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Approbationen


FAQ – Häufig gestellte Fragen

Informationen in anderen Sprachen

Verfahren


Zuständigkeit

Die Bezirksregierung Münster ist für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation zuständig, wenn Sie beabsichtigen in Nordrhein-Westfalen ärztlich, zahnärztlich oder pharmazeutisch tätig zu werden und dies entweder durch eine Stellenzusage oder analoge plausible Angaben nachweisen können. Die Zuständigkeit muss während des laufenden Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Anderenfalls kann das Verfahren nicht fortgeführt werden.

Sie befinden sich im Inland bzw. Ausland und haben noch keine Stellenzusage, keine Hospitationszusage oder keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), damit von dort ein Standortvermerk gefertigt werden kann.

Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse: recognition@arbeitsagentur.de. Die ZSBA hat folgende Aufgaben:

Sie befinden sich im Inland bzw. Ausland und haben noch keine Stellenzusage, keine Hospitationszusage oder keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA), damit von dort ein Standortvermerk gefertigt werden kann.

Dort erhalten Sie eine Beratung zum Approbationsverfahren und zu der Entscheidung über den Standort (Bundesland). Anschließend kann die ZSBA einen Standortvermerk ausstellen, der von der Bezirksregierung Münster auch als Nachweis der örtlichen Zuständigkeit akzeptiert wird.

Bitte beachten Sie, dass die Beratung zum Standortvermerk nur mit dem Antragsteller direkt erfolgen kann. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass diese länderneutral sowie nach festgelegten Kriterien zu erfolgen hat.


Bearbeitungsfristen

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist dem Antragsteller binnen eines Monats der Antragseingang und der Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Gleichzeitig ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Im Rahmen der weiteren gesetzlichen Vorgaben wird, nach Vorlage aller für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen, möglichst schnell über Ihren Antrag entschieden. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Anträge in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.


Gebühren

Für die Entscheidung über die Approbation wird eine Gebühr zwischen 150 und 700 Euro erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im konkreten Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung des Antrages anfällt. Ich bitte aus dem vorgenannten Grund, die Unterlagen vollständig vorzulegen. Sofern kopierte Unterlagen auf Ihre Übereinstimmung mit Ihren Originalen überprüft werden müssen bzw. hier Fotokopien vorgenommen werden müssen, sind dafür 0,50 Euro pro Seite zu berechnen.
Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.

Für das Ablegen der Fachsprachenprüfungen und der Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden separate Gebühren erhoben.

 

Anspruchsvoraussetzungen


Persönlich

Sie können nachweisen, dass Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt und
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet sind und
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Fachlich

Sie verfügen über einen

  • Abschluss der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland:
    • Ärzte: 6-jähriges Medizinstudium
    • Zahnärzte: 5-jährige Gesamtausbildungszeit
    • Apotheker: 5-jährige Gesamtausbildungszeit
  • EU-konformen Abschluss der jeweiligen Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
  • Abschluss der jeweiligen Ausbildung außerhalb der EU und des EWR, die gleichwertig mit der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit erfolgt in einem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren (in der Regel Einschaltung eines Gutachters und Kenntnisprüfung oder Eignungsprüfung)

Sind die o.g. persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung der Approbation.

Haben Sie Ihren Abschluss außerhalb der EU und des EWR absolviert und fehlt eine Voraussetzung, können Sie gegebenenfalls eine Berufserlaubnis beantragen.

 

Deutschkenntnisse

Vor der Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis ist der Nachweis der Allgemeinsprache und der Fachsprache zu erbringen.


Ausreichende Deutschkenntnisse

Diese beziehen sich jeweils auf die mündliche und schriftliche Allgemeinsprache und die Fachsprache, also die für die medizinische Tätigkeit notwendige Sprache.

Sie sollen sich spontan und weitestgehend fließend, insbesondere mit den Patienten und Kunden, angemessen verständigen können und komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen Themen verstehen und wiedergeben können.


Allgemeinsprache

Grundsätzlich soll eine Prüfung über die Anforderungen der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.

