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Gewerbliche und industrielle Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigung gewerblich

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In Industrie- und Gewerbebetrieben fallen bei der Produktion Abwässer an. Um diese Abwässer zu beseitigen, müssen die Anlagenbetreiber je nach Schadstoff­belastung unterschiedliche Vorschriften beachten und Genehmigungen einholen. Für Anlagen mit besonderer Umweltrelevanz regelt die Bezirksregierung Münster die gewerbliche Abwasserbeseitigung. Dazu gehören die Einleitung, Fortleitung und Behandlung der gewerblichen und industriellen Abwässer.

Die Bezirksregierung Münster ist als obere Umweltschutzbehörde im gewerblichen und industriellen Bereich für alle Anlagen zuständig, die im Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz aufgeführt sind. Bei allen anderen Anlagen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden zuständig.

Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer

Für die direkte Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig. © Bezirksregierung Münster

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Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser

Gewerbliches oder industrielles Abwasser kann direkt oder indirekt beseitigt werden. Eine Direkteinleitung bedeutet, dass das Abwasser – nach Reinigung – in ein Gewässer eingeleitet wird. Bei der Indirekteinleitung wird das Abwasser in ein öffentliches oder privates Kanalisationsnetz eingeleitet. Dabei müssen alle Stoffe, die in einer Kläranlage nicht oder nur unvollständig eliminiert werden können durch eine Vorbehandlung zurückgehalten werden. Anschließend wird das Abwasser in eine kommunale oder private Kläranlage geleitet. Dort wird es abschließend behandelt, bevor es dem Wasserkreislauf zugeführt wird.

Sowohl für die Direkteinleitung als auch für die Indirekteinleitung müssen Anlagenbetreiber eine wasserrechtliche Zulassung einholen. Voraussetzung für die Erlaubnis zur Direkteinleitung ist, dass die Abwassereinleitungen dem Stand der Technik entsprechen. Außerdem müssen die für die Einleitung von Gewerbe und Industrieabwasser allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) erfüllt werden (Emissionsanforderungen). So müssen Emissionsgrenzwerte beim Einleiten eingehalten werden, die die Verordnung unterschieden nach Branchen vorgibt. Zusätzlich muss die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar sein (Immissionsanforderung).

In der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster befinden sich circa 40 industriell-gewerbliche Direkt- und circa 180 Indirekteinleitungen.

Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen

Für den Bau und den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage ist gemäß Landeswasser­gesetz NRW eine Genehmigung erforderlich. Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

Anzeige von gewerblichen und industriellen Kanalnetzen

Private, gewerbliche oder diesen vergleichbare Betreiber müssen gemäß Landeswassergesetz NRW bei der zuständigen Wasserbehörde

  • die Planung zur Erstellung,
  • die wesentliche Veränderung sowie
  • den Betrieb

von Kanalnetzen zur Abwasserbeseitigung anzeigen.

Die Bezirksregierung Münster als obere Wasserbehörde ist zuständig für Kanalnetze, bei denen die zur Entwässerung angeschlossene Fläche größer als drei Hektar ist und von Anlagen, die in der Anlage I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW genannt sind.

Überwachung von Abwasseranlagen und -einleitungen

Die Bezirksregierung Münster überwacht alle von ihr genehmigten Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen.

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