Schulrecht

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Anerkennung von Bildungs- und Berufsnachweisen


Anerkennung der Fachhochschulreife

Die volle Fachhochschulreife wird in der Regel erworben durch einen schulischen und einen praktischen Teil in Form eines entsprechenden Praktikums oder einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung.

a.) schulischer Teil

Der schulische Teil der Fachhochschulreife muss durch ein Abschluss- oder Abgangszeugnis nachgewiesen werden. Er kann regelmäßig erworben werden

  • in einem erfolgreich beendeten Bildungsgang der zweijährigen Berufsfachschulen an den Berufskollegs,
  • in einem Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs oder des beruflichen Gymnasiums an Berufskollegs nach den jeweiligen Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen APO-GOSt/APO-WbK oder APO-BK.

b.) praktischer Teil

Zusätzlich zum schulischen Teil muss zum Erwerb der Fachhochschulreife eine fachpraktische Vorbildung nachgewiesen werden.

Nach der zweijährigen Berufsfachschule des Berufskollegs (zum Beispiel Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung – Höhere Handelsschule) kann die volle Fachhochschulreife durch eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einschlägigen halbjährigen Praktikums erworben werden.

Schülerinnen und Schüler, die nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase die gymnasialen Oberstufe verlassen und damit den schulischen Teil ihrer Fachhochschulreife erworben haben, erlangen die volle Fachhochschulreife erst dann, wenn Sie die Ableistung des praktischen Teils der Fachhochschulreife nachweisen können.

Der praktische Teil der Fachhochschulreife kann erfüllt werden durch:

  • eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder,
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum.

Die Vorschriften über das einjährig gelenkte Praktikum sind in der Praktikum-Ausbildungsordnung für das einjährig gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie die Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.12.2006) geregelt.

Die Bezirksregierung stellt zusammenfassenden Bescheinigungen aus für Bewerber, die den schulischen Teil in der gymnasialen Oberstufe erworben haben und für einige „Altfälle". Bewerber aus dem Bereich des Berufskollegs erhalten erforderliche Bescheinigungen in der Regel von ihrem Berufskolleg.

Die Ausstellung von Bescheinigungen über die Fachhochschulreife durch die Bezirksregierungen erfolgt nur noch für die Zulassung zum Studium in anderen Bundesländern. Innerhalb von NRW können sich die Bewerber aus NRW direkt an die Fachhochschulen wenden.

Sofern Sie eine Bescheinigung von der Bezirksregierung Münster benötigen, reichen Sie bitte nachstehen Unterlagen ein:

  • Antragsformular,
  • Kopie des Abgangs-/Abschlusszeugnisses und der Bescheinigung schulischer Teil,
  • Kopie über den Nachweis des praktischen Teils,
  • nur für Bewerber aus anderen Bundesländer (siehe unten): Bescheinigung der Schulbehörde über die Zuerkennung der FHR im anderen Bundesland.

Die Unterlagen senden Sie per Post an:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 48
48128 Münster

Wichtig!

Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde.

Die Bezirksregierung Münster ist somit nur dann für Sie zuständig, wenn die besuchte Schule (mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife) im Regierungsbezirk Münster (Stadt Bottrop, Stadt Gelsenkirchen, Stadt Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf) lag.

c.) Bildungsnachweise anderer Bundesländer

Als Nachweis der Fachhochschulreife zur Studienaufnahme in NRW werden von der Bezirksregierung Münster die Bildungsabschlüsse aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein geprüft.

Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern werden jeweils von den Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf oder Köln bearbeitet.

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