Flugzeugkontrolle

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Luftaufsicht und Fluglärm


Luftaufsicht

Gelandetes Flugzeug

An Flughäfen führen die Sachbearbeiter für Luftaufsicht regelmäßig Kontrollen an den gelandeten Luftfahrzeugen durch. © Bezirksregierung Münster

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Die Bezirksregierung Münster übt die Luftaufsicht im Sinne der Gefahrenabwehr über die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster aus. Als Landesluftfahrtbehörde beaufsichtigt sie den Flugbetrieb an den örtlichen Flughäfen, Flugplätzen und Fluggeländen. Die Behörde kontrolliert die Anlagen und überprüft die Piloten sowie deren Luftfahrzeuge.

Hauptaufgabe der Bezirksregierung Münster als Landesluftfahrtbehörde ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zuständigkeitsbereich. Das heißt, die Luftaufsicht hat sicherzustellen, dass der Luftverkehr gefahrlos funktioniert.

Außerdem trägt sie dafür Sorge, dass durch die Luftfahrt keine Gefahren für Dritte entstehen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, bedarf es verschiedener Tätigkeiten, die die Aufsicht von Flughäfen, Flugplätzen und Fluggeländen betreffen. Dazu gehören unter anderem:

  • Aufsicht über den Flugplatzverkehr an unkontrollierten Flugplätzen,
  • Luftaufsicht und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder
  • das Überprüfen von Erlaubnissen für die besondere Benutzung des Luftraums.
Zuständigkeit der Luftaufsicht

© Bezirksregierung Münster

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Örtliche Luftaufsicht

Die örtliche Luftaufsicht verfügt über Luftaufsichtsstellen an den Verkehrsflughäfen im Zuständigkeitsbereich. Im Einzelnen sind diese an den folgenden Flughäfen eingerichtet:

  • Münster/Osnabrück,
  • Paderborn/Lippstadt,
  • Dortmund und
  • dem Siegerlandflughafen.

Die Sachbearbeiter*innen für örtliche Luftaufsicht der Luftaufsichtsstellen versehen ihren Dienst zu den Flugbetriebszeiten der jeweiligen Flughäfen. Zu Ihren Aufgaben gehört es unter anderem:

  • Fluglärmbeschwerden zu bearbeiten, die sich auf den jeweiligen Flughafen beziehen,
  • Präventivkontrollen auszuführen und
  • die An- und Abflugsektoren darauf zu überwachen, dass sie hindernisfrei sind.

Überörtliche Luftaufsicht

Der Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Luftaufsicht erstreckt sich auf die übrigen Flugplätze und die Fluggelände. Hierbei handelt es sich um:

  • Modellfluggelände,
  • Ballonstartgelände,
  • Hubschrauberlandeplätze,
  • Segelfluggelände,
  • Ultraleichtfluggelände,
  • Sonder- und Verkehrslandeplätze.

Die Standorte der überörtlichen Luftaufsicht sind im Zuständigkeitsbereich verteilt und befinden sich:

  • am Sitz der Bezirksregierung in Münster,
  • am Flughafen Paderborn/Lippstadt und
  • am Siegerlandflughafen.

Die überörtliche Luftaufsicht prüft die Flugplätze und Fluggelände im Zuständigkeits­bereich regelmäßig vor Ort. Ebenso führt die überörtliche Luftaufsicht die Aufsicht über Luftfahrtveranstaltungen, wie Flugtage und Hubschrauberrundflüge. Ferner beaufsichtigt sie die erlaubnispflichtige Nutzung des Luftraumes, wie zum Beispiel durch Drohnen.

Verstöße

Zur Luftaufsicht gehört es auch, Verstöße zu ahnden. Zuwiderhandlungen gegen luftrechtliche Vorschriften, Verordnungen und Regelungen, verfolgt die Luftaufsicht im Rahmen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Unter anderem kann das zuständige Dezernat für Flugverkehr ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und führen. Ergibt die Sachverhaltsaufklärung durch die Luftaufsicht, dass es sich bei dem festgestellten Verstoß um eine Straftat handelt, so leitet sie den Vorfall an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

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Allgemeine Anliegen per E-Mail schicken Sie bitte an: 
dez26@brms.nrw.de

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