Bezirksregierung
Münster

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Ansicht des Baudenkmals Erbdrostenhof in der Stadt Münster

Erhalt und Pflege von Denkmälern

Denkmäler sind Zeugnisse der Geschichte. Was wären unsere Städte ohne ihre erhaltenswerten und kulturhistorisch wertvollen Stadtkerne inklusive ihrer Gebäude und Bereiche mit denkmalwerter Bausubstanz?

Bau-, Boden- und Gartendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler sind weit mehr als bloße Anschauungsobjekte der Geschichtsforschung. Sie zu erhalten ist von zentraler Bedeutung für die Attraktivität der Städte und Regionen. Die Pflege von Bau-, Boden- und Gartendenkmälern bewahrt die historisch gebaute Umwelt, macht Städte und Regionen für Touristinnen und Touristen sowie für Investorinnen und Investoren attraktiv und schafft Arbeitsplätze. In Nordrhein-Westfalen stehen über 80.000 Baudenkmäler, über 6.100 Bodendenkmäler und mehr als 800 bewegliche Denkmäler – wie Lokomotiven, Schiffe und Hafenkräne – unter Denkmalschutz.

Erhalt und Pflege als Kernaufgaben des Denkmalschutzes

Die Existenz der Denkmäler kann durch mangelnde Pflege und Erhaltung, unsachgemäßen Umgang, ungeeigneter Nutzung, Grundstücksspekulation oder Desinteresse von Eigentümerinnen und Eigentümern gefährdet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden ist das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Denkmäler sind danach Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Denkmäler bedeutend sind für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und wenn für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe ein Interesse in der Allgemeinheit besteht.

Denkmallisten der Städte und Gemeinden

Welche Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Gartendenkmäler, Denkmalbereiche und beweglichen Denkmäler dem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen, ist in den Denkmallisten der Städte und Gemeinden zu finden. Zuständig für die Eintragung und den Denkmalschutz vor Ort sind die Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk. Die Eintragung von Bau- und Gartendenkmälern im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster in die Denkmalliste erfolgt durch die jeweils örtliche Untere Denkmalbehörde, in deren Gebiet sich das Denkmal befindet. 

Denkmalbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Deren Aufgaben obliegen der Gefahrenabwehr. Als untere Denkmalbehörden beraten sie die Denkmaleigentümer:innen in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sie informieren über die Möglichkeit der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern. Sie erteilen auch die erforderliche Erlaubnis, wenn Veränderungen an einem Bau- Garten- und/oder Bodendenkmal sowie Veränderung in seiner engeren Umgebung vorgenommen werden sollen.

Die denkmalrechtliche Erlaubnis erfolgt auf Antrag nach vorheriger Anhörung des Denkmalfachamtes bzw. bei Bodendenkmäler im Benehmen mit dem Denkmalfachamt für Bodendenkmalpflege. Die Denkmalfachämter selbst beraten und unterstützen die Denkmalbehörden in der Denkmalpflege und wirken somit fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörde mit.

Obere Denkmalbehörde

Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind die Kreise die oberen Denkmalbehörden. Für die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster ist im Regierungsbezirk Münster die Bezirksregierung Münster die Obere Denkmalbehörde und übt über diese die Fachaufsicht aus. Ferner ist sie Obere Denkmalbehörde für die Kreise im Regierungsbezirk, die nach dem Gesetz die Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde übernehmen. 

Unterschutzstellung

Die Bezirksregierung Münster ist selbst als Denkmalbehörde zuständig für Denkmäler, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, beziehungsweise bei denen der Bund oder das Land Nutzungsberechtigte sind. Für noch nicht unter Denkmalschutz stehende Objekte leitet die Bezirksregierung Münster Unterschutzstellungsverfahren ein, für Veränderungen an bereits unter Denkmalschutz stehenden Objekten erteilt sie auf Antrag die hierfür notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis. Die denkmalrechtliche Erlaubnis erfolgt auch hier bei Bau- und Gartendenkmäler nach vorheriger Anhörung bzw. bei Bodendenkmäler im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Denkmalfachamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe. 

Sondengehen und Magnetangeln

Wer nach Bodendenkmälern graben oder als Sondengänger:in mit Metalldetektoren nach Bodendenkmälern suchen möchte, benötigt eine Grabungserlaubnis der jeweiligen Oberen Denkmalbehörde. Diese wird im Gebiet der kreisfreien Städte im Regierungbezirk Münster auf Antrag von der Oberen Denkmalbehörde im Abstimmung mit der LWL-Archäologie für Westfalen (Antragsformular unter Downloads) erteilt. Antragsvoraussetzung ist ein vorab die Durchführung eines Beratungsgesprächs bei der LWL-Archäologie für Westfalen (sondengaenger[at]lwl.org (sondengaenger[at]lwl[dot]org)) sowie die Vorlage von Kartenmaterial mit eingezeichnetem beabsichtigtem Untersuchungsgebiet. 

Historische Stadtkerne erhalten

Der Erhalt historischer Stadtkerne mit denkmalwerter oder baukulturell wertvoller Bausubstanz wird vom Bund unterstützt. Dazu zählen auch Gründerzeitgebiete, die als geschlossene Ensembles erhalten sind, Siedlungen der 1920er und 1930er Jahre mit hoher baukultureller Bedeutung, industriell geprägte Stadtquartiere mit Industrie- und Technikdenkmalen und Stätten des Weltkulturerbes einschließlich ihrer Pufferzonen. Es geht dabei um städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Die Mittel können eingesetzt werden für die Sicherung, die Modernisierung und Instandsetzung oder den Ausbau- und Umbau erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. In Ausnahmefällen ist sogar deren bauliche Ergänzung möglich. Förderfähig sind auch Erhalt und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und Ordnungsmaßnahmen zum Erhalt oder der Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses. 

Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört