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Europawettbewerbe, Weiterbildung
Weiterbildung
Informationen zu Corona-bedingten Ausfallkosten und freiberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten
Weiterbildungseinrichtungen können Corona-bedingte Ausfallkosten im Rahmen der gewährten Zuwendung als zuwendungsfähige Ausgaben abrechnen. Das in Planung befindliche Hilfsprogramm betrifft auch Ausfälle von Kursgebühren. Damit sollen unsere Weiterbildungseinrichtungen auch in die Lage versetzt werden, Honorarausfälle für Dozentinnen und Dozenten zu vermeiden. Die Anerkennung der Weiterbildungseinrichtungen wird durch Kursausfälle nicht gefährdet. Die Träger sollen die Zuweisungen und die Zuschüsse für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 nach Bedarf im Voraus erhalten.
Das Ministerium für Kultur und Weiterbildung hat an der Ausgestaltung des Programms „NRW-Soforthilfe 2020“ durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie mitgewirkt, an dem auch die freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weiterbildungseinrichtungen partizipieren können. Freiberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten der gemeinwohlorientierten Weiterbildung und der Politischen Bildung, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, sind auch als Solo-Selbstständige antragsberechtigt.
Weitere Informationen finden sich unter:
- Förderanträge für NRW-Soforthilfe für kleine und mittlere Unternehmen sowie Solo-Selbstständige
- Allgemeine Informationen zum Coronavirus im Regierungsbezirk Münster
Das Weiterbildungsgesetz NRW (WbG NRW) sichert jedem Bürger und jeder Bürgerin das Recht, Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs beitragen. Einrichtungen der Weiterbildung haben die Aufgabe, Bildungsgänge zur Vermittlung von Kenntnissen und Qualifikationen für die Zeit nach Beendigung der ersten Bildungsphase bereit zu stellen.
Die Einrichtungen decken damit einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung (§§1, 3 WbG NRW). Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des WbG sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft (Volkshochschulen) und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft.
Das Dezernat für Schulrecht und Schulverwaltung ist zuständig für die Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen. Der Bereich Weiterbildung umfasst zum einen die Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung, zum anderen aber auch Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen sowie Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub).
Downloads
- Übersicht über die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen mit Anerkennung nach AwbG im Bezirk Münster (pdf, 338 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf staatliche Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) (pdf, 22 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gütesiegel für eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) (pdf, 98 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Weiterbildungsgesetz (WbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)