Landes NRW Membox
    (ein Link zum Hochladen der Daten mit entsprechendem Passwort kann im Vorhinein auf Anfrage mitgeteilt werden)
  4. Übersendung auf dem Postweg in Papierform an

    Bezirksregierung Münster
    Dezernat 21
    48128 Münster