Nachweise hierüber sind u.a. nicht erforderlich, wenn Sie eine deutschsprachige Abschlussprüfung, Kenntnis- oder Weiterbildungsprüfung bestanden haben, Muttersprachler sind oder die Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Schule erworben haben oder Sie eine mindestens zehnjährige allgemeinbildende Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben.


Fachsprache

Sofern das Bestehen einer Fachsprachenprüfung notwendig ist, wird diese von den Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- oder Psychotherapeutenkammern in Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

Die Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erfolgt bei der Bezirksregierung Münster. Die notwendigen Anmeldedaten werden daraufhin an die zuständige Kammer weitergeleitet. Weitere Informationen hinsichtlich Gebühren und Terminvergabe erfolgen durch die Kammern.
Etwaige Wiederholungsversuche bei einem Nichtbestehen werden direkt über die Kammern terminiert. Eine erneute Anmeldung zur Fachsprachenprüfung ist bei der Bezirksregierung Münster nicht nötig.

Nach bereits erfolgter Anmeldung zur Fachsprachenprüfung ist ein Wechsel der zuständigen Kammer nicht mehr möglich. Alle wichtigen Informationen zur Durchführung und zum Ablauf der Fachsprachprüfung sind auf den folgenden Seiten abrufbar:

Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster:
Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln:
Downloads:

 

Form der Unterlagen


Originale und amtlich beglaubigte Kopien

Die Unterlagen werden in unterschiedlicher Form benötigt. Welche Dokumente im Original bzw. als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte den Merkblättern. Per E-Mail übersandte Dokumente sind nicht ausreichend.

Amtlich beglaubigte Kopien werden in den Bürgerbüros der Stadtverwaltungen oder von Notaren angefertigt.

Für Antragsteller, welche sich noch im Ausland aufhalten, fertigt die deutsche Botschaft im jeweiligen Land amtlich beglaubigte Kopien an (nicht Notare oder andere Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit der Beglaubigung hier nicht überprüft werden kann).

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.

Wichtiger Hinweis: Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden. Die Unterlagen werden hier gescannt und vernichtet. Bitte sehen Sie daher von der Übersendung von Originaldokumenten ab.


Übersetzungen

Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englischer Sprache verfasst sind, muss grundsätzlich eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.

Eine qualifizierte Übersetzung ist grundsätzlich eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. Die Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen finden Sie unter nachstehendem Link.

Eine im Ausland gefertigte Übersetzung kann einer qualifizierten Übersetzung gleichstehen, wenn die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt oder der Auslandsvertretung eine Liste zu den im Ausstellungsland anerkannten Übersetzern vorliegt und die Übersetzung von einem auf der Liste aufgeführten Übersetzer vorgenommen wurde.

Liegt Letzteres nicht vor, hat der Antragstellende vor Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis eine Übersetzung von einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer vorzulegen.

Eine qualifizierte Übersetzung sollte folgenden Eckpunkten entsprechen:

  • Der Übersetzer ist öffentlich bestellt und für die Sprache ermächtigt.
  • Das gesamte Dokument inklusive Apostille/ Legalisation wurde übersetzt.
  • Der Übersetzer bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Übersetzung das Originaldokument bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie vorlag.
  • Damit ersichtlich ist, von welchen Dokumenten die vorgelegten Übersetzungen angefertigt wurden, ist eine Kopie des originalsprachigen Dokumentes durch den Übersetzer erkennbar mit der qualifizierten Übersetzung zu verbinden (z. B. durch das Anbringen eines Siegels an den Verbindungsstellen).

Echtheitsvermerke

Dokumente, welche außerhalb der europäischen Union ausgestellt wurden, sind im Einzelfall durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu bestätigen.

Echtheitsvermerke sind die Legalisation und die Apostille.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Art von Echtheitsvermerk Sie auf Ihren Dokumenten benötigen, fragen Sie nach!

 

Kenntnisprüfung


Wie stelle ich einen Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung für Ärzte?

Die Antragsstellung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung erfolgt seit dem 01.07.2020 bei der Zentralen Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe der Bezirksregierung Münster (ZAG).

Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antragsformular einen aktuellen und unterschriebenen Lebenslauf ein.

