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Oberflächengewässer


Genehmigungsverfahren
Anlagen am Gewässer, Bauen im Überschwemmungsgebiet und am Deich

Gewässer

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Das Bauen von Anlagen, das Bauen im Schutzbereich von Deichen und das Bauen in Überschwemmungsgebieten unterliegen dem besonderen Schutz der Wassergesetze von Bund und Land NRW. Die Bezirksregierung Münster ist in der Regel zuständig für Genehmigungsverfahren an Ems und Lippe – als Gewässer 1. Ordnung und an Berkel, Bocholter Aa, Dinkel, Emscher und Ems (oberhalb von Warendorf) und Issel – als Gewässer 2. Ordnung (an diesen jedoch nicht für das Bauen im Überschwemmungsgebiet). Die übrigen Gewässer sind im Verantwortungsbereich der Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden; die Kanäle als Bundeswasserstraßen liegen im Verantwortungsbereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV).

Grafik Zuständigkeiten: Die Bezirksregierung Münster ist für den Ausbau von Gewässern 1. und 2. Ordnung zuständig. Für das Bauen im Überschwemmungsgebiet sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

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Zu den einzelnen Genehmigungsarten erhalten Sie hier nähere Informationen zum Verfahren und den bei Antragstellung voraussichtlich einzureichenden Unterlagen:


Anlagen unter, an, über und in Gewässern

Zu den Anlagen an, über, unter und im Gewässer nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zählen vor allem Brücken, Leitungstrassen, Stege und Kanu-Einsetzstellen – die gesetzliche Regelung ist insoweit jedoch nicht abschließend. Zum Schutz der Gewässer ist für die Errichtung einer geplanten Anlage eine Genehmigung gemäß § 36 WHG in Verbindung mit § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) zu beantragen. Der Antrag wird unter Beiziehung von Stellungnahmen der wesentlichen Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel andere Fachbehörden/-dienststellen, Wasser- und Bodenverbände, anerkannte Naturschutzverbände) entschieden. Zudem ist auch für die wesentliche Veränderung oder die Beseitigung der Anlage bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.

Eine für das Vorhaben eventuell erforderliche Baugenehmigung wird gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) mit der Genehmigung nach § 36 WHG/§ 22 LWG NRW erteilt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise im Antragsformular und dem Merkblatt; nehmen Sie ggf. rechtzeitig im Vorfeld Kontakt mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf, um die weiteren baurechtlichen Details zu klären. Eine separate Stellung eines Bauantrages bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich; sie wird von der Bezirksregierung Münster als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Sie finden unter Downloads das Antragsformular und weitere Merkblätter mit Hinweisen zum Verfahren.


Vorhaben im Schutzbereich von Deichen

Deich

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Für die Gewässer begleitenden Deiche oder sonstigen Hoch­wasser­schutz­einrich­tungen im Sinne des § 77 Abs. 3 Landes­wasser­gesetz NRW (LWG NRW) gelten die in § 82 LWG NRW und in der Deich­schutz­verordnung der Bezirks­regierung Münster beschrie­benen Schutz­vorschriften. Für Vorhaben im Schutz­bereich von Deichen, z. B. für Leitungs- oder Straßenquerungen, können widerrufliche Befreiungen von diesen Schutzvorschriften unter Beteiligung der wesentlichen Träger öffentlicher Belange erteilt werden. Die Befreiung nach § 82 LWG NRW beinhaltet keine weiteren Genehmigungen oder Zulassungen; diese sind in jedem Falle separat bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

Sie finden unter Downloads das Antragsformular mit Hinweisen zu den einzureichenden Unterlagen.


Vorhaben in fest­gesetzten Über­schwemmungs­gebieten

Die Verbotstatbestände für Vorhaben innerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind in §§ 78 ff. WHG in Verbindung mit § 84 LWG niedergelegt. Ausnahmen von diesen Verboten können unter Beteiligung der wesentlichen Träger öffentlicher Belange erteilt werden. Der durch das Vorhaben verloren gegangene Rückhalteraum (auch Retentionsraum genannt) ist auszugleichen. Insbesondere für Bauvorhaben gibt es eine Verfahrensvereinfachung: Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird die Genehmigung für das Bauen im Überschwemmungsgebiet mit der Baugenehmigung erteilt (§ 84 Abs. 1 S. 1 LWG); ein separater Antrag ist dann nicht erforderlich – die zuständige untere Bauaufsicht berät Sie insoweit. In allen anderen Fällen ist ein Antrag bei der zuständen Wasserbehörde erforderlich; für das Bauen im Überschwemmungsgebiet liegt die Zuständigkeit nur für die Gewässer 1. Ordnung bei der Bezirksregierung.

Die notwendigen Unterlagen für einen Antrag entnehmen Sie der „Checkliste: Bauen im Überschwemmungsgebiet“.

Digitale Antragsstellung

Die Antragsstellung für die o. g. Verfahren erfolgt über eine digitale Plattform („Planungs- und Beteiligungsserver Extern“). Einen Login mit Zugangsdaten zu dieser Plattform erhalten Sie auf Anfrage von uns – schreiben Sie hierzu eine E-Mail mit dem Betreff „Zugangsdaten PB Extern“ an dez54@brms.nrw.de. Papierunterlagen sind insoweit nur noch ergänzend einzureichen (die Anzahl der Exemplare entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular; die Nachforderung weiterer Papier-Exemplare bleibt vorbehalten).

Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung ausschließlich auf Papier mit Übersendung der digitalen Unterlagen auf CD/DVD/USB-Stick bzw. Zurverfügungstellung via Cloud-Diensten und eine Antragsstellung per E-Mail nicht möglich sind!

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