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Kachel FAQ

© Bezirksregierung Münster

FAQ zur Lehrkräftefortbildung

Hier finden Sie in Form einer FAQ-Liste zu verschiedenen Stichpunkten Informationen zur Lehrkräftefortbildung. Bitte beachten Sie, dass diese Liste nicht vollständig ist und regelmäßig aktualisiert wird:


Allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Qualifikationserweiterungen und Zertifikatskursen

Durch Zertifikatskurse sollen Engpässe in der Unterrichtsversorgung ausgeglichen werden, indem sich Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung oder mit Feststellungsprüfung (bei Lehrkräften aus dem Ersatzschuldienst) berufsbegleitend für den Unterricht in einem weiteren Fach / einer weiteren Fachrichtung ihres Lehramtes qualifizieren.

Die Zertifikatskurse richten sich an unbefristet tätige Lehrkräfte, die das jeweilige Fach / die Fachrichtung in der jeweiligen Schulform bereits unterrichten oder während der Qualifizierungszeit unterrichten werden, ohne hierfür eine Lehrbefähigung zu besitzen.

Qualifikationserweiterungen haben daher das Ziel, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einem Feld zu qualifizieren, in dem sie im Rahmen der Erstausbildung keine Kompetenzen erworben haben. Eine spezifische Form der Qualifikationserweiterungen sind die Zertifikatskurse, die in einem Unterrichtsfach oder in einer Fachrichtung angeboten werden und in der Regel zu einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis führen.

Für die Qualifikationserweiterungen im Rahmen der Beratungslehrerausbildungen für die SI gelten andere Regelungen, die Sie an der Stelle "Adressatinnen und Adressaten sowie Zugangsvoraussetzungen" finden können.


Abschluss des Zertifikatskurses

Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis bei Lehrkräften mit einer Lehramtsbefähigung sind:

  • regelmäßige aktive Teilnahme.
  • engagierte und qualifizierte Mitarbeit in den Veranstaltungen.
  • der Nachweis der geforderten fachlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen im Rahmen der Veranstaltungen.
  • eine Teilnahme an mindestens 80% des vorgesehenen Gesamtkursumfangs für die Erteilung des Zertifikats.

Eine Abschlussprüfung erfolgt nicht.

In Fächern der SI wird durch das Zertifikat eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das jeweilige Fach erteilt. Durch diese Unterrichtserlaubnis wird keine weitere Lehrbefähigung erworben. Lehrkräfte von Ersatzschulen ohne Lehramtsbefähigung mit erfolgreich absolvierten Feststellungsverfahren (nach § 7 ESchVO) erhalten eine Teilnahmebescheinigung, jedoch damit keine Unterrichtserlaubnis für öffentliche Schulen (Erlass MSB 30. November 2011, 226-2.02.02.02/102-93736/10, konkretisiert durch Erlass des MSB vom 25.11.2020, AZ: 224-2.02.02.02-159907). Die Schulen dieser Lehrkräfte können auf Grundlage dieser Teilnahmebescheinigung die Unterrichtsgenehmigung im Dezernat 48 beantragen.


Adressatinnen und Adressaten sowie Zugangsvoraussetzungen zu Zertifikatskursen

Grundlage ist der Erlass 20-22 Nr. 8 Fort- und Weiterbildung: Strukturen und Inhalte der Lehrerfort- und –Weiterbildung BASS.

Zertifikatskurse dienen primär der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an Schulen. Es muss daher in der Regel ein entsprechender Bedarf an der Schule vorhanden sein. Eine Teilnahme am Zertifikatskurs setzt immer das Einverständnis der Schulleitung voraus.

Die Zertifikatskurse richten sich an unbefristet tätige Lehrkräfte des Landes NRW bzw. von Ersatzschulen, die im Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen Lehramtsbefähigung (abgeschlossener Vorbereitungsdienst mit 2. Staatsprüfung) oder absolvierter Feststellungprüfung sind und die das jeweilige Fach / die jeweilige Fachrichtung in der jeweiligen Schulform bereits unterrichten oder während der Qualifizierungszeit unterrichten werden, ohne hierfür eine Lehrbefähigung zu besitzen.

