Ordnung und Sicherheit

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Glücksspielaufsicht einschließlich Geldwäscheprävention


Annahmestellen

Kugelschreiber macht Kreuze auf einem Lottoschein

© PeJo/Adobe Stock

Zur Sicherstellung eines geordneten und überwachten Glücksspielbetriebes haben die Länder nach § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, Lotterien zu veranstalten, der Westlotto GmbH & Co. OHG in Münster übertragen.

Die Bezirksregierungen sind nach § 19 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch (Lotto-)Annahmestellen.

Anträge auf Erlaubnis zum Betreiben einer (Lotto-)Annahmestelle sind somit ausschließlich von der Westlotto GmbH & Co. OHG bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Regierungsbezirk die jeweilige (Lotto)-Annahmestelle ihren Sitz hat.

Die Bezirksregierungen sprechen die Erlaubnisse aus und erfüllen unter anderem ihre Aufsichtspflicht nach § 20 Absatz 1 AG GlüStV NRW durch Testkäufe mit Minderjährigen.

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