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Notengebung und Versetzung – Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler

Zeugnistelefon

© Bezirksregierung Münster

Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben und Grundlage für die weitere Förderung sein.

Gem. § 48 SchulG NRW bezieht sie sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten regeln die Ausbildungsordnungen.

Rechtsgrundlagen für die Notengebung und Leistungsbewertung in den Sekundarstufen I und II sind

  • das Schulgesetz NRW (SchulG),
  • die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO – SI),
  • die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO – GOSt),
  • die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO - BK) sowie,
  • die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg (APO - WbK).

Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Die wichtigsten schulrelevanten Verwaltungsakte im Bereich der Leistungsbewertung sind unter anderem:

  • Nichtversetzung,
  • Nichtbestehen der Nachprüfung,
  • Zuweisung zu Grund- oder Erweiterungskursen an Gesamtschulen,
  • Zuweisung zu Grund- oder Erweiterungsebenen an Sekundarschulen,
  • Nichtzuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung,
  • Kursabschlussnoten der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
  • Nichtzulassung zur Abiturprüfung,
  • Nichtbestehen der Abiturprüfung.

Einzelnoten können nur ausnahmsweise mit dem Widerspruch angefochten werden, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsakts (beispielsweise Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung, Durchschnittsnote im Abiturzeugnis) herbeiführt.

Gegen Einzelnoten und gegen die Kursabschlussnoten der Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Die Bezirksregierung Münster entscheidet als obere Fachaufsicht über die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers.

Für die Prüfung der Schule, ob dem Widerspruch oder der Beschwerde abgeholfen werden kann, ist eine umfassende Begründung sinnvoll. Hierfür kann vom Akteneinsichtsrecht unter Beachtung des § 120 Abs. 7 SchulG Gebrauch gemacht werden. Sofern die Bewertung von Klassenarbeiten oder sonstigen Schülerarbeiten relevant ist, sollten diese beigefügt werden. Hilft die Schule einem Widerspruch nicht ab und wird ausdrücklich die Vorlage einer Beschwerde bei der Fachaufsicht verlangt, leitet sie den Vorgang zur Entscheidung an die Bezirksregierung weiter. Wenngleich die schulfachliche und schulrechtliche Überprüfung eine inhaltliche Kontrolle der Notengebung einschließt, steht hier jedoch die Beachtung von Verfahrensregeln und pädagogischen Bewertungsgrundsätzen im Vordergrund.

Wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dürfen belastende Verwaltungsakte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht vollzogen werden. Jedoch wird die ursprüngliche Rechtsstellung der Betroffenen auch nicht verbessert. Das heißt, dass Abschlüsse weiterhin nicht vergeben werden und der nicht versetzte Schüler nicht in die nächsthöhere Klasse aufsteigt. Aus der aufschiebenden Wirkung ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung. Wird kein Widerspruch eingelegt, werden die Verwaltungsakte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig.

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