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Enteignung


Besitzeinweisungsverfahren

Einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung kann der Projektträger bei der Enteignungsbehörde stellen. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Grundstückseigentümer oder Besitzer ein angemessenes Kauf- beziehungsweise Entschädigungsangebot ausgeschlagen haben und keine Bauerlaubnis erteilen.

Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Besonders die Eilbedürftigkeit der Maßnahme muss der Projektträger begründen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung plus je ein Exemplar für jeden Beteiligten einzureichen.

Alle nötigen Angaben entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung" im Downloadbereich.

Anhörung

Mit einer Anhörung ermöglicht die Enteignungsbehörde den Beteiligten nach Eingang der Antragsunterlagen, ihre Standpunkte darzulegen. Je nach Eilbedürftigkeit kann die Anhörung gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung stattfinden.

Beteiligte

Beteiligte in einem Besitzeinweisungsverfahren sind insbesondere

  • der Antragsteller (in der Regel ist das der Projektträger, zum Beispiel die Straßenbaubehörde oder die Kommune),
  • die Eigentümer,
  • die unmittelbaren Besitzer (zum Beispiel Mieter oder Pächter) und
  • sonstige Personen, deren Besitz- oder Nutzungsrechte berührt sind (zum Beispiel Wegeberechtigte).

Gutachten zum Grundstückszustand

Die Enteignungsbehörde lässt in der Regel ein Gutachten zum Grundstückszustand erstellen. Dafür beauftragt dafür den zuständigen unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter. Das Gutachten dokumentiert den aktuellen Zustand des betroffenen Grundstücks. Es gewährleistet, dass auch nach Umgestaltung des Grundstücks eine gesicherte Wertermittlung möglich ist. Das Gutachten geht allen Beteiligten zu.

Ladung zur mündlichen Verhandlung

Die Enteignungsbehörde lädt alle Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung förmlich ein. Um das Verfahren zügig durchzuführen, beträgt die Ladungsfrist nur 2-3 Wochen.

Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung ist zwingend vorgeschrieben. Sie ist nicht öffentlich. Es dürfen nur die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten daran teilnehmen.

Mit der mündlichen Verhandlung soll umfassender Rechtsschutz gewährleistet werden. Insbesondere sollen die Beteiligten zu Wort kommen.

Die Enteignungsbehörde versucht, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Gemeinsam mit den Betroffenen erörtert sie in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage.

Über die Höhe der Entschädigung wird nicht verhandelt. Sie ist nicht Gegenstand des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens.

Bauerlaubnis

Die Grundstückseigentümer und die Besitzer können zu jeder Zeit eine Bauerlaubnis vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche erteilen. Die Bauerlaubnis ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Projektträger und der jeweils betroffenen Person.

Die Frage der endgültigen Entschädigung prüft die Enteignungsbehörde dann gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren (zum Beispiel Enteignungsverfahren). Die Betroffenen erfahren keine finanziellen Nachteile, wenn sie die Bauerlaubnis erteilen. Denn die später festzusetzende Entschädigung wird ab dem Tage der Besitzüberlassung verzinst.

Die Erteilung einer Bauerlaubnis beendet das Besitzeinweisungsverfahren.

Besitzeinweisungsbeschluss

Über den Besitzeinweisungsantrag entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss. Sie stellt den Besitzeinweisungsbeschluss dem Antragsteller, den Eigentümern und den Besitzern zu.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat die Enteignungsbehörde kein Ermessen, sondern muss den Antragsteller in den Besitz der benötigten Flächen einweisen.

Der Besitzeinweisungsbeschluss legt den Zeitpunkt fest, in dem der Besitz auf den Projektträger übergeht.

Sobald die Besitzeinweisung wirksam wird, setzt die Verzinsung des Entschädigungsanspruches ein.

Der Besitzeinweisungsbeschluss kann im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt werden.

Rechtsbehelf

Betroffene können gegen den Besitzeinweisungsbeschluss klagen oder ihn mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten. Nachdem die Entscheidung zugestellt wurde, muss innerhalb eines Monats der Rechtsbehelf bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Welches Rechtsmittel bei welcher Stelle einzureichen ist, führt die Rechtsbehelfsbelehrung auf. Die Rechtsbehelfsbelehrung erhalten Betroffene mit dem Beschluss.

Rechtsvorschriften Enteignung und Entschädigung

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