Drohne mit Kamera

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Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Drohnen)


Offene Kategorie

In der offenen Kategorie kann unter Beachtung der grundsätzlichen Anforderungen

  • mit einer max. Höhe von 120 m,
  • nur innerhalb der Sichtweite,
  • nicht über Menschenansammlungen,
  • mit einem max. Gewicht unter 25 kg,
  • wenn kein Abwurf von Gegenständen sowie
  • kein Transport von gefährlichen Gegenständen erfolgt,

unterteilt in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3, ohne Erlaubnis geflogen werden.

Entsprechend des beabsichtigten Flugbetriebes gelten hier unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf den Fernpiloten, mögliche Flugbereiche und einsetzbare Drohnen. Die Kriterien für einen genehmigungsfreien Flugbetrieb in den Unterkategorien A1-A3 finden Sie im Anhang, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947.


Kenntnisnachweise für den Betrieb in der offenen Kategorie

Abhängig von der in der offenen Kategorie möglichen Betriebsart (Unterkategorie A1, A2 oder A3) sind zwei unterschiedliche Kenntnisnachweise erforderlich. Lediglich für Drohnen unter 250 g (Risikoklasse C0) ist kein EU-Kenntnisnachweis erforderlich.

Für den Betrieb von Drohnen gemäß Unterkategorie A1 und/oder A3 wird ein Kompetenznachweis vorausgesetzt. Dazu ist ein Online-Lehrgang mit abschließender Online-Prüfung von Theoriekenntnissen erforderlich. Die Online-Prüfung wird vom Luftfahrt-Bundesamt bereitgestellt und umfasst die im Anhang zur DVO (EU) Nr. 2019/947, Teil A unter Punkt UAS.OPEN.020 aufgeführten Sachgebiete.

Für den Betrieb gemäß Unterkategorie A2 (nur möglich mit einer Drohne der Risikoklasse C2 mit eingeschalteter und aktualisiertem System für direkte Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierungsfunktion) ist ein Kompetenznachweis in Form eines Fernpiloten-Zeugnisses erforderlich. Das Zeugnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt bzw. einer für diese Zwecke vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle ausgestellt.

Die Voraussetzungen gemäß Anhang zur DVO (EU) Nr. 2019/947, Teil A unter Punkt UAS.OPEN.030 Unterpunkt 2. sind

  • der Abschluss eines Online-Lehrgangs und das Bestehen der dazu gehörigen Online Theorieprüfung (Fernpilotennachweis, wie oben beschrieben),
  • der Abschluss eines praktischen Selbststudiums (Trainingsflüge) in einer Betriebsumgebung gemäß Unterkategorie A3 (keine Gefährdung unbeteiligter Personen, 150 m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten),
  • die Erklärung über den Abschluss des praktischen Selbststudiums und Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung beim Luftfahrt-Bundesamt bzw. einer von dort anerkannten Stelle mit Fragen zu den Sachgebieten „Meteorologie“, „UAS-Flugleistung“ sowie „technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden“.

Zuständig für den Bereich Kenntnisnachweise ist das Luftfahrt-Bundesamt. Weitergehende Fragen richten Sie daher bitte an das zuständige Referat L2, 33144 Braunschweig, Mail: uas@lba.de.


Übergangsbestimmungen für den Betrieb von „Altgeräten“ in der offenen Kategorie

Hierunter fallen Drohnen, die nicht konform zur Verordnung (EU) Nr. 2019/945 sind, vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt wurden. Diese dürfen in der Open-Kategorie unter den folgenden Bedingungen betrieben werden:

  • Drohnen unter 250g höchstzulässiger Startmasse dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich.
  • Drohnen unter 500g Startmasse dürfen bis zum 31.12.2023 unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Danach nur noch in der Unterkategorie A3. Ein Kompetenznachweis A1/A3 ist erforderlich.
  • Drohnen unter 2kg Startmasse müssen 50 m seitlichen Abstand zu Menschen einhalten und es müssen Kenntnisse der Unterkategorie A2 (Fernpilotenzeugnis A2) nachgewiesen werden.
  • Drohnen unter 25kg dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Dazu ist ein Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich.

Ab 01.01.2024 dürfen Drohnen ohne CE-Klassenmarkierung ausschließlich unter Einhaltung aller Bestimmungen der jeweiligen Unterkategorien der Open-Kategorie betrieben werden:

  • Startmasse unter 250g, es gelten die Bestimmungen der Unterkategorie A1.
  • Startmasse unter 25 kg, es gelten die Bestimmungen der Unterkategorie A3

Bestimmungen für EU-konforme Drohnen

Nationale Kenntnisnachweise gem. § 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO sind nicht länger gültig. Eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer (§ 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 LuftVO) oder eine Bescheinigung über eine Einweisung durch einen Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verband (§ 21a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 LuftVO) sind ebenfalls nicht ausreichend! Weitere Auskünfte erteilt zuständigkeitshalber das Luftfahrt-Bundesamt, Referat L2, 33144 Braunschweig, Mail: uas@lba.de.

  • Drohnen der Risikoklasse C0 (oder privat hergestellte Drohnen unter 250g und mit einer max. Geschwindigkeit von 19 m/s) dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich.
  • Drohnen der Risikoklasse C1 dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A1 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein EU-Kompetenznachweis A1/A3 ist erforderlich.
  • Drohnen der Risikoklasse C2 dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A2 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein Fernpilotenzeugnis A2 ist erforderlich.
  • Drohnen der Risikoklassen C2, C3, C4 (oder privat hergestellte Drohnen unter 25 kg) dürfen unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 des Anhangs, Teil A zur DVO (EU) Nr. 2019/947 betrieben werden. Ein EU-Kompetenznachweis A1/A3 ist erforderlich.
Übersichten über die Betriebsregeln:

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