Bei Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich bitte immer an Ihre zuständige Sachbearbeitung der ZAG (ah-anerkennung@brms.nrw.de).

Melden Sie sich erst zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung an, wenn Sie sich gut vorbereitet fühlen.

Sobald Sie sich zur Prüfung angemeldet haben, werden die Daten von mir an die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) weitergegeben, die für die Organisation und Kenntnisprüfung ab 05.02.2021 zuständig ist. Die ÄKWL ist ab dem 05.02.2021 für alle Fragen im Zusammenhang mit der Kenntnisprüfung unter kenntnispruefung@aekwl.de zu erreichen.

Von dort bekommen Sie einen Gebührenbescheid. Nach Eingang der Prüfungsgebühr bei der ÄKWL erhalten Sie eine Ladung zur Kenntnisprüfung. Die Prüfung findet bei der ÄKWL, Gartenstraße 210-214, in Münster statt.


Wann erhalte ich spätestens eine Ladung zu einem Prüfungstermin?

Die Ladung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt (vgl. § 37 Abs. 3 S. 2 ÄApprO).


Wann erhalte ich eine Zahlungsaufforderung und wie hoch ist die Prüfungsgebühr?

Sie erhalten von der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) eine Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühren. Erst wenn die Gebühr bei der ÄKWL eingegangen ist, erhalten Sie eine Ladung zur Prüfung von der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

Als Prüfungsgebühr für die Kenntnisprüfung für Ärzte wird von der ÄKWL ab 05.02.2021 ein Betrag in Höhe von 1.050,- Euro erhoben.


In welchen Fächern erfolgt die Kenntnisprüfung für Ärzte?

Sie werden in den Fächern Innere Medizin und Chirurgie geprüft. Ergänzend werden immer Fragen zu den Bereichen Not­fall­medizin, Klinische Pharma­ko­logie/Pharma­ko­thera­pie, Bild­gebende Verfahren, Strahlen­schutz sowie Rechts­fragen der ärztlichen Berufs­ausübung gestellt.


Wie ist die Prüfungskommission besetzt?

Die Besetzung der Prüfungskommission bzw. des Prüfungsausschusses erfolgt gemäß den Vorgaben des Ärztlichen Approbationsordnung. Aus organisatorischen Gründen erfolgt im Vorfeld keine weitere Information zur personellen/ namentlichen Besetzung der Prüfungsausschüsse am Prüfungstag.


Wann erhalte ich mein Prüfungsergebnis und wie oft kann ich die Kenntnisprüfung ablegen?

Nach der Prüfung bekommen Sie vom Prüfungsausschuss das Ergebnis mündlich mitgeteilt.
Im Anschluss daran bekommen Sie von der für Sie zuständigen Sachbearbeitung der Bezirksregierung Münster - ZAG Informationen über das Prüfungsergebnis und das weitere Verfahren.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen, kann diese insgesamt zweimal wiederholt werden.


Kann ich meinen Termin verschieben?

Terminverschiebungen sowie Änderungen des Wunschzeitraums sind grundsätzlich nicht möglich.

Bitte denken Sie daran, sich rechtzeitig auf die Prüfung vorzubereiten. Die Prüfung erfolgt ab 05.02.2021 für ganz Nordrhein-Westfalen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL), Gartenstraße 210-214, in Münster.


Wie verhalte ich mich im Falle einer Erkrankung?

Im Falle einer Erkrankung ist bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich und ohne weitere Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung einzureichen.

Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit der Bezirksregierung Münster eine endgültige Entscheidung ermöglicht wird.

Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, haben Sie das ärztliche Attest (s.o.) per Fax oder als E-Mail-Anhang der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) unverzüglich vorzulegen und eine Telefonnummer, unter der Sie persönlich erreichbar sind, zu benennen. Die Fax-Nummer und die E-Mail-Adresse der ÄKWL finden Sie unter www.aekwl.de/kenntnispruefung. Das Original des Attestes ist im Nachgang der ÄKWL zuzusenden.

Wenn sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändert, informieren Sie die Bezirksregierung Münster - ZAG und die Ärztekammer Westfalen-Lippe sofort.


