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Anerkennung von Bildungs- und Berufsnachweisen
Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/in
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ gesetzlich geschützt. Nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz – IngG) darf sich Ingenieur/in nennen, wer ein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder ein Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieur/in (grad.)“ Zu führen.
Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung benötigt, um die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen zu können. Die Bezirksregierung Münster erteilt diese Genehmigung auf Antrag, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und seinen/ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Münster hat oder demnächst dort eine Tätigkeit aufnimmt.
Bei Antragstellenden, die im Bauwesen tätig sind und zukünftig Kammermitglied in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden möchten, besteht nach der am 31.08.2018 in Kraft getretenen Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie,Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE NRW) die Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ direkt an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu wenden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im nebenstehenden Link „Informationen Ingenieurkammer Bau NRW“.
Darüber hinaus können Arbeitgeber gem. § 81 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) als zuständige Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Weitere Informationen können dem nebenstehenden Link „Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW)“ entnommen werden.
Antrag
Im Antragsverfahren wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Abschluss als gleichwertig mit einem deutschen Ingenieur/innenabschluss anerkannt werden kann.
Das Antragsverfahren richtet sich gemäß § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes nach den Vorschriften des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW).
Der Antrag kann in Form von Kopien postalisch übersandt werden oder aber elektronisch übermittelt werden. Für die Antragstellung sollte sowohl im Fall der postalischen Übersendung als auch im Fall der elektronischen Übermittlung das als Download hinterlegte Antragsformular genutzt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- tabellarischer Lebenslauf mit Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache einschließlich Angaben zur Staatsangehörigkeit,
- Identitätsnachweis (Kopie des Ausweises, ggfls. Nachweis des Aufenthaltsstatus), bei Namensänderung zusätzlich eine Fotokopie der Heiratsurkunde,
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses einschließlich Notenspiegel/Index),
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
- Nachweis, dass eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden soll (zum Beispiel Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept), sofern der Wohnsitz außerhalb der EU, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt.
Sofern bereits eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) erfolgt ist, kann diese zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Es wird deshalb empfohlen, eine Kopie der gesamten Zeugnisbewertung den Antragsunterlagen beizufügen.
Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache sind - sofern sie in Deutschland vorgenommen werden - durch die bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Dolmetscher/innen oder Übersetzer/innen erstellen zu lassen. Sofern Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache im Ausland erstellt werden, sind diese von dortigen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/innen oder Übersetzer/innen vorzunehmen.
Eine Datenbank zur Suche geeigneter Übersetzer/innen finden Sie hier:
Beratungsgespräche nur mit Termin
Bitte beachten Sie: Aufgrund der Lage finden bis auf weiteres keine persönlichen Beratungen statt. Bitte rufen Sie uns bei Fragen an oder schreiben uns eine E-Mail.
Gebühr
Der Bescheid ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand auf 200 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Gebührenreduzierung (zum Beispiel, wenn Leistungen vom Jobcenter oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden) beziehungsweise die Möglichkeit, von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Um diese Möglichkeiten zu überprüfen, muss die/der Antragsteller/in dem Antrag entsprechende Nachweise in Kopie beifügen (z.B. Kopie des aktuellen Leistungsbescheides). Eine vollständige Gebührenbefreiung wird jedoch nur bei völliger Mittellosigkeit gewährt.
Führung des akademischen Grades
Durch die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad nicht zulässig. Das heißt, die Führung des inländischen Grades „Diplom-Ingenieur/in“ ist mit dieser Genehmigung nicht zulässig. Informationen zur Führung des akademischen Grades können beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW eingeholt werden. Weitere Informationen können dem nebenstehenden Link „Ausländische Abschlüsse und Grade“ entnommen werden.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Bezirksregierung Münster führt auch Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand Ingenieurin oder Ingenieur nennt, ohne die erforderliche Berechtigung hierzu zu haben.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz – IngG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung MWIDE NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Persönliche Beratung
Aufgrund der besonderen Lage werden bis auf Weiteres persönliche Sprechzeiten nur in Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Anmeldung angeboten! Bitte rufen Sie uns gerne bei Fragen an oder schreiben uns eine E-Mail.
Weitere Links
- Ausländische Abschlüsse und Grade – Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen zur Zeugnisbewertung der ausländischen Hochschulqualifikation – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse – anabin Datenbank (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen Ingenieurkammer Bau NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)