Bezirksregierung
Münster

Verbeamtete Lehrkräfte, Schulverwaltungsassistenten und Schulverwaltungsassistentinnen

Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle nach § 49 LBG NRW vorher zu genehmigen.

Hier einige Beispiele von Nebentätigkeiten:

  • Übernahme eines Nebenamtes
  • Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes
  • zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen
  • Übernahme einer Treuhänderschaft

Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Damit ist eine Nebentätigkeit in der Regel beschränkt auf einen Umfang von acht Stunden pro Woche. Sie ist außerhalb der Arbeitszeit auszuführen (§ 52 LBG NRW).

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann.

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, Schulverwaltungsassistenten und Schulverwaltungsassistentinnen

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Die personalführende Dienststelle kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Dienstherrn zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten kann eine Ablieferpflicht nach den Bestimmunnen, die beim Dienstherrn gelten, zur Auflage gemacht werden.

Der Antrag auf Genehmigung beziehungsweise die Anzeige einer Nebentätigkeit erfolgt mir den unten abgelegten Vordrucken über dem Dienstweg (Schulleitung). Die Nebentätigkeiten der Grundschullehrkräfte werden vom jeweiligen Schulamt bearbeitet.