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Zahnärzte


Approbation

Sie möchten als Zahnarzt in Nordrein-Westfalen arbeiten? Dann benötigen Sie eine Approbation. Bitte wählen Sie aus, in welchem Land Sie Ihren Abschluss gemacht haben:


Abschluss in Deutschland

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn

  • Sie eine abgeschlossene ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische / psychotherapeutische Ausbildung nachweisen.
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind.

Für den Antrag auf Erteilung der Approbation werden die folgenden Unterlagen benötigt:

Hinweis: Das Einreichen der Antragsunterlagen in unvollständiger Form führt nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung.

  1. Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag auf Erteilung der Approbation (Datum und Unterschrift; Anlage 1 - DE),
  2. Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift; Anlage 1 - DE),
  3. Aktueller, tabellarischer, lückenloser Lebenslauf (mit Angaben bis zum Datum der Antragstellung),
  4. Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Ausweis). Der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können auf der Kopie geschwärzt werden,
  5. Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch,
  6. Bei Namensänderung: Nachweis/Urkunde über die Änderung des Namens,
  7. Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG. Es ist zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder über das Online-Portal beim Bundesamt für Justiz. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Dezernat 241 – ZAG-aH - DE“ sowie die Adresse der zuständigen Bezirksregierung angeben (das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein),
  8. Aktuelle ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung Ihres Berufs (die Bescheinigung darf bei Antragstellung sowie Erteilung der Approbation nicht älter als einen Monat sein; Anlage 2 - DE),
  9. Prüfungszeugnis des Landesprüfungsamtes - bitte reichen Sie das Prüfungszeugnis bereits bei Antragstellung mit ein (Apotheker: Prüfungszeugnis über den Dritten Abschnitt und über die Pharmazeutische Prüfung; Zahnärzte von der Universität Münster ausgehändigter Umschlag)

Die unter den Nummern 4, 5, ggf. 6 und 9 genannten Dokumente sind als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Hinweis: Die eingereichten Dokumente werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher nicht zurückgegeben werden.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Weitere Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem unten stehenden Merkblatt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Weitere Erläuterungen zu den am häufigsten gestellten Fragen finden Sie im FAQ:

Antragsunterlagen

Abschluss in der EU

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt und dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden möchten, benötigen Sie eine Approbation.

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn

  • Sie eine abgeschlossene ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische Ausbildung nachweisen und über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen. Die Ausbildung wird in der Regel im Wege der sogenannten automatischen Anerkennung als gleichwertig anerkannt. Sofern dies nicht möglich sein sollte, können Details mit Ihren Ansprechpartnern geklärt werden.
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind.
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Erforderlich sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 mit Fachsprachkenntnissen auf dem Niveau C1 des GER. Es ist daher ein Zertifikat über das Bestehen einer Prüfung auf dem Niveau B2 der GER vorzulegen (s. Punkt 13). Die Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER werden i.d.R. durch das Bestehen der Fachsprachprüfung nachgewiesen, die bei den jeweiligen Ärzte-, Zahnärzte- oder Apothekerkammern angeboten wird und zu der Sie von der Bezirksregierung angemeldet werden können, wenn Sie den Antrag auf Approbation gestellt haben. Sollten Sie beabsichtigen anderweitig den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen (z.B. weil die deutsche Sprache Ihre Muttersprache ist oder Sie eine ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische Ausbildung, die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben oder Sie eine mindestens zehnjährige allgemeinbildende Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben), so wird dies jeweils im Einzelfall geprüft. Die Geeignetheit eines solchen Nachweises wird aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten unter Anlegung eines strengen Maßstabs beurteilt.

Für den Antrag auf Erteilung der Approbation werden die folgenden Unterlagen benötigt:

Hinweis: Das Einreichen der Antragsunterlagen in unvollständiger Form führt nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung.

  1. Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache auf Erteilung der Approbation (Datum und Unterschrift; Anlage 1 - EU),
  2. Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - EU),
  3. Schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Vergangenheit in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - EU),
  4. Aktueller, tabellarischer, lückenloser Lebenslauf (mit Angaben bis zum Datum der Antragstellung),
  5. Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Ausweis). Der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können auf der Kopie geschwärzt werden,
  6. Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch,
  7. Bei Namensänderung: Nachweis/Urkunde über die Änderung des Namens,
  8. Erklärung, dass Sie beabsichtigten im Land Nordrhein-Westfalen tätig zu werden (ggf. Anstellungsbestätigung eines Krankenhauses oder einer Praxis im Land Nordrhein-Westfalen; Anlage 1 - EU),
  9. Bei bereits längerem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG. Es ist zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder über das Online-Portal beim Bundesamt für Justiz. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Dezernat 241 – ZAG-aH - EU“ sowie die Adresse der Bezirksregierung Münster, Joseph-König-Straße 3 in 48147 Münster angeben,
  10. Aktuelle ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung Ihres Berufs (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung sowie vor der Erteilung der Approbation ausgestellt worden sein; Anlage 3 - EU),
  11. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wohnhaft waren als qualifizierte Übersetzung auf Deutsch (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein),
  12. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörden aus den Ländern, in denen Sie bereits ärztlich/zahnärztlich/pharmazeutisch tätig geworden sind, dass keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung), sofern Sie in diesen Ländern nicht tätig geworden sind, ist eine entsprechende Negativbescheinigung einzureichen,
  13. Bescheinigung über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift eines Sprachinstitutes, Stufe B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmes für Sprachen (GER) – diese Bescheinigung ist zur Anmeldung zur Fachsprachenprüfung (s. Anmeldeformular) erforderlich,
  14. Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung mit amtlich beglaubigter Kopie der Übersetzung:
    a) Entweder entsprechende Nachweise der in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG (in der jeweils gültigen Fassung) geforderten Dokumente oder
    b) falls eine automatische Konformität nicht gegeben ist (Studienbeginn vor Beitrittsdatum), wird zusätzlich eine Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes darüber benötigt, dass Ihr Studium die in Artikel 24, 34, 44 der Richtlinie 2005/36/EG (in der jeweils gültigen Fassung) genannten Anforderungen erfüllt oder
    c) eine Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes über die sogenannten erworbenen Rechte gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG (in der jeweils gültigen Fassung).

Die unter den Nummern 5, 6, 7, 11, 12 und 14 genannten Dokumente sind als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Hinweis: Die eingereichten Dokumente werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher nicht zurückgegeben werden.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Weitere Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem unten stehenden Merkblatt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Weitere Erläuterungen zu den am häufigsten gestellten Fragen finden Sie im FAQ:

Antragsunterlagen

Abschluss in einem Drittstaat

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Staat außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen haben und in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt und dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden möchten, benötigen Sie eine Approbation.

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn

  • Sie eine abgeschlossene ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische Ausbildung nachweisen und über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen. Wenn Ihre Ausbildung gutachterlich überprüft werden kann, wird festgestellt, ob wesentliche Unterschiede gegenüber einer deutschen Ausbildung vorliegen. Sofern Ihre Ausbildung nicht überprüfbar oder nicht gleichwertig ist, können Sie Ihren Kenntnisstand mit einer Gleichwertigkeitsprüfung (Kenntnisprüfung) nachweisen, die an die deutsche Abschlussprüfung angelehnt ist. 
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind.
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Erforderlich sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 mit Fachsprachkenntnissen auf dem Niveau C1 des GER. Es ist daher ein Zertifikat über das Bestehen einer Prüfung auf dem Niveau B2 der GER vorzulegen (s. Punkt 13). Die Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER werden i.d.R. durch das Bestehen der Fachsprachprüfung nachgewiesen, die bei den jeweiligen Ärzte-, Zahnärzte- oder Apothekerkammern angeboten wird und zu der Sie von der Bezirksregierung angemeldet werden können, wenn Sie den Antrag auf Approbation gestellt haben. Sollten Sie beabsichtigen anderweitig den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen (z.B. weil die deutsche Sprache Ihre Muttersprache ist oder Sie eine ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische Ausbildung, die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben oder Sie eine mindestens zehnjährige allgemeinbildende Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben), so wird dies jeweils im Einzelfall geprüft. Die Geeignetheit eines solchen Nachweises wird aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten unter Anlegung eines strengen Maßstabs beurteilt.

Im Rahmen des Approbationsverfahrens besteht die Möglichkeit, Ihnen eine Berufserlaubnis für eine nichtselbstständige und nichtleitende Tätigkeit unter Anleitung Verantwortung und Aufsicht zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie über eine abgeschlossene ärztliche/zahnärztliche/pharmazeutische Ausbildung verfügen und Ihre fachsprachlichen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an der Fachsprachenprüfung bei der entsprechenden Kammer nachgewiesen haben. Eine Erteilung kommt für maximal zwei Jahre in Betracht.

Für den Antrag auf Erteilung der Approbation werden die folgenden Unterlagen benötigt:

Hinweis: Das Einreichen der Antragsunterlagen in unvollständiger Form führt nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung.

