Bezirksregierung
Münster

Naturschutzgebiet „Davert WAF“

Neuausweisung des Naturschutzgebietes „Davert WAF“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Davert WAF“, Stadt Drensteinfurt, Kreis Wa-rendorf

Die Davert umfasst ein zusammenhängendes, ausgedehntes historisches Waldgebiet im Zentrum des Kernmünsterlandes. Die Davert liegt überwiegend innerhalb des Landschafts­raums „Die Davert mit Hohe Ward“ (LR-IIIa-050), einer fast ebenen Flachmulde im Über­gangsbereich der Kreise Coesfeld, Warendorf und der kreisfreien Stadt Münster. Kleinere Teilbereiche auf dem Gebiet der Gemeinde Rinkerode im Kreis Warendorf sind dem Landschaftsraum „Ascheberger Geschiebelehmplatte“ (LR-IIIa-073) zugeordnet. (LANUV NRW 2012) Die Davert ist innerhalb des landesweiten Biotopverbundsystems als Verbundzentrum des Parklandschaftsnetzes von herausragender, internationaler Bedeutung (VB-MS-4111-101). 

Das Gebiet der „Davert“ ist überwiegend gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG – FFH-Richtlinie, FFH-RL) als FFH-Gebiet DE-4111-302 „Davert“ und gemäß der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG – V-RL) als Vogelschutzgebiet DE-4111401 „VSG Davert” europarechtlich geschützt und ein Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“.

Der von dieser Verordnung erfasste Teilbereich NSG „Davert WAF“ auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt nimmt in etwa ein Drittel des gesamten Naturschutzgebietes „Davert“ ein und weist eine Flächengröße von ca. 760 ha auf.    

Die Erstunterschutzstellung des Gebietes als Naturschutzgebiet erfolgte auf Basis des Wald­biotopschutzprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen durch ordnungsbehördliche Verordnung „Davert“ vom 23.10.2001 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 44/2001 vom 03.11.2001).

Mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 17.11.2021 wurde das Gebiet gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 48 Abs. 1 LNatSchG NRW einstweilig sichergestellt (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 47/2021 vom 26.11.2021). Die einstweilige Sicherstellung wurde mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 16.10.2023 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 43/2023 vom 27.10.2023) gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG um zwei Jahre verlängert.

Die Neufestsetzung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Davert WAF“ ist erforderlich, da die einstweilige Sicherstellung ausläuft.

Die Schutzgebietsausweisung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. 

Ferner sind gem. § 32 Abs. 2 BNatSchG FFH-Gebiete durch nationale Schutzgebietsausweisungen zu sichern. Das Hauptentwicklungsziel des Natura 2000-Gebietes ist die Erhaltung bzw. Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der naturnahen Waldgesellschaften (vorwiegend Stieleichen-Hainbuchenwälder und bodensaure Eichenwälder). Des Weiteren ist auch die Erhaltung bzw. Entwicklung stabiler Populationen von charakteristischen Arten der Lebensraumtypen und Arten der Vogelschutzrichtlinie (z. B. Mittelspecht und Wespenbussard) sowie die Erhaltung und Optimierung der Lebensräume für den Kammmolch und die Helm-Azurjungfer vorrangiges Schutzziel. 

Das Verfahren befindet sich zurzeit in der öffentlichen Auslegung nach § 46 des Landesnaturschutzgesetzes beim Kreis Warendorf als untere Naturschutzbehörde. In dieser Zeit der Offenlage können Eigentümer und sonstige Berechtigte bis einschließlich 11.12.2025 Bedenken und Anregungen vorbringen. 

Verfahrensstand

Die Offenlage erfolgt vom 10.11.2025 bis 10.12.2025 beim Kreis Warendorf und kann dort sowie auf dieser Seite in dem genannten Zeitraum online eingesehen werden.