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Natur- und Landschaftsschutz


Höherer technischer Verwaltungsdienst
Referendare Fachrichtung Landespflege

Referendare bei der Ausbildung

© NABU Naturschutzstation Münsterland/Christoph Theligmann

Die Bezirksregierung Münster bildet Referendare im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (ehemals höheren technischen Verwaltungsdienst), Fachrichtung Landespflege aus. Die Ausbildung dauert (inkl. Prüfungszeiten) zwei Jahre und schließt mit dem Staatsexamen ab. Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit.

Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2 – VAP L 2.2). Während der Ausbildung erhalten die Referendarinnen und Referendare in verschiedenen Fachbehörden die Möglichkeit, ihr Fachwissen in den Arbeitsprozess einzubringen. Außerdem werden ihnen umfassende Kenntnisse auf den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung und Führungsaufgaben vermittelt, die nicht Inhalt des Fachstudiums sind. Die Ausbildungsstationen bei den Fachbehörden sind:

  • Kreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde (UNB),
  • Kommunalverwaltung: Grünflächenamt und Planungsamt,
  • Bezirksregierung Münster als höhere Naturschutzbehörde sowie für die Bereiche Wasserwirtschaft, Agrarordnung, Immissionsschutz und Regionalplanung,
  • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Einstellungsbedingungen

Gemäß § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat gibt es folgende Einstellungsbedingungen:

  1. Für das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss wissenschaftlich-technischer Studiengänge gemäß Sondervorschriften der Fachrichtungen im Rahmen
    • eines Master-Studiengangs an einer Hochschule und einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen, oder
    • eines Diplom-Studienganges an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) eingestellt werden. Dabei ist das in den Sondervorschriften der Fachrichtungen festgelegte Wissensspektrum nachzuweisen. Dieser Nachweis ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen.
      Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.
  2. Daneben müssen die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach den gegebenen rechtlichen Vorgaben vorliegen.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
  2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint, wobei von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf und
  3. ein wissenschaftliches konsekutives Studium des Studiengangs Landespflege oder einen inhaltlich vergleichbaren Studiengang
    a) mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer Technischen Hochschule, Universität oder einer Gesamthochschule,
    b) mit einem akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule oder
    c) mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung abgeschlossen hat.

Rechtsvorschriften

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