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Luftfahrtpersonal


Flugschüler

Prüfungsraum

Die Flugschulen melden ihre Schüler für die theoretische Prüfung an, die in den Räumen der Bezirksregierung in Münster abgelegt wird. © Bezirksregierung Münster

Nur lizensiertes Luftfahrtpersonal darf Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge oder Ballone führen. Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen, deren Umfang einschließlich Gültigkeitsdauer sowie Bedingungen für die Ausbildung, Verlängerung und Erneuerung unterliegen gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung basieren auf den entsprechenden Lehrplänen der Ausbildungsorganisationen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz während der Ausbildung oder dem Geschäftssitz der Flugschule. Die zuständige Luftfahrtbehörde führt Prüfungen durch, erteilt Lizenzen bzw. Berechtigungen und/ oder verlängert sie.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Erlaubnis. Die Bezirksregierung erteilt Erlaubnisse für:

  • Segelflugzeugführer
  • Ballonfahrer
  • Privatflugzeugführer
  • Privathubschrauberführer

Erwerb eines Luftfahrerscheins

Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins sind eine theoretische und eine praktische Ausbildung erforderlich. Die Ausbildung muss bei einer genehmigten bzw. erklärten Flugschule, d.h. „Approved Training Organisation“ (ATO) oder „Declared Training Organisation“ (DTO), absolviert werden.

Abhängig von der jeweiligen Art der Luftfahrererlaubnis ist ein Mindestalter Voraussetzung für die Ausbildung. Gegebenenfalls ist die Zustimmungs­erklärung des gesetzlichen Vertreters zusätzlich notwendig. Außerdem muss der Bewerber eines Luftfahrerscheins seine Tauglichkeit durch einen flugmedizinischen Sachverständigen prüfen lassen.

Eine weitere Voraussetzung ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung für motorgetriebene Luftfahrzeuge. Sie wird mit dem Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Bezirksregierung beantragt. Für den Erwerb eines Luftfahrerscheins zum Segelflugzeugführer und Ballonfahrer ist keine Zuverlässigkeitsüberprüfung nötig.


Prüfungen

Theoretische Prüfung

Die theoretischen Prüfungen finden im Dienstgebäude der Bezirksregierung in Münster Nord (Albrecht-Thaer-Straße 9) statt. Die Organisation der anschließenden praktischen Prüfungen nimmt ebenfalls das Dezernat für Luftverkehr der Bezirksregierung vor.

Die theoretische Prüfung umfasst fachliches Wissen aus den Bereichen:

  • Luftrecht
  • Menschliches Leistungsvermögen
  • Meteorologie
  • Kommunikation
  • Grundlagen des Fliegens
  • Betriebliche Verfahren
  • Flugleistung/Flugplanung
  • Allgemeine Luftfahrzeugkunde
  • Navigation

Die theoretische Prüfung besteht, wer mindestens 75 % der möglichen Punkte erreicht. Die theoretische Ausbildung ist vor der praktischen Prüfung abzuschließen.

Die Prüfung wird als Multiple-Choice-Test mittels eines Prüfungssystems durchgeführt. Jedes Prüfungsfach wird einzeln bewertet. Jedem Bewerber stehen für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung maximal sechs Sitzungstage bzw. vier Versuche je Prüfungsfach zu.

Praktische Prüfung

Für die praktische Prüfung ist neben dem Abschluss der praktischen Flugausbildung die bestandene theoretische Prüfung Voraussetzung.

Sobald der Bewerber die praktische Ausbildung abgeschlossen hat, reicht die Flugschule eine Empfehlung zur Prüfung bei der Bezirksregierung Münster ein. Von dort wird dem Bewerber beim Ersterwerb einer Lizenz ein Prüfer zugewiesen.

In der praktischen Prüfung weist der Bewerber in einem Flug mit einem Flugprüfer nach, dass er gelernt hat, das Luftfahrzeug zu führen und zu bedienen. Er stellt dabei unter Beweis, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten unter normalen und besonderen Bedingungen sowie in Notfällen richtig anwenden kann. Die praktische Prüfung findet auf dem Ausbildungsluftfahrzeug der Flugschule statt.

Termine

Tauglichkeit

Bei niedergelassenen Ärzten, die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als flugmedizinische Sachverständige anerkannt sind, müssen Sie Ihre Tauglichkeit überprüfen lassen. Eine Liste aller fliegerärztlichen Untersuchungsstellen finden Sie auf der Homepage des LBA


Kosten

Die Schülermeldung sowie die Theorie- und Sprechfunkprüfungen sind jeweils gebührenpflichtig gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) und analog zur Anlage 2 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV):

Schülermeldung: 120 Euro Verwaltungsgebühr
Theoretische Prüfung Motorflug: 130 Euro
Wiederholung (ein Fach nicht bestanden): 65 Euro
Theoretische Prüfung Segelflug: 65 Euro
Wiederholung (ein Fach nicht bestanden): 30 Euro
Theoretische Prüfung Ballon: 70 Euro
Wiederholung (ein Fach nicht bestanden): 30 Euro
Sprechfunkprüfung (BZF II): 70 Euro / Wiederholungsprüfung 53 Euro
Sprechfunkprüfung (BZF I): 85 Euro / Wiederholungsprüfung 65 Euro
Sprechfunkprüfung (BZF E): 75 Euro / Wiederholungsprüfung 56 Euro

Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Kontakt

Unterlagen bezüglich Ausbildungsorganisationen (ATO/ DTO) senden Sie bitte an:

ausbildungsorganisationen@brms.nrw.de


Nachweise und Meldungen im Rahmen der Pilotenausbildung von Flugschülern senden Sie bitte an:

flugausbildung@brms.nrw.de

 

Anträge und Unterlagen zum Transfer von europäischen Lizenzen und zur Umwandlung von Drittstaatenlizenzen senden Sie bitten an:
Please send applications and other documents with reference to the transfer of european licences and transformation of third countries licences to:

fluglizenzen@brms.nrw.de

 

Anmeldungen und Fertigmeldungen zur Annahme von Theorieprüfungen und praktischen Prüfungen senden Sie bitte an:

flugpruefung@brms.nrw.de

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