© Bezirksregierung Münster
Hauptinhalt
Im Fokus
Jugendarbeitsschutz
Ferienjobs: Was ist erlaubt?
Babysitting, Arbeiten im Einzelhandel oder im Garten- und Landschaftsbereich – viele Schüler suchen sich in den Ferien einen Job, um ihr Taschengeld aufzubessern. Aber was ist erlaubt und was nicht? Kinder und Jugendliche müssen den Jugendarbeitsschutz einhalten. Dabei sind zum Beispiel die Arbeitszeiten, die Art des Jobs und das Alter des Schülers zu beachten.
Beratung und Kontrolle
Die Bezirksregierung Münster berät Schüler, Eltern, Schulen und Unternehmen in Fragen rund um den Jugendarbeitsschutz. Das Dezernat für Arbeitsschutz kontrolliert auch, ob die Bestimmungen eingehalten werden und verhängt bei extremen Verstößen auch Bußgelder. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Bußgelder bis zu 15.000 Euro hoch sein.
Ferienjobs ab 15 Jahren
Ferienjobs sind in vieler Hinsicht sinnvoll: Die Jugendliche bessern ihr Taschengeld auf, lernen den Arbeitsalltag kennen und sammeln Erfahrungen für das spätere Berufsleben. Schüler dürfen allerdings erst Ferienjobs ausüben, wenn sie 15 Jahre alt sind. Die Ferien dienen der Erholung, daher dürfen Schüler pro Jahr maximal 20 Tage in den Ferien arbeiten. Die Arbeitszeit darf acht Stunden täglich nicht überschreiten und sollte zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. Jugendliche haben auch besondere Pausenzeiten einzuhalten. Bei Arbeitszeiten von 4,5- 6 Stunden gibt es eine 30 minütige Pause und bei mehr als 6 Stunden 60 Minuten.
Taschengeldjobs ab 13 Jahren
Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten. Doch Kinder ab 13 Jahren dürfen sich nach der Schule etwas dazuverdienen, zum Beispiel durch Austragen von Zeitungen oder bei der Erntehilfe. Schüler dürfen Taschengeldjobs allerdings nur zwei Stunden täglich und zwischen 8 – 18 Uhr arbeiten. Samstage und Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei. Nachts zwischen 20 und 6 Uhr zu arbeiten ist für Kinder bis 15 Jahren tabu. Für bestimmte Branchen und Einrichtungen gibt es allerdings Ausnahmen, zum Beispiel in der Gastronomie, im Krankenhaus oder in der Landwirtschaft.
Aufgaben der Betriebe
Bevor Jugendliche ihren Ferienjob starten, muss der Arbeitgeber sie auf mögliche Unfall- und Gesundheitsfragen aufklären.
Hinweis zum Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das Mindestlohngesetz. Darin ist vorgeschrieben, dass der Lohn pro Stunde mindestens von 8,84 Euro betragen muss. Das Gesetz gilt jedoch nicht für Minderjährige.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)