  1. Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache auf Erteilung der Approbation und ggf. einer Berufserlaubnis (Datum und Unterschrift; Anlage 1 - DS),
  2. Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - DS),
  3. Schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Vergangenheit in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - DS),
  4. Schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Medizin-, Zahnmedizin-, Pharmaziestudium begonnen haben und nicht endgültig durch die ärztliche Vor-/Prüfung gefallen sind (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - DS)
  5. Aktueller, tabellarischer, lückenloser Lebenslauf (darin sind Studium und der berufliche Werdegang bis zum Datum der Antragstellung lückenlos darzustellen,
  6. Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Ausweis). Der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen auf der Kopie geschwärzt werden,
  7. Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch
  8. Bei Namensänderung: Nachweis / Urkunde über die Änderung des Namens
  9. Glaubhaftmachung der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme im Land Nordrhein-Westfalen:
    1. Stellenzusage in Nordrhein-Westfalen oder
    2. Meldebescheinigung über Ihren Wohnort in NRW oder
    3. Hospitationsbescheinigung (mit Benennung eines konkreten Zeitraums von mind. 14 Tagen) bzw. Nachweis über ein Praktikum in NRW
  10. Bei bereits längerem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG. Es ist zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder über das Online-Portal beim Bundesamt für Justiz. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Dezernat 241 – ZAG-aH - DS“ sowie die Adresse der Bezirksregierung Münster, Joseph-König-Straße 3 in 48147 Münster angeben,
  11. Aktuelle ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung Ihres Berufs (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein; Anlage 3 - DS),
  12. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wohnhaft waren (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein),
  13. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörden aus den Ländern, in denen Sie bereits ärztlich/zahnärztlich/pharmazeutisch tätig geworden sind, dass keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung),
  14. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde aus Ihrem Heimatland/Studienland, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes berechtigt sind,
  15. Bescheinigung über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift eines Sprachinstitutes, Stufe B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – diese Bescheinigung ist zur Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erforderlich,
  16. Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung:
    1. Diplom,
    2. detaillierte Fächerauflistung, mit Angabe der pro Fach gelehrten Stundenzahl,
    3. Fächer- und Notenübersicht,
    4. Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung.
  17. Nachweis über eine Anerkennung der Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, falls vorhanden
  18. Sofern eine gutachterliche Überprüfung der absolvierten Ausbildung erfolgen soll und diese auch möglich ist:
    1. Vorlage des für Ihren Studienzeitraum gültigen Lehrplanes, Curriculum, Syllabus etc., aus denen Inhalte, Art und Weise von deren Vermittlung sowie Häufigkeit, Art und Weise der Prüfungen hervorgehen,
    2. Programmablauf zum Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung
    3. Qualifizierte Dienstzeugnisse über die bisher ausgeübten Tätigkeiten mit amtlich beglaubigten Kopien der Übersetzungen,
    4. Teilnahmebescheinigungen über besuchte Fortbildungen, falls vorhanden,
    5. Kostenübernahmeerklärung für die Anfertigung eines Gutachtens über die Gleichwertigkeit der erworbenen ärztlichen / zahnärztlichen / pharmazeutischen Ausbildung gegenüber der deutschen ärztlichen / zahnärztlichen / pharmazeutischen Ausbildung (Anlage 4 - DS)

Die unter den Nummern 7, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 b, c + d benannten Dokumente sind in Form einer qualifizierten Übersetzung vorzulegen. Das Dokument Nummer 18 a kann ausnahmsweise in englischer Sprache vorgelegt werden (in Form einer qualifizierten Übersetzung oder als Originalausfertigung der ausstellenden Institution).

Die unter den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Dokumente sind im Original vorzulegen, alternativ können die Dokumente 9 und 11 als einfache Kopie vorgelegt werden. Die unter den Nummern 6, 7, 8, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 a, b, c + d genannten Dokumente sind als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Neben der Approbation bzw. einer Berufserlaubnis benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Die Ausübung der Tätigkeit ohne diese Berechtigungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 SGB III dar, die nach § 404 Abs. 3 SGB III mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.

Hinweis: Die eingereichten Dokumente werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher nicht zurückgegeben werden.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Weitere Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem unten stehenden Merkblatt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Weitere Erläuterungen zu den am häufigsten gestellten Fragen finden Sie im FAQ:

Antragsunterlagen

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Zusätzliche Informationen

Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich. Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.

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Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:

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Sollten Sie unverschuldet die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorlegen können, müssen Sie direkt eine Kenntnisprüfung abzulegen. In diesem Fall wird keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen (§ 2 Abs. 3 S. 4 ZHG). Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.

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