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Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Schulgesetz NRW (SchulG) setzen ein Fehlverhalten eines oder mehrerer Schüler voraus. Sie sind Reaktionen auf Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule oder auf Gefährdungen von Personen oder Sachen und dienen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Pflichtverletzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der Unterricht oder sonstige Schulveranstaltungen durch Worte, Taten oder Unterlassen gestört werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

  • der schriftliche Verweis,
  • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  • der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  • die Androhung der Entlassung von der Schule,
  • die Entlassung von der Schule,
  • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes,
  • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes.

Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist in der Regel möglich, wenn erzieherische Einwirkungen gem. § 53 Abs. 2 SchulG nicht ausreichen oder bereits durchgeführte erzieherische Einwirkungen auf die Schülerin bzw. den Schüler keine Verhaltensänderung bewirken konnten. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass erkennbar ein ausschließliches pädagogisches Handeln nicht ausreichend ist.

Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen (z.B. Handy), Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

Über die Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn ein schriftlicher Verweis, die Überweisung in eine parallele Lerngruppe oder der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen in Betracht gezogen wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich durch die von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Die Teilkonferenz entscheidet grundsätzlich, wenn die Androhung der Entlassung von der Schule oder die Entlassung von der Schule angewendet werden soll, weil die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat.

Begeht ein Schüler oder eine Schülerin eine Pflichtverletzung, ist zunächst eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Vor einer Entscheidung oder der Beschlussfassung der Teilkonferenz ist die Schülerin oder der Schüler anzuhören, den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann unverzüglich nachzuholen.

Zur Anhörung vor der Teilkonferenz kann der oder die Betroffene eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.

Der Teilkonferenz gehören grundsätzlich an:

  • ein Mitglied der Schulleitung,
  • die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter (auch bei Leitungsteams nur eine oder einer),
  • drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer als ständige Mitglieder.

Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. Die Teilnahme von Rechtsanwälten an der Teilkonferenz ist nicht gestattet.

Ordnungsmaßnahmen werden den Erziehungsberechtigten (bei Volljährigen der Schülerin oder dem Schüler selbst) schriftlich bekannt gegeben oder zugestellt. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Im Laufe eines Verfahrens können Beteiligte die relevanten Akten einsehen, soweit diese nicht der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung dienen oder es sich um den Entwurf einer Entscheidung handelt.

Im Gegensatz zur erzieherischen Einwirkung, gegen die lediglich eine Beschwerde möglich ist, handelt es sich bei einer Ordnungsmaßnahme um einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch angefochten werden kann. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule erhoben werden.

Eine Begründung ist nicht zwingend aber sinnvoll, um sich angemessen mit den Einwendungen und Argumenten auseinandersetzen zu können.

Wenn dem Widerspruch nicht bereits durch die Schule abgeholfen werden kann, wird er der zuständigen Schulaufsicht zur Entscheidung vorgelegt. Kann diese dem Widerspruch nicht stattgeben, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den gegebenenfalls innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt die Entscheidung darf erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und gegebenenfalls des Klageverfahrens umgesetzt werden. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG jedoch ausdrücklich nicht für die Maßnahmen „Ausschluss vom Unterricht“ und „Überweisung in eine andere Lerngruppe“. Diese können sofort nach ihrer Bekanntgabe vollzogen werden, es sei denn, die aufschiebende Wirkung wurde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 VwGO vom zuständigen Verwaltungsgericht hergestellt.

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