Wie verhalte ich mich im Falle einer Schwangerschaft?

Im Falle einer Schwangerschaft haben Sie an der Prüfung teilzunehmen, es sei denn Sie befinden sich am Prüfungstag im Mutterschutz. In welchem Zeitraum der Schwangerschaft Sie sich befinden weisen Sie bitte der Bezirksregierung Münster mit einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin nach. Möchten Sie, obwohl Sie sich im Mutterschutz befinden an der Prüfung teilnehmen, schicken Sie bitte der Bezirksregierung Münster eine Bescheinigung einer Fachärztin/eines Facharztes für Gynäkologie, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.

 

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Verschiedenes


Konformitätsbescheinigung

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Studienlandes, dass die abgeschlossene Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG des Rates vom 07.09.2005 in der jeweils gültigen Fassung (Berufsanerkennungsrichtlinie) entspricht.


Erworbene Rechte

Sind die Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, so ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates notwendig, aus der sich ergibt, dass während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich und rechtmäßig der Beruf in einem europäischen Staat in Vollzeit ausgeübt wurde (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).


Äquivalenzbescheinigung

Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der sich ergibt, dass die Ausbildungsnachweise in dem jeweiligen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf und dessen Ausübung haben, wie die in diesem Hoheitsgebiet erworbenen Ausbildungsnachweise.

Für Ausbildungsnachweise aus zerfallenen Staaten (z. B. ehemalige Tschecheslowakei) kommt es für die Anwendung der durch den Beitrittsvertrag eingeräumten Rechte im Wesentlichen auf eine dreijährige Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Nachfolgestaates (z. B. Tschechische Republik und Slowakei) an.


Identitätsnachweis

In der Regel wird die Identität einer Person durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Personaldokuments, mit dem die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllt wird (Pass, Personalausweis, Pass- oder Ausweisersatz), belegt.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, (Europäische Staaten) reicht in der Regel die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses aus.

Daten die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt für die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer.

 

Externe Links zu Förderprogrammen des Bundes und allgemeine Beratungsangebote

Sollten Sie im Vorfeld der Antragstellung allgemeine Fragen zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin oder Psychotherapeut/Psychotherapeutin haben können Sie sich auch hier beraten lassen:


Förderprogramme des Bundes

Anerkennungszuschuss

Hierbei können Kosten in Höhe von 100 bis maximal 600 Euro für das Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung erstattet werden.

Die Beantragung erfolgt über alle Anerkennungsberatungsstellen.

Bildungsprämie

Mit dem Prämiengutschein der Bildungsprämie übernimmt der Staat die Hälfte der Kosten für eine berufsbezogene Weiterbildung, maximal 500 Euro.
Interessierte wenden sich an eine Bildungsberatungsstelle in der Nähe ihres Wohnortes:


Allgemeine Beratungsangebote

Weiterbildungsberatung in Nordrhein-Westfalen

Informationen zu Beratungsangeboten zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen.

„Fachberatung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“ (FBA) im Rahmen des Förderprogramms „Beratung zur beruflichen Entwicklung“ (BBE)

Jeder Erwachsene, der in Nordrhein-Westfalen arbeitet oder wohnt und im Ausland bereits berufliche Qualifikationen erworben hat, kann sich bis zu 9 Zeitstunden beraten lassen.

Finanziert mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), daher kostenlos.

Anerkennung in Deutschland – das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Hotline auf Deutsch und Englisch – schriftliche Anfragen über Kontaktformular möglich.

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)

Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) wurde im Zuge des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes als Ergänzung zum Informationsangebot von „Anerkennung und Deutschland“ und der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ gegründet. Sie berät Fachkräfte im Ausland und begleitet sie im Anerkennungsverfahren.

Beratung durch das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ)

Die Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) informieren zu den beruflichen Anerkennungsverfahren und verweisen Ratsuchende an die jeweils zuständige Stelle. Darüber hinaus führen einige Beratungsstellen eine Qualifizierungsberatung für Ratsuchende durch.

Bei Fragen zu bereits konkret gestellten Anträgen oder noch konkret zu stellenden Anträgen wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

Zusätzliche Informationen

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

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