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Psycho­therapeuten


Approbation

Sie möchten als Psychotherapeut in Nordrein-Westfalen arbeiten? Dann benötigen Sie eine Approbation. Bitte wählen Sie aus, in welchem Land Sie Ihren Abschluss gemacht haben:


Abschluss in Deutschland

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn

  • Sie eine abgeschlossene ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische / psychotherapeutische Ausbildung nachweisen.
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind.

Für den Antrag auf Erteilung der Approbation werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  1. Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag auf Erteilung der Approbation (Datum und Unterschrift; Anlage 1  DE),
  2. Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift; Anlage 1  DE),
  3. Aktueller, tabellarischer, persönlich unterschriebener Lebenslauf,
  4. Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Ausweis). Der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können auf der Kopie geschwärzt werden,
  5. Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch,
  6. Bei Namensänderung: Nachweis/Urkunde über die Änderung des Namens,
  7. Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG. Es ist zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder über das Online-Portal beim Bundesamt für Justiz. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Bezirksregierung Münster – Dezernat 241 – ZAG-aH – Psy – DS/EU, Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster“ angeben, (das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein),
  8. Aktuelle ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung Ihres Berufs (die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein; Anlage 2 – DE),
  9. Prüfungszeugnis (siehe unten stehendes Merkblatt)

Die unter den Nummern 4, 5, ggf. 6 und 9 genannten Dokumente sind als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Hinweis: Die eingereichten Dokumente werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher nicht zurückgegeben werden.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Weitere Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem unten stehenden Merkblatt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Weitere Erläuterungen zu den am häufigsten gestellten Fragen finden Sie im FAQ:

Antragsunterlagen

Abschluss in der EU

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Staat der Europäischen Union oder außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen haben und in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt und dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden möchten, benötigen Sie eine Approbation.

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn

  • Sie eine abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung nachweisen und über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen.
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind.
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Erforderlich sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 mit Fachsprachkenntnissen auf dem Niveau C2 des GER. Es ist daher ein Zertifikat über das Bestehen einer Prüfung auf dem Niveau B2 der GER vorzulegen (s. Punkt 13). Die Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER werden i.d.R. durch das Bestehen der Fachsprachprüfung nachgewiesen, die bei den jeweiligen Ärzte-, Zahnärzte- oder Apothekerkammern angeboten wird und zu der Sie von der Bezirksregierung angemeldet werden können, wenn Sie den Antrag auf Approbation gestellt haben. Sollten Sie beabsichtigen anderweitig den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen (z.B. weil die deutsche Sprache Ihre Muttersprache ist oder Sie eine ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische Ausbildung, die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben oder Sie eine mindestens zehnjährige allgemeinbildende Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben), so wird dies jeweils im Einzelfall geprüft. Die Geeignetheit eines solchen Nachweises wird aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten unter Anlegung eines strengen Maßstabs beurteilt.

