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Glücksspielaufsicht einschließlich Geldwäscheprävention
Lotterien/Ausspielungen
Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, wie zum Beispiel einer Tombola, bedarf einer Erlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Glücksspielstaatsvertrag und das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ohne behördliche Erlaubnis ist nach § 287 StGB strafbar.
Lotterien dürfen nur von bestimmten Einrichtungen veranstaltet werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).
Beschränkt sich die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung auf das Gebiet des Regierungsbezirks Münster, ist die Bezirksregierung Münster für das Erlaubnisverfahren zuständig. Bei einer Lotterie, die in mehreren Regierungsbezirken ausgespielt wird, ist das Innenministerium des Landes NRW für das Genehmigungsverfahren zuständig.
„Kleine Lotterien“
Für bestimmte „Kleine Lotterien“ ist eine Erlaubnis durch einen Runderlass des Innenministeriums NRW allgemein erteilt worden. Für diese Lotterien ist eine Einzel-Erlaubnis nicht erforderlich. Sie sind lediglich spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde (Städte und Gemeinden) und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Informationen
Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) und denen die Veranstaltung von Lotterien erlaubt werden kann oder durch Runderlass allgemein erlaubt ist, sind zum Beispiel:
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren und
- Stiftungen.
Erlaubnisanträge sind bei der Bezirksregierung Münster zu stellen, wenn sich die Veranstaltung der Lotterie auf das Gebiet der Bezirksregierung Münster beschränkt.
Unter den folgenden Voraussetzungen sind Lotterien der o.a. Institutionen als „Kleine Lotterien“ bereits allgemein erlaubt, sodass für sie keine Einzel-Erlaubnis einzuholen ist:
- Die Lotterie wird nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus veranstaltet.
- Das Spielkapital (Gesamtpreis der Lose) liegt unterhalb von 40.000 Euro.
- Der Losverkauf überschreitet nicht die Dauer von drei Monaten.
- Ausgegebene Lose enthalten den sofortigen Gewinnentscheid, Prämien- oder Schlussziehungen sind nicht vorgesehen.
- Der Reinertrag und die Gewinnsumme betragen jeweils mindestens ein Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose).
Die „Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist
- mindestens zwei Wochen vor Beginn,
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung,
der örtlichen Ordnungsbehörde (Gemeinde oder Stadt) anzuzeigen.
Rechtsvorschriften
- Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV2021) (pdf, 419 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Rennwett- und Lotteriegesetz (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW – SpielbG NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Strafgesetzbuch § 287 – Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA-GwG) (pdf, 392 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Datenschutz – Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten