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Sofern Sie Ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben und Ihre Ausbildung daher nicht automatisch anerkannt werden kann, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Nachweise vorzulegen, haben Sie die Möglichkeit den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen durch die erfolgreiche Teilnahme an der Kenntnisprüfung zu erbringen. Beachten Sie dazu bitte das Antragsformular sowie die Eingangsbestätigung.
Bitte beachten Sie bei der Online-Antragstellung die entsprechenden Hinweise zur nochmaligen Vorlage der Dokumente in Papierform. Weitere Informationen dazu erhalten Sie zudem in der Eingangsbestätigung.