Kraftwerk

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Immissionsschutz


Obere Immissions­schutz­behörde

Ruachender Schornstein

© Rainer Schmittchen/Fotolia

Um Mensch und Umwelt vor schädlichen Immissionen zu schützen, überwacht und genehmigt die Bezirks­regierung Münster als obere Immissions­schutz­behörde komplexe Gewerbe- und Industrie­anlagen. Die Behörde sorgt dafür, dass komplexe Anlagen im Regierungs­bezirk, wie zum Beispiel Kraftwerke, die Vorschriften des Umwelt­schutzes einhalten.

Aufgaben der Bezirksregierung

Das für Immissionsschutz zuständige Dezernat 53 überwacht und prüft, ob komplexe Gewerbe- und Industrieanlagen die umweltrechtlichen Vorschriften einhalten. Zu den komplexen Anlagen gehören alle, die der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) oder dem Geltungsbereich der Störfall-Verordnung unterliegen. Im Regierungsbezirk sind dies zum Beispiel:

  • Kraftwerke,
  • Gießereien,
  • Textilbetriebe,
  • Gefahrstofflager oder
  • Chemieanlagen.

Für weitere genehmigungsbedürftige Anlagen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Überwachung

Zu den Aufgaben der Überwachung gehören im Einzelnen:

  • Emissionsüberwachung,
  • Emissionsfernüberwachung von Luftschadstoffen,
  • Anlageninspektionen,
  • Überwachung von Lärm-, Geruchs-, Erschütterungsbelastungen,
  • Überprüfung von Nachbarbeschwerden,
  • Analyse von Emissionsdaten und Aufbereitung zur Berichterstattung und Veröffentlichung nach EU-Vorgaben,
  • Durchführung von Ordnungswidrigkeiten- und Beteiligung an Strafverfahren.

Zulassungen

Außerdem erteilt das Dezernat Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse) der genannten Gewerbe- und Industrieanlagen. Dies gilt insbesondere für komplexe Anlagen zur

  • Herstellung chemischer Produkte (Chemieanlagen),
  • petrochemischen Produktion (Raffinerien),
  • Abfallverbrennung,
  • Energieerzeugung (Kraftwerke),
  • Textilverarbeitung unter Einsatz chemischer Stoffe,
  • Zement-, Kalk- und Ziegelherstellung,
  • Metallproduktion, Gießereien,
  • Kohle- und Teerverarbeitung,
  • Papierherstellung,
  • Lagerung gefährlicher Stoffe, Sprengstoffläger,
  • Biogasherstellung, das heißt für Biogasanlagen, soweit diese der Störfall-Verordnung unterfallen.

Rechtsvorschriften

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