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Glücksspielaufsicht einschließlich Geldwäscheprävention
Annahmestellen
Zur Sicherstellung eines geordneten und überwachten Glücksspielbetriebes haben die Länder nach § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, Lotterien zu veranstalten, der Westlotto GmbH & Co. OHG in Münster übertragen.
Die Bezirksregierungen sind nach § 19 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch (Lotto-)Annahmestellen.
Anträge auf Erlaubnis zum Betreiben einer (Lotto-)Annahmestelle sind somit ausschließlich von der Westlotto GmbH & Co. OHG bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Regierungsbezirk die jeweilige (Lotto)-Annahmestelle ihren Sitz hat.
Die Bezirksregierungen sprechen die Erlaubnisse aus und erfüllen unter anderem ihre Aufsichtspflicht nach § 20 Absatz 1 AG GlüStV NRW durch Testkäufe mit Minderjährigen.
Rechtsvorschriften
- Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV2021) (pdf, 419 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Rennwett- und Lotteriegesetz (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW – SpielbG NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Strafgesetzbuch § 287 – Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA-GwG) (pdf, 392 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Datenschutz – Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten