© industrieblick/Fotolia
Service-Navigation und Suche
Hauptinhalt
Immissionsschutz
Nachtarbeit
Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung haben einen außerordentlich hohen Stellenwert im Immissionsschutzrecht. Daher sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen von Anlagen und Personen untersagt.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) regelt die Ausnahmen zu dieser Regelung. Weitere Ausnahmen von dem Verbot sind nur zulässig, wenn
- die ruhestörende Betätigung im öffentlichen Interesse oder
- im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Für die Genehmigung der Nachtarbeit sind grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, zum Beispiel Straßenbaumaßnahmen, Arbeiten an Versorgungsnetzen und Bahntrassen. Die Bezirksregierung erteilen hingegen Nachtarbeitsgenehmigungen für Anlagen, die in ihrer Zuständigkeit liegen und auch nur, wenn die Arbeiten auf dem Anlagengelände stattfinden, zum Beispiel Kraftwerke, Zementwerke und Abfallbehandlungsanlagen.
Die Zuständigkeit gilt für den Bau und Betrieb verschiedener Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Landeswassergesetz (LWG) in den Bereichen:
- Luftverunreinigungen,
- Geräusche,
- Erschütterungen und
- weitere Umwelteinwirkungen.
Anträge auf Nachtarbeit
Damit die Bezirksregierung Ihren Antrag für Sie möglichst schnell, kostengünstig und erfolgreich bearbeiten kann, ist es wichtig, dass Sie frühzeitig Kontakt mit uns aufnehmen und einen Antrag stellen, damit wir standortspezifische oder verfahrenstechnische Gegebenheiten berücksichtigen können. Außerdem bitten wir Sie, alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, die Folgendes belegen:
- die Notwendigkeit der Nachtarbeit,
- den Umfang der Nachtarbeit und
- die vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen.
Die Details zu den erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Antragstellung entnehmen Sie bitte dem Antragsformular im Downloadbereich. Dort finden Sie auch einen Vordruck für eine Anwohner-Information.
Sie können die ausgefüllten Formulare einschließlich der erforderlichen Unterlagen per E-Mail, Fax oder postalisch versenden an:
E-Mail: poststelle@brms.nrw.de
Telefax: 0251 411-2525
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner.
Downloads:
- Antrag auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz – Nachtarbeit (pdf, 176 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vordruck Anwohner-Information (pdf, 6 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)