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Luftaufsicht und Fluglärm
Fluglärm
Fluglärm entsteht in erster Linie bei An- und Abflug von Luftfahrzeugen. Aber auch Überflüge bewohnter Gebiete durch Sportflugzeuge verursachen Fluglärm. Das Ziel der Bezirksregierung als Landesluftfahrtbehörde ist es, vermeidbaren Fluglärm in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern und unvermeidbaren Fluglärm zu beschränken. Hierfür ist die Behörde unter anderem Ansprechpartnerin für Fluglärmbeschwerden.
Fluglärmbeschwerden
Als Landesluftfahrtbehörde ist die Bezirksregierung Münster Ansprechpartnerin für Fluglärmbeschwerden in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster, einschließlich der Verkehrsflughäfen
- Münster/Osnabrück,
- Dortmund,
- Paderborn/Lippstadt und
- Siegerland.
Fluglärmbeschwerden können Sie schriftlich oder telefonisch an die Bezirksregierung Münster richten. Fluglärmbeschwerden, die sich auf die einzelnen Flughäfen beziehen, bearbeiten die Mitarbeiter der entsprechenden Luftaufsichtsstellen vor Ort. Alle anderen Lärmbeschwerden bearbeitet die überörtliche Luftaufsicht.
Lärmbeschwerden im Zuständigkeitsbereich
Lärmbeschwerden im Regierungsbezirk betreffen verschiedene Arten von Fluglärm. Unter anderem sind Ursachen für Beschwerden:
- Kunstflugbetrieb, insbesondere an Wochenenden,
- Flugbetrieb von Fallschirmspringerabsetzmaschinen,
- nächtliche Flüge über Wohngebieten,
- zu tiefe Flüge über Wohngebieten,
- Hubschrauberrundflüge bei Veranstaltungen sowie der
- Flugbetrieb an Modellfluggeländen.
Nicht immer liegen Lärmbeschwerden Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften zugrunde. Um Verstöße zu erkennen, ermittelt die Behörde bei Lärmbeschwerden grundsätzlich den Sachverhalt. Hierzu ist es notwendig, mit der Beschwerde möglichst exakte Angaben über das Lärmereignis mitzuteilen, wie:
- Datum,
- Uhrzeit,
- Ort,
- Angaben über den Flugverlauf sowie
- Beschreibung des Luftfahrzeuges, wenn möglich mit Kennzeichen.
Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften
Verstöße gegen luftrechtliche Vorschriften ahndet die Luftaufsicht mit einem entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sollte es sich bei einem Vorkommnis um eine Straftat handeln, so leitet die Behörde den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
Fluglärmkommissionen
Es werden für jeden Verkehrsflughafen Fluglärmkommissionen gemäß § 32b Luftverkehrsgesetz gebildet, für den nach dem Fluglärmgesetz ein Lärmschutzbereich festzusetzen ist. Fluglärmkommissionen beraten über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen. Sie sind Ansprechpartner für:
- Genehmigungsbehörden,
- das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und
- die Flugsicherungsorganisationen.
Grundlage der Beratungen sind die Mess- und Auswertungsergebnisse der Lärmmessungen, die die Flughäfen vornehmen. Die Kommissionen tagen in unterschiedlichen Zeitabständen. Ihre Beschlüsse haben für die Genehmigungsbehörde empfehlenden Charakter. Die Bezirksregierung nimmt die Geschäftsführung der Fluglärmkommissionen an den folgenden Flughäfen wahr:
- Paderborn/Lippstadt und
- Dortmund.
Die Behörde beruft die Mitglieder der jeweiligen Fluglärmkommission. In der Regel sind diese Vertreter:
- der von Fluglärm betroffenen Gemeinden,
- der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,
- der Luftfahrzeughalter,
- des Flugplatzunternehmens sowie
- der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden.
Die Flughafen Dortmund GmbH veröffentlicht auf Ihrer Internetpräsenz die Niederschriften der Sitzungen der Fluglärmkommission in anonymisierter Fassung. Die Niederschriften können unter dem folgenden Link eingesehen werden:
Die Geschäftsführung der Fluglärmkommission für den internationalen Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück nimmt das Ministerium Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen wahr.
Arbeitsgemeinschaft deutscher Fluglärmkommissionen
Die Bezirksregierung nimmt auch an den regelmäßigen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft deutscher Fluglärmkommissionen teil. Hierbei werden Informationen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, zum Beispiel in der Lärmwirkungsforschung, und zu Änderungen gesetzlicher Regelungen ausgetauscht.
Aufwendungen für baulichen Schallschutz
Aufwendungen für baulichen Schallschutz erstatten Flughafenbetreiber nach §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
Für Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz im Lärmschutzbereich des Flughafens Dortmund ist die Bezirksregierung Arnsberg, für den Flughafen Paderborn/Lippstadt die Bezirksregierung Detmold zuständig. Anträge auf Kostenerstattung, die den baulichen Schallschutz im Lärmschutzbereich des Flughafens Münster/Osnabrück betreffen, sind an die Bezirksregierung Münster zu richten.
Baulicher Schallschutz im Lärmschutzbereich Flughafen Münster/Osnabrück
Aufwendungen für baulichen Schallschutz im Lärmschutzbereich des Flughafens Münster/Osnabrück erstattet die FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH Eigentümern von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundlage hierfür bildet die Rechtsverordnung der Landesregierung für den Flughafen Münster/Osnabrück vom 13. März 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92).. Sie legt den Lärmschutzbereich auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) fest. Dieser gliedert sich in Abhängigkeit des hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegels (L Aeq) in zwei Tag-Schutzzonen und eine Nacht-Schutzzone:
- Tag-Schutzzone 1: äquivalenter Dauerschallpegel (L Aeq Tag) = 65 dB(A),
- Tag-Schutzzone 2: äquivalenter Dauerschallpegel (L Aeq Tag) = 60 dB(A),
- Nacht-Schutzzone: äquivalenter Dauerschallpegel (L Aeq Nacht) = 55 dB(A), beziehungsweise maximaler Schalldruckpegel (L Amax) = 6 mal 57 dB(A).
Grundsätzlich haben Eigentümer von Gebäuden, die innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und/oder innerhalb der Nacht-Schutzzone liegen, einen Anspruch auf Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen.
Ein sofortiger Anspruch auf Erstattungsleistungen besteht, wenn der Dauerschallpegel Tag den Wert von 70 dB(A) oder der Dauerschallpegel Nacht den Wert von 60 dB(A) übersteigt. Ansonsten – also für die übrigen Grundstücke in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone – entsteht ein möglicher Anspruch auf Kostenerstattung erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereiches. Dieser wäre für den Bereich des Flughafens Münster/Osnabrück ab 5. Februar 2027 möglich.
Downloads
- Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz (pdf, 122 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsblatt zur Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz (pdf, 441 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Übersichtskarte Lärmschutzbereich am Flughafen Münster/Osnabrück (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Münster/ Osnabrück (Fluglärmschutzverordnung Münster/ Osnabrück – FluLärmMünsterV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dortmund (Fluglärmschutzverordnung Dortmund – FluLärmDortmundV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt (Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt – FluLärmPadV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFIV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmen-verordnung – 2. FlugLSV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Kontakt
Anliegen per E-Mail schicken Sie bitte an:
dez26@brms.nrw.de
Weitere Links
- Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Karten von TIM-online zum Thema Fluglärm (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fluglärm (VM.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesundheitsrisiko Fluglärm (MULNV.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Arbeitsgemeinschaft deutscher Fluglärmkommissionen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)