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Enteignung


Vorzeitige Besitzeinweisung

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist für eilbedürftige Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen. Eilbedürftige Maßnahmen sind solche, die derart dringend sind, dass Projektträger noch vor dem Abschluss eines Enteignungsverfahrens zum Wohl der Allgemeinheit mit ihnen beginnen müssen.

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist eine Besonderheit des Enteignungsrechts. Sie wird dem Enteignungsverfahren vorgeschaltet. Sollten sich in der Folgezeit die Beteiligten nicht über den Eigentumsübergang oder die Belastung des Grundstücks einigen, schließt sich ein Enteignungsverfahren an.

Besitz

Wie der Begriff es schon ausdrückt, geht es hier lediglich um den Besitz, nicht um das Eigentum an einem Grundstück. Der Besitz bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft über ein Grundstück und liegt zum Beispiel bei Pacht- und Mietverhältnissen nicht beim Grundstückseigentümer.

Wird der Projektträger vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen eingewiesen, kann er mit den Baumaßnahmen beginnen, ohne das Eigentum oder eine entsprechende Grunddienstbarkeit erlangt zu haben.

Eine Besitzeinweisung ist auch für einen Arbeitsstreifen möglich. Ein Arbeitsstreifen ist eine Fläche, die nur während einer Bauphase in Anspruch genommen wird, zum Beispiel um Arbeitsmaterial zu lagern.

Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung

Eine vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass einem Enteignungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprochen würde.

Der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück muss (dringend) geboten sein. Er muss einen erheblichen Schaden von der Allgemeinheit abwenden.

Hinzu kommen weitere besondere Voraussetzungen:

  • Die Eigentümer oder die Besitzer weigern sich, dem Projektträger den Besitz der benötigten Flächen mit einer Bauerlaubnis zu überlassen.
  • Die planungsrechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen (beispielsweise ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss oder ein rechtswirksamer Bebauungsplan).
  • In einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) muss bereits ein Enteignungsantrag gestellt sein.

Besitzeinweisungsverfahren

Das Besitzeinweisungsverfahren wird mit verkürzten Verfahrensfristen durchgeführt.

Den Antrag können Projektträger allein oder gleichzeitig mit einem Enteignungsantrag stellen. Die Einzelheiten zum Antrag entnehmen Sie bitte der Checkliste für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung.

Auch nachdem ein Enteignungsbeschluss beklagt worden ist, können Projektträger bei eiligen Maßnahmen noch die vorzeitige Besitzeinweisung beantragen.

Das Besitzeinweisungsverfahren ist ein Eilverfahren. Trotzdem muss der Antragsteller mit einer Verfahrensdauer von circa 8 - 9 Wochen rechnen. Diese Dauer ergibt sich aus den gesetzlich vorgegebenen Fristen sowie der erforderlichen mündlichen Verhandlung.

Antragsteller sollten diesen Zeitraum in ihre Terminpläne mit einkalkulieren und etwaige Besitzeinweisungsanträge rechtzeitig stellen.

Auch in diesem Verfahren ist die Enteignungsbehörde stets bestrebt, eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erzielen.

Den Ablauf des Besitzeinweisungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Seite zum Besitzeinweisungsverfahren und der Infografik Besitzeinweisungsverfahren.


Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens

In der Regel trägt der Projektträger die Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens.

Kosten können entstehen durch:

  • Amtshandlungen der Enteignungsbehörde (Verwaltungsgebühr),
  • Erstellung von Gutachten,
  • sonstige Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten),
  • Zuziehung eines Rechtsbevollmächtigten

Wenn die Enteignungsbetroffenen einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten hinzuziehen, erkennt die Enteignungsbehörde dies in der Regel als notwendig an. Somit sind auch diese Aufwendungen vom Projektträger zu übernehmen.

Rechtsbehelf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss

Den Besitzeinweisungsbeschluss können Betroffene gerichtlich überprüfen lassen. Nachdem die Entscheidung zugestellt wurde, muss der Rechtsbehelf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Die Rechtsbehelfsbelehrung führt auf, welcher Rechtsbehelf bei welcher Stelle einzureichen ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung erhalten die Betroffenen mit dem Beschluss.

Der Rechtsweg ist für die verschiedenen Verfahren unterschiedlich geregelt.

Verfahren nach dem Landesenteignungsgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz

Gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss können Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Verfahren nach dem Baugesetzbuch

Die Anfechtung eines Besitzeinweisungsbeschlusses nach dem Baugesetzbuch kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolgen; der Antrag hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Im Verfahren vor dem Landgericht müssen Beteiligte sich aber durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn sie Anträge zur Hauptsache stellen.

Entschädigung bei vorzeitiger Besitzeinweisung

Entstehen aus der Besitzübergabe Vermögensnachteile, so müssen Projektträger sie entschädigen. Als Ausgleich für die Entziehung oder Belastung des Eigentums oder eines anderen Rechts wird die Geldentschädigung verzinst.

Die Verzinsung der Entschädigung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Besitzeinweisung. Sie beträgt jährlich 2 v.H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Verzinsung ist der Ausgleich dafür, dass die Nutzung des Grundstücks nicht mehr möglich ist, die Entschädigungssumme aber noch nicht zur Verfügung steht.

Weitere Vermögensnachteile, wie zum Beispiel Ernteausfälle oder Aufwuchsschäden werden gesondert entschädigt.

Bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück, in dessen Besitz eingewiesen wird, steht auch Mietern beziehungsweise Pächtern eine Besitzeinweisungsentschädigung zu.

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