Grundsätzlich verfügt die Lehrkraft über ein Lehramt bzw. eine Feststellungsprüfung der bezeichneten Schulform oder Schulstufe, für die der Zertifikatskurs eingerichtet ist. Gegebenenfalls abweichende Regelungen sind dem Erlass bzw. dem Ausschreibungstext zu entnehmen. Informieren Sie sich im Ausschreibungstext über das jeweils erforderliche Lehramt und beachten Sie bitte, dass der Zugang zu einem Zertifikatskurs ggf. auch von der Schulform abhängig sein kann. Nicht alle Zertifikatskurse sind für alle Schulformen geöffnet. 

Lehrkräfte von Ersatzschulen ohne Lehramtsbefähigung können nach erfolgreich absolviertem Feststellungsverfahren (nach § 7 ESchVO) teilnehmen, erhalten aber kein Zertifikat, sondern eine Teilnahmebescheinigung, die zur Beantragung einer Unterrichtsgenehmigung durch das Dezernat 48 genutzt werden kann.

Seiteneinsteigende Lehrkräfte (mit pädagogischer Einführung) sind in Zertifikatskursen nicht zugelassen.

Der gleichzeitige Unterrichtseinsatz im Fach parallel zum Zertifikatskurs ist in mindestens einem Kurs/ einer Klasse erwünscht.


Anmeldung

Die Zertifikatskurse der Bezirksregierungen werden in der Regel jährlich ausgeschrieben. Der Ausschreibungszeitraum startet ab dem 1.2. (Kursbeginn zum Schuljahresstart) oder ab dem 1.9. (Kursbeginn zum 2. Halbjahr). Unter dem Link: https://lfb.nrw.de finden Sie den zentralen Lehrerfortbildungskatalog des Landes NRW.

Interessierte Lehrkräfte müssen sich im Rahmen des offiziellen Online-Ausschreibungsverfahrens für eine gewünschte Zertifikatskursteilnahme im nachfolgenden Schuljahr online anmelden. Die Auswahl der Teilnehmenden von Weiterqualifizierungsmaßnahmen unterliegt der Personalmitbestimmung gemäß LPVG und erfolgt in einem mit den jeweiligen Personalräten abgestimmten Auswahlverfahren auf Basis der gültigen und fristgerecht eingegangenen Anmeldungen. Innerhalb der Anmeldefrist ist der Anmeldezeitpunkt kein Auswahlkriterium. Vormerkungen für die Teilnahme sind nicht zulässig. Sollte die eigene Bezirksregierung ein Zertifikatskursangebot nicht vorhalten, ist es möglich, sich für Angebote in einem anderen Regierungsbezirk anzumelden. Bitte beachten Sie, dass Lehrkräfte aus dem eigenen Bezirk Vorrang haben, soweit es sich nicht um ein landesweit geöffnetes Fortbildungsangebot handelt. Zusätzlich ist es notwendig, dass Sie sich bei Ihrer personalführenden Bezirksregierung für den Kurs anmelden. Siehe auch: Teilnahme aus einem fremden Bezirk.


Antrag auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung

Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes § 11 (3) LGG NRW können die durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen entstehenden notwendigen Kosten für die Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstattet werden, sofern keine andere Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der antragstellenden Person zusammenlebt, die Betreuung übernehmen kann. Die Betreuungsperson muss von den Teilnehmenden selbst bestellt werden. Bei einer Fortbildungsveranstaltung können die Kosten für die notwendige Tages- und Nachbetreuung (ohne Verpflegungskosten) bis zu einem Betrag von 12 € je Stunde, höchstens jedoch bis zu 96 € täglich, erstattet werden. Eine Betreuung ist in den Zeiten nicht notwendig, in denen sich die Kinder in Einrichtungen wie Kita oder Schule aufhalten und in den Zeiten, die in die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit fallen. Der Wunsch nach Erstattung von Kinderbetreuungskosten muss bereits bei der Anmeldung vermerkt werden. Die Kosten können nach der Veranstaltung, unter Beifügung des Einladungsschreibens, formlos bei Dezernat 46 beantragt werden.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung/ Kursnummer der Fortbildungsveranstaltung
  2. Datum und Zeitraum der Betreuung
  3. Name und Alter des Kindes/ der Kinder
  4. Vereinbarte tägliche Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Arbeitsende)
  5. Name und Anschrift sowie Unterschrift der Betreuungsperson über den Gesamtbetrag