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Schulrecht/-organisation, Abschlüsse, Sprachen
Sprachprüfungen
Sprachenkenntnisse, sei es in einer Fremdsprache, sei es in einer „alten Sprache“ spielen im Bildungsbereich eine große Rolle. Nicht immer ist es möglich, diese während der Schulausbildung nachzuweisen. Somit kann möglicherweise ein angestrebter Abschluss nicht erreicht werden. Manchmal zeigt sich die Notwendigkeit bestimmter Sprachenkenntnisse auch erst bei der Aufnahme eines Studiengangs. Für diese verschiedenen Notwendigkeiten ist es möglich, Sprachprüfungen bei der Bezirksregierung abzulegen.
Sprachprüfungen in der Muttersprache
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben, die nicht in das Sprachenangebot einer Schule eingegliedert werden und ihre Muttersprache an der Schule nicht als Fremdsprache fortführen konnten, können zum Erwerb von Schulabschlüssen an einer Sprachprüfung der Amtssprache ihres Herkunftslandes (Feststellungsprüfung) teilnehmen.
Das Ergebnis der Prüfung tritt dann an die Stelle der Note der ersten oder zweiten Fremdsprache.
Das Niveau der Prüfung richtet sich nach dem angestrebten Schulabschluss:
- Erster Schulabschluss,
- Erweiterter Erster Schulabschluss,
- den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache,
- die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen).
Ablauf der Prüfung
Die Sprachprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Die Prüfungen werden vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss abgehalten. Für die Bewertungen werden die für Schulen üblichen Notenstufen zugrunde gelegt. Unter gleichwertiger Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteiles wird eine Gesamtnote gebildet. Bei nicht ausreichender Gesamtnote kann die Prüfung wiederholt werden, sofern die Verbesserung für eine Versetzung oder das Erreichen eines Abschlusses erforderlich ist. Die Wiederholung ist nur einmal möglich.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten über die Prüfung eine Bescheinigung. Die Gesamtnote der Sprachprüfung wird von der Schule oder Bildungseinrichtung anstelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache beziehungsweise Wahlpflichtfremdsprache in das Abschluss- oder Versetzungszeugnis übertragen.
Anmeldung zur Prüfung
Für die Durchführung der Sprachprüfung ist die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Bei einer geringen Zahl von Teilnehmern und Teilnehmerinnen können die Prüfungen auch landesweit zentral bei einer der fünf Bezirksregierungen durchgeführt werden.
Die Schulleitungen beziehungsweise die Leitungen der Weiterbildungseinrichtungen sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler über die Möglichkeit der Sprachprüfung informiert werden und stellen sicher, dass die jeweiligen Anträge der Bezirksregierung bis zum 15. Oktober vorgelegt werden. Die Bezirksregierung entscheidet über die Zulassung zur Sprachprüfung und organisiert Ort und Zeitpunkt der Prüfungen. Die Sprachprüfungen finden für die allgemeinbildenden Schulen und die Berufskollegs einmal jährlich in der Regel zwischen dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres und dem 15. März statt. Für Teilnehmer aus Lehrgängen von Weiterbildungseinrichtungen kann bei Bedarf eine weitere Prüfung im Jahr angeboten werden.
- Anmeldung zur Sprachprüfung (docx, 27 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) (pdf, 216 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Rundverfügung Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) (pdf, 416 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fragen und Antworten zur Sprachfeststellungsprüfung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fachliche Hintergründe und Bsp.-Aufgaben (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gegenüberstellung Sprachfeststellungsprüfung und Herkunftssprachlicher Unterricht (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Erweiterungsprüfungen für alte Sprachen
Die Bezirksregierung Münster ist als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig für Erweiterungsprüfungen, die das Abiturzeugnis um die Anerkennung des Latinum, Graecum oder Hebraicum ergänzen. Dadurch werden Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachgewiesen, die für einige Studiengänge erforderlich sind.
Zu den Erweiterungsprüfungen im Regierungsbezirk Münster können ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerber (Studierende an Hochschulen, die diese Berechtigung im Rahmen ihres Studiums benötigen) zugelassen werden, die entweder im Regierungsbezirk Münster studieren oder hier ihren Hauptwohnsitz haben (Ausnahmen hiervon sind nicht möglich).
Liegt die Hochschule außerhalb des Regierungsbezirks Münster, ist der Anmeldung zusätzlich eine Meldebescheinigung der jeweiligen Stadt/ Gemeinde über den Erstwohnsitz beizufügen, worin eindeutig erkennbar sein muss, dass der Einzug vor dem Anmeldeschluss erfolgt ist.
Darüber hinaus kann eine Zulassung grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn eine Einschreibung vor dem Anmeldeschluss (siehe oben) bereits erfolgt ist.
Der genaue Prüfungsort wird mit der Zulassung zur Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgelegt. In der Regel erfolgt eine Zulassung zur Prüfung an dem Studienort.
Ablauf der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Wer den schriftlichen Prüfungsteil (für L/G oder H) bestanden hat und circa 3 Tage später auf der hier veröffentlichten Liste für die Mündliche Prüfung steht, ist dafür grundsätzlich auch zugelassen. Eine gesonderte Einladung erfolgt nicht.
Diejenigen Prüflinge, deren Namen nicht auf der entsprechenden Liste vermerkt sind, haben in der Regel in ihrer schriftlichen Prüfungsleistung die Anforderungen für die Zulassung zum mündlichen Teil nicht erfüllt – in Zweifelsfällen beziehungsweise Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend" lautet. Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend" abgeschlossen werden.
Hat ein Teilnehmer die schriftliche Klausur mit der Note „ungenügend" abgeschlossen, kann er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. Die Prüfung ist in diesem Fall als „nicht bestanden" zu bewerten. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal (frühestens nach drei Monaten) wiederholt werden.
Abmeldungen
Abmeldungen von der Erweiterungsprüfung (L/G oder H) sind bis zum Beginn des schriftlichen Teiles jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Diese müssen dazu in Schriftform spätestens am letzten Werktag vor dem jeweiligen Termin bei der Bezirksregierung Münster eingegangen sein. Nach Beginn des schriftlichen Teils ist bei einem versäumten Termin grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung („gelber Schein") erforderlich.
Absehbare Terminkollisionen des mündlichen Prüfungsteiles zum Beispiel mit Modulabschlussarbeiten, Arbeitszeiten oder ähnlichem sind der Bezirksregierung Münster unbedingt rechtzeitig vorher unter Beifügung entsprechender schriftlicher Nachweise/Belege mitzuteilen.
Prüfungstermine (Stand 15.01.2025)
Schriftlicher Teil
Anmeldeschluss ist immer 6 Wochen vor dem Prüfungstermin!
Latinum
- Frühjahr: 14.03.2025
- Herbst: 29.08.2025
Graecum
- Frühjahr: 24.03.2025
- Sommer: 23.06.2025
- Herbst: 26.08.2025
Hebraicum
- Frühjahr 2025: 24.01.2025
Mündlicher Teil
Latinum
- Frühjahr: voraussichtlich im Zeitraum 24.03. - 11.04.2025
- Herbst: voraussichtlich im Zeitraum 08.09. - 26.09.2025
Graecum
- Frühjahr: im Zeitraum 31.03. - 04.04.2025
- Sommer: im Zeitraum 01.07. - 04.07.2025
- Herbst: im Zeitraum 08.09. - 12.09.2025
Hebraicum
- Frühjahr 2025: 28.01.2025
- Sommer 2024: 12.07.2024