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Zahnärzte


Ersatzurkunde

Zur Erteilung einer Ersatzapprobationsurkunde ist die Übersendung der nachfolgend aufgeführten Unterlagen erforderlich:

  • Antrag
  • Eidesstattliche Versicherung gem. § 22 Bundesnotarordnung (BNotO) mit folgendem Wortlaut:

    „Hiermit versichere ich, dass die Erstschrift meiner Approbationsurkunde in Verlust geraten ist / oder vernichtet ist. Ich verpflichte mich, das Original der Urkunde sowie amtlich beglaubigte Kopien im Falle des Wiederfindens unverzüglich an die ausstellende Bezirksregierung zu senden. Ich wurde von der zuständigen Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass das Original der Approbationsurkunde durch die Ausstellung einer Zweitschrift die Gültigkeit verliert und dass ich gemäß § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Herausgabe der Urkunde verpflichtet bin.

    Ebenfalls wurde ich darauf hingewiesen, dass nach § 267 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, und dass die zuständige Bezirksregierung in bekanntwerdenden Missbrauchsfällen, die Approbationsurkunden betreffen, Strafanzeige erstatten würde.“

  • aktueller Lebenslauf mit Angabe des Approbationsdatums (Datum und Unterschrift)
  • ggf. Übersendung einer noch vorhandenen Kopie der Approbationsurkunde
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Ausweis) in amtlich beglaubigter Kopie. Der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können auf der Kopie geschwärzt werden,
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG - zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt Bitte unbedingt den Verwendungszweck "Zweitschrift Approbation" sowie die Adresse der jeweiligen Bezirksregierung angeben
  • eine aktuelle Bescheinigung der für Sie zuständigen Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker bzw. Psychotherapeutenkammer, dass gegen Sie keine disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet/vorgenommen wurden. (Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein.)

Verwaltungsgebühr: 100,00 €

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Weitere Erläuterungen zu den am häufigsten gestellten Fragen finden Sie im FAQ:

Antragsunterlagen

Zusätzliche Informationen

Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich. Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.

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Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:

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Sollten Sie unverschuldet die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorlegen können, müssen Sie direkt eine Kenntnisprüfung abzulegen. In diesem Fall wird keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen (§ 2 Abs. 3 S. 4 ZHG). Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.

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