Straße und Schiene laufen parallel

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Planfeststellung


Planfeststellungsverfahren

Autobahn

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Mit einem Planfeststellungsverfahren entscheidet die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde, ob sie raumbedeutsame Vorhaben im Regierungsbezirk zulässt. Dabei ordnet das Planfeststellungsverfahren Vorhaben, wie z. B. den Bau oder die Änderung von Straßen oder Schienenwegen, in Fläche und Umwelt ein. Abschließend entscheidet der Planfeststellungsbeschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie das beantragte Vorhaben umgesetzt werden darf.

Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens

© Bezirksregierung Münster

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Unterschiedliche Interessen im Planfeststellungsverfahren

Größere umweltrelevante Infrastrukturvorhaben betreffen häufig eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen. Diese können zum Beispiel sein:

  • Belange der Gesundheit,
  • des Umweltschutzes,
  • des Denkmalschutzes oder
  • die Inanspruchnahme privater Grundstücke.

Private Grundstücke können dabei aus unterschiedlichen Gründen in Anspruch genommen werden: Zum einen für das Bauvorhaben selbst, zum anderen, um an dieser Stelle Ausgleich und Ersatz für die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Landschaft und Natur zu leisten.

Öffentliche und private Belange einerseits sowie Argumente, die für ein Vorhaben sprechen andererseits, werden im Planfeststellungsverfahren umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei können sich im Einzelfall Interessen zum Beispiel:

  • des Naturschutzes,
  • der Landwirtschaft oder
  • des privaten Eigentums

als vorrangig erweisen. Dies hat zur Folge, dass das Planungskonzept geändert oder ergänzt werden muss, um das angestrebte Planungsziel – z. B. Verbesserung der Verkehrssicherheit, Sicherung der Energieversorgung – zu erreichen.
Aufgabe der Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde ist es, die unterschiedlichen Interessen im Verfahren abzuwägen und einen gerechten Ausgleich zu erzielen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Grundlage aller Abwägungen ist dabei die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens. Ein Planfeststellungsverfahren muss immer dann eingeleitet werden, wenn ein Infrastrukturvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf.

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Planfeststellungsbehörde wirkt bereits vor dem Planfeststellungsverfahren darauf hin, dass der Vorhabenträger die Öffentlichkeit frühzeitig selbst informiert und beteiligt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Planfeststellungsverfahren eingeleitet wird, kann sich das Konzept des Infrastrukturvorhabens beim Vorhabenträger bereits weitgehend verfestigt haben. Dies kann gerade dann der Fall sein, wenn dem Vorhaben ein längerer und aufwendiger Entwicklungsprozess vorausging. Hingegen besteht mit einem von dem Vorhabenträger frühzeitig initiierten eigenen Informationsaustausch eine realistische Chance, Varianten zusammen mit den Betroffenen zu entwickeln.

Bürgerbeteiligung

Nachdem der Vorhabenträger seinen Antrag gestellt hat, leitet die Bezirksregierung das Anhörungsverfahren mit einer förmlichen Bürgerbeteiligung ein. Hierzu werden die Planunterlagen einen Monat lang in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird vorher ortsüblich bekannt gemacht. Dabei wird schon auf das Ende der Einwendungsfrist, nämlich einen Monat nach Auslegungsende, hingewiesen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann in diesem Zeitrahmen Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Frist sind weitere Einwendungen für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Abschließend werden alle Einwendungen dem Vorhabenträger zur Erstellung einer Gegenäußerung zugeleitet.

Erörterungstermin

Der Erörterungstermin dient dazu, das Vorhaben und seine Auswirkungen mit den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, den Trägern öffentlicher Belange (TöB) und dem Vorhabenträger sachlich im Detail zu erörtern. Der Termin ist eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung, die von der Bezirksregierung Münster geleitet wird. Bei der Erörterung wird keine Entscheidung getroffen, sondern sie hat vielmehr das Ziel, die Betroffenen umfassend zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Bedenken persönlich zu erläutern und Anregungen zu geben. Das Vorbringen neuer Einwendungen im Erörterungstermin ist jedoch nicht mehr zulässig.
Die Ergebnisse des Erörterungstermins werden protokolliert und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet. Gegebenenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse Änderungen in den Planunterlagen vornehmen.

Abschließende Entscheidung über das Vorhaben

Die dem Erörterungstermin folgende abschließende Entscheidung kann in Form eines

  • Planfeststellungsbeschlusses oder
  • einer Plangenehmigung erfolgen.
  • Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung ersetzen im Rahmen der Konzentrationswirkung grundsätzlich alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen
  • öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
  • Erlaubnisse,
  • Bewilligungen und
  • Zustimmungen.

Die Entscheidung wird den Betroffenen zugestellt und ortsüblich in den betroffenen Kommunen bekannt gegeben. Sofern mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Gegen den Planfeststellungbeschluss kann anschließend noch Klage erhoben werden.

Plangenehmigung

Von einem Planfeststellungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Dann kommt eine Plangenehmigung in Betracht. Im Regelfall gilt für die Zulassung durch Plangenehmigung:

  • es ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich,
  • Rechte Dritter werden nur unwesentlich beeinträchtigt (oder es ist eine Einverständniserklärung vorhanden) und
  • es wurde eine Einigung mit den Trägern öffentlicher Belange erzielt.

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