Für den Antrag auf Erteilung der Approbation werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  1. Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache auf Erteilung der Approbation und ggf. einer Berufserlaubnis (Datum und Unterschrift; Anlage 1 - Psy),
  2. Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - Psy),
  3. Schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Vergangenheit in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - Psy),
  4. Schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Medizin-, Zahnmedizin-, Pharmaziestudium begonnen psychotherapeutisches Studium begonnen haben und nicht endgültig durch die psychotherapeutische Vor-/Prüfung gefallen sind (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - Psy),
  5. Aktueller, tabellarischer, persönlich unterschriebener Lebenslauf (darin sind Studium und der berufliche Werdegang lückenlos darzustellen),
  6. Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Ausweis). Der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen auf der Kopie geschwärzt werden,
  7. Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch
  8. Bei Namensänderung: Nachweis / Urkunde über die Änderung des Namens,
  9. Glaubhaftmachung der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme im Land Nordrhein-Westfalen (Dieser Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage einer Anstellungsbestätigung eines Krankenhauses oder einer Praxis aus Nordrhein-Westfalen oder analoge Nachweise, die die Aufnahme einer beabsichtigten Berufstätigkeit in Nordrhein-Westfalen nachvollziehbar belegen können (z. B. dauerhafter Wohnsitz), erbracht werden.),
  10. Bei bereits längerem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG. Es ist zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder über das Online-Portal beim Bundesamt für Justiz. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Bezirksregierung Münster - Dezernat 241 – ZAG-aH – Psy – DS/EU, Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster“ angeben,
  11. Aktuelle ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung Ihres Berufs (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein; Anlage 3 - Psy),
  12. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wohnhaft waren (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein),
  13. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörden aus den Ländern, in denen Sie bereits psychotherapeutisch tätig geworden sind, dass keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung),
  14. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde aus Ihrem Heimatland/Studienland, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes berechtigt sind,
  15. Bescheinigung über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift eines Sprachinstitutes, Stufe B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – diese Bescheinigung ist zur Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erforderlich,
  16. Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung:
    1. Diplom,
    2. detaillierte Fächerauflistung, mit Angabe der pro Fach gelehrten Stundenzahl,
    3. Fächer- und Notenübersicht,
    4. Nachweis über den Zugang zum Beruf,
    5. e) Kostenübernahmeerklärung für die Anfertigung eines Gutachtens über die „Feststellung der Referenzqualifikation“ (Anlage 4 - Psy)
  17. Nachweis über eine Anerkennung der Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, falls vorhanden
  18. Nachweise für gutachterliche Überprüfung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung:
    1. Vorlage des für Ihren Studienzeitraum gültigen Lehrplanes, Curriculum, Syllabus etc., aus denen Inhalte, Art und Weise von deren Vermittlung sowie Häufigkeit, Art und Weise der Prüfungen hervorgehen,
    2. Programmablauf zum Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung
    3. Qualifizierte Dienstzeugnisse über die bisher ausgeübten Tätigkeiten mit amtlich beglaubigten Kopien der Übersetzungen,
    4. Teilnahmebescheinigungen über besuchte Fortbildungen, falls vorhanden,
    5. e) Kostenübernahmeerklärung für die Anfertigung eines Gutachtens über die Gleichwertigkeit der erworbenen psychotherapeutischen Ausbildung gegenüber der deutschen psychotherapeutischen Ausbildung (Anlage 4 - Psy).

Die unter den Nummern 7, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 b, c + d benannten Dokumente sind in Form einer qualifizierten Übersetzung vorzulegen. Das Dokument Nummer 18 a kann ausnahmsweise in englischer Sprache vorgelegt werden (in Form einer qualifizierten Übersetzung oder als Originalausfertigung der ausstellenden Institution).
Die unter den Nummern 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 a, b, c + d genannten Dokumente sind als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Hinweis: Die eingereichten Dokumente werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher nicht zurückgegeben werden.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Weitere Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem unten stehenden Merkblatt.


Abschluss in einem Drittstaat

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Staat der Europäischen Union oder außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen haben und in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt und dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden möchten, benötigen Sie eine Approbation.

Die Approbation wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn

  • Sie eine abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung nachweisen und über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen.
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet sind.
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Erforderlich sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 mit Fachsprachkenntnissen auf dem Niveau C2 des GER. Es ist daher ein Zertifikat über das Bestehen einer Prüfung auf dem Niveau B2 der GER vorzulegen (s. Punkt 13). Die Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER werden i.d.R. durch das Bestehen der Fachsprachprüfung nachgewiesen, die bei den jeweiligen Ärzte-, Zahnärzte- oder Apothekerkammern angeboten wird und zu der Sie von der Bezirksregierung angemeldet werden können, wenn Sie den Antrag auf Approbation gestellt haben. Sollten Sie beabsichtigen anderweitig den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen (z.B. weil die deutsche Sprache Ihre Muttersprache ist oder Sie eine ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische Ausbildung, die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben oder Sie eine mindestens zehnjährige allgemeinbildende Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben), so wird dies jeweils im Einzelfall geprüft. Die Geeignetheit eines solchen Nachweises wird aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten unter Anlegung eines strengen Maßstabs beurteilt.

