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Gemeingebrauch an Gewässern

Herbst Stausee Haltern

© Bezirksregierung Münster

Gemäß § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) darf jede Person oberirdische Gewässer (insbesondere Flüsse und Seen) in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie sie das Landesrecht zulässt und soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen bzw. beeinträchtigt werden. Die für Nordrhein-Westfalen maßgebende Regelung findet sich in § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW): Hiernach darf jede Person natürliche oberirdische Gewässer unter anderem zum

  • Baden,
  • Viehtränken,
  • Schwemmen,
  • Schöpfen mit Handgefäßen,
  • Eissport und
  • Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft

benutzen – vorausgesetzt, dass Rechte anderer nicht entgegenstehen, schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- und Anliegergebrach anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich kein Gemeingebrauch besteht an künstlichen Gewässern (insbesondere an Kanälen und künstlichen Seen). Dieser kann jedoch durch die zuständige Behörde zugelassen werden.

Die zuständige Behörde kann zudem, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch regeln (§ 20 LWG NRW). Zuständig gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU) sind bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren die Bezirksregierungen als Obere Wasserbehörden. Im Übrigen sind die Kreise und Kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden zuständig.

Die Bezirksregierung Münster hat mehrere Ordnungsbehördliche Verordnungen zur Regelung des Gemeingebrauches erlassen. Diese können Sie an dieser Stelle einsehen:

Vielfach sind in den Verordnungen Regelungen zum Baden/Schwimmen und zur Befahrbarkeit mit Booten enthalten, teilweise sind auch weitere Ge- und Verbote (z. B. Grillen), sowie Verhaltensregeln enthalten. Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG NRW können Verstöße gegen die einzelnen Regelungen der Verordnungen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 123 Abs. 3 LWG NRW) geahndet werden.

Soweit eine Benutzung des Gewässers nicht vom Gemeingebrauch erfasst ist (insbesondere Aufstauen, Absenken, Wasserentnahme, Wassereinleitungen, etc.), ist eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Bezirksregierung Münster ist in der Regel für die Gewässer I. und II. Ordnung im Regierungsbezirk Münster zuständig; in wenigen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörde zuständig. Für die sonstigen Gewässer sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Die genauen Zuständigkeiten können der ZustVU entnommen werden; bei Fragen zur Zuständigkeit stehen Ihnen aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierung Münster und der Kreise und kreisfreien Städte zur Verfügung.

Eine Genehmigung zur Nutzung eines Gewässers verleiht nicht den Anspruch auf Wasser in der genehmigten Menge.

Zudem können für Gewässer – auch, wenn keine Gemeingebrauchsverordnung erlassen wurde – weitergehende Regelungen aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen getroffen werden, z. B. wenn das Gewässer/der Gewässerabschnitt in einem Naturschutzgebiet liegt durch eine Naturschutzgebietsverordnung.

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