Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Denkmalförderung

Bezeichnung Förderprogramm

Denkmalförderung

Wer wird gefördert?

Gemeinden (GV), Private, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnützige Träger

Was wird gefördert?

Maßnahmen zu Schutz und Pflege von Denkmälern, Erhalt und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz

Wie sind die Konditionen?

Höhe der Zuwendung, bezogen auf die denkmalbedingten zuwendungsfähigen Ausgaben:

  • Gemeinden (GV) sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zu 30 Prozent
  • Private bis zu 50 Prozent

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Antragstellung erfolgt online unter folgendem Link:

Der online gestellte Antrag ist im Anschluss auszudrucken und unterschrieben an die

Bezirksregierung Münster
Dezernat 35, Denkmalangelegenheiten
Domplatz 1–3
48143 Münster

zu senden. Der Unteren Denkmalbehörde ist eine Kopie des unterschriebenen Antrags einzureichen.

Wann ist der Antrag zu stellen?

bis zum 1. Oktober für das Folgejahr

Welche Rechtsgrundlage besteht?

§ 35 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Denkmalpflege

Was noch wichtig ist?

Voraussetzungen: Eintragung in die Denkmalliste beziehungsweise endgültige Unterschutzstellung, Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde gemäß § 9 DSchG, kein vorzeitiger Maßnahmebeginn

Wer informiert weiter?

Bezirksregierung Münster
Dezernat 35, Denkmalangelegenheiten
Domplatz 1–3

48143 Münster

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Rechtsvorschriften

Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.

Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.

Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.

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Zusätzliche Informationen

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