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Apotheker
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist jeweilige Bezirksregierung zuständig, in deren Regierungsbezirk die ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische / psychotherapeutische Tätigkeiten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde.
Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Vorlage nachfolgender Unterlagen erforderlich:
- Antrag (Anlage 1 – UB)
- Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift; Anlage 1 – UB),
- aktueller Lebenslauf (Datum und Unterschrift)
Hinweis: Bitte mit geben Sie an, wo die ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische bzw. psychotherapeutische Tätigkeit derzeitig ausgeübt wird bzw. zuletzt ausgeübt wurde. - eine amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
- ggf. eine amtlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde, sofern ein Titel nicht aus der Approbationsurkunde abzuleiten ist.
- ein Führungszeugnis der Belegart „O“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG, zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Bitte unbedingt den Verwendungszweck „Certificate of good standing“ sowie die Adresse der jeweiligen Bezirksregierung an. (Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein)
- eine aktuelle Bescheinigung der für Sie zuständigen Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker bzw. Psychotherapeutenkammer, dass gegen Sie keine disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet/vorgenommen wurden. (Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein.)
Verwaltungsgebühr: 70,00 €
Hinweise zu Dienstleistern:
Es ist bekannt, dass sich in Verfahren der Überprüfung der Echtheit von Approbationen die ausländischen Gesundheitsbehörden der Länder des mittleren Osten, des Dienstleisters "Data-Flow-Group" bedienen. Ärzte, welche beispielsweise in arabischen Staaten tätig werden möchten, werden im Rahmen eines Lizenzverfahrens der dortigen Gesundheitsbehörde auf die Internetseite des Dienstleisters "Data-Flow-Group" geleitet, um die entsprechenden erforderlichen Dokumente und Approbationsurkunden auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.
Dieses Überprüfungsverfahren steht der gängigen Verwaltungspraxis in NRW entgegen. Denn für eine ärztliche Tätigkeit im Ausland ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ein sogenanntes "Certificate of good standing" - COGS - bei der jeweiligen Bezirksregierung zu beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Ärztin oder der Arzt zuletzt tätig war. Das COGS ist international anerkannt und bestätigt, dass gegen den Arzt oder die Ärztin keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. Es wird als gängiges Verfahren für Ärztinnen und Ärzte, welche beispielsweise in den USA, England, der Schweiz oder Australien tätig werden möchten, akzeptiert.
In Hinsicht auf die Verwaltungspraxis, bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass eine E-Mail-Nachricht von den jeweiligen Bezirksregierungen gegenüber der Data-Flow-Group als einzige Bestätigungsform und als Nachweis der Echtheit der Approbation nicht genügt.
Bitte wenden Sie sich in dem Überprüfungsverfahren an die für Sie verantwortliche Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierungen sind vom Gesundheitsministerium informiert worden, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller bereits in einem frühen Stadium ihres Antrags auf das Erfordernis des COGS hinzuweisen sind.
Anfragen von Dienstleistern, wie z. B. "Data-Flow-Group" zur Bestätigung der Echtheit dort vorgelegter Urkunden und Dokumente oder ob die ausstellende Behörde die Ausstellung bestätigt oder der Sachbearbeiter tatsächlich zur Ausstellung berechtigt war, werden in keinem Fall beantwortet, auch wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Bewerbers zur Auskunftserteilung vorgelegt wird.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Weitere Erläuterungen zu den am häufigsten gestellten Fragen finden Sie im FAQ:
Antragsunterlagen
- Antragsunterlagen (pdf, 131 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antragsrücknahme (pdf, 131 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ärztin/Arzt – Bestätigung des Arbeitgebers im Rahmen der Berufserlaubnis-Beantragung (pdf, 575 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zahnärztin/Zahnarzt – Bestätigung des Arbeitgebers im Rahmen der Berufserlaubnis-Beantragung (pdf, 574 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Apothekerin/Apotheker – Bestätigung des Arbeitgebers im Rahmen der Berufserlaubnis-Beantragung (pdf, 574 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt (pdf, 61 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Zusätzliche Informationen
Eine persönliche Beratung vor Ort ist derzeit nicht möglich. Von Nachfragen zum Sachstand oder der Zuständigkeit bitten wir aufgrund des hohen Antragsaufkommens abzusehen.
Kontaktinformation
Die ZAG - aH erreichen Sie in weniger dringenden Fällen per E-Mail unter: