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Europawettbewerbe, Schülerwettbewerbe, Weiterbildung
Weiterbildung
Informationen zu Corona-bedingten Ausfallkosten
Weiterbildungseinrichtungen, die nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden und Corona-bedingte Ausfallkosten haben, stehen weiterhin Mittel des Landes zur Verfügung. Dafür hat die Landesregierung jetzt den „Notfonds Weiterbildung“ bis zum 28.Februar 2023 verlängert.
Im Rahmen des „Notfonds Weiterbildung“ sollen unsere Weiterbildungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, die Folgen der Corona-Pandemie abzudecken und den Fortbestand der Einrichtungen zu sichern.
Weitere Informationen erhalten Sie von den Ansprechpartner:innen der BR Münster.
Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen – das novellierte Weiterbildungsgesetz
Um die Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen weiter zu stärken und zukunftssicher aufzustellen, ist am 1. Januar 2022 das novellierte Weiterbildungsgesetz in Kraft getreten.
Die Novellierung des Weiterbildungsgesetz NRW (WbG NRW) setzt neue Schwerpunkte im Bereich der kulturellen Bildung, Gesundheitsbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung. Die Weiterbildung wird dabei planbar und verlässlich für die Zukunft vorbereitet, indem den einzelnen Einrichtungen neue Freiheiten und Möglichkeiten gegeben werden. Dies ist in einer Zeit des stetigen Wandels und der Vielfältigkeit unabdingbar.
Das WbG sichert jedem Bürger und jeder Bürgerin das Recht, Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs beitragen (§ 1 Abs. 1 WbG). Einrichtungen der Weiterbildung haben die Aufgabe, Bildungsgänge zur Vermittlung von Kenntnissen und Qualifikationen für die Zeit nach Beendigung der ersten Bildungsphase bereitzustellen (§ 1 Abs. 2 WbG).
Die Einrichtungen decken damit einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung (§ 2 Abs. 2 S. 2 WbG NRW). Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des WbG sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft (Volkshochschulen) und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft.
Das Dezernat für Schulrecht und Schulverwaltung ist zuständig für die Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen. Der Bereich Weiterbildung umfasst zum einen die Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung, zum anderen aber auch Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen sowie Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub).
FAQ
- FAQ zum novellierten Weiterbildungsgesetz (pdf, 703 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen zur Entwicklungspauschale (pdf, 105 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Downloads
- Antrag auf Landesförderung einer Volkshochschule (docx, 26 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Landesförderung einer Einrichtung in anderer Trägerschaft (docx, 33 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Regionale Bildungsentwicklung (docx, 51 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Sachbericht Entwicklungspauschale (docx, 30 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Nachweis/Erklärung der Landesförderung einer Volkshochschule (docx, 26 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Nachweis/Erklärung der Landesförderung einer Einrichtung in anderer Trägerschaft (docx, 26 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Übersicht über die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen mit Anerkennung nach AwbG im Bezirk Münster (pdf, 378 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf staatliche Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) (pdf, 22 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gütesiegel für eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) (pdf, 8 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anerkannte Qualitätsmanagementsysteme gem. § 2 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz (WbG) (pdf, 94 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Weiterbildungsgesetz (WbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung für das Weiterbildungsgesetz (Weiterbildungsverordnung - VO WbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)