Für den Antrag auf Erteilung der Approbation werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  1. Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache auf Erteilung der Approbation und ggf. einer Berufserlaubnis (Datum und Unterschrift; Anlage 1 - Psy),
  2. Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - Psy),
  3. Schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Vergangenheit in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - Psy),
  4. Schriftliche, formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Medizin-, Zahnmedizin-, Pharmaziestudium begonnen psychotherapeutisches Studium begonnen haben und nicht endgültig durch die psychotherapeutische Vor-/Prüfung gefallen sind (Datum und Unterschrift; Anlage 2 - Psy),
  5. Aktueller, tabellarischer, persönlich unterschriebener Lebenslauf (darin sind Studium und der berufliche Werdegang lückenlos darzustellen),
  6. Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Ausweis). Der Nachweis soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und ein Lichtbild enthalten; Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sollen auf der Kopie geschwärzt werden,
  7. Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch
  8. Bei Namensänderung: Nachweis / Urkunde über die Änderung des Namens,
  9. Glaubhaftmachung der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme im Land Nordrhein-Westfalen (Dieser Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage einer Anstellungsbestätigung eines Krankenhauses oder einer Praxis aus Nordrhein-Westfalen oder analoge Nachweise, die die Aufnahme einer beabsichtigten Berufstätigkeit in Nordrhein-Westfalen nachvollziehbar belegen können (z. B. dauerhafter Wohnsitz), erbracht werden.),
  10. Bei bereits längerem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG. Es ist zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder über das Online-Portal beim Bundesamt für Justiz. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Bezirksregierung Münster - Dezernat 241 – ZAG-aH – Psy – DS/EU, Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster“ angeben,
  11. Aktuelle ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung Ihres Berufs (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein; Anlage 3 - Psy),
  12. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wohnhaft waren (die Bescheinigung darf nicht früher als drei Monate vor Antragstellung ausgestellt worden sein),
  13. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörden aus den Ländern, in denen Sie bereits psychotherapeutisch tätig geworden sind, dass keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung),
  14. Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde aus Ihrem Heimatland/Studienland, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes berechtigt sind,
  15. Bescheinigung über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift eines Sprachinstitutes, Stufe B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – diese Bescheinigung ist zur Anmeldung zur Fachsprachenprüfung erforderlich,
  16. Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung:
    1. Diplom,
    2. detaillierte Fächerauflistung, mit Angabe der pro Fach gelehrten Stundenzahl,
    3. Fächer- und Notenübersicht,
    4. Nachweis über den Zugang zum Beruf,
    5. e) Kostenübernahmeerklärung für die Anfertigung eines Gutachtens über die „Feststellung der Referenzqualifikation“ (Anlage 4 - Psy)
  17. Nachweis über eine Anerkennung der Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, falls vorhanden
  18. Nachweise für gutachterliche Überprüfung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung:
    1. Vorlage des für Ihren Studienzeitraum gültigen Lehrplanes, Curriculum, Syllabus etc., aus denen Inhalte, Art und Weise von deren Vermittlung sowie Häufigkeit, Art und Weise der Prüfungen hervorgehen,
    2. Programmablauf zum Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung
    3. Qualifizierte Dienstzeugnisse über die bisher ausgeübten Tätigkeiten mit amtlich beglaubigten Kopien der Übersetzungen,
    4. Teilnahmebescheinigungen über besuchte Fortbildungen, falls vorhanden,
    5. e) Kostenübernahmeerklärung für die Anfertigung eines Gutachtens über die Gleichwertigkeit der erworbenen psychotherapeutischen Ausbildung gegenüber der deutschen psychotherapeutischen Ausbildung (Anlage 4 - Psy).

Die unter den Nummern 7, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 b, c + d benannten Dokumente sind in Form einer qualifizierten Übersetzung vorzulegen. Das Dokument Nummer 18 a kann ausnahmsweise in englischer Sprache vorgelegt werden (in Form einer qualifizierten Übersetzung oder als Originalausfertigung der ausstellenden Institution).
Die unter den Nummern 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 17 und 18 a, b, c + d genannten Dokumente sind als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Hinweis: Die eingereichten Dokumente werden zum Bestandteil der Verwaltungsakte und können daher nicht zurückgegeben werden.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Weitere Informationen und Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem unten stehenden Merkblatt.

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Zusätzliche Informationen

Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich. Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.­

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Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
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Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Nachweise vorzulegen, haben Sie die Möglichkeit den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen durch die erfolgreiche Teilnahme an der Kenntnisprüfung zu erbringen. Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.

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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

­­Kontaktinformation

Die ZAG - aH erreichen Sie in weniger dringenden Fällen per E-Mail unter:

ah-anerkennung@brms.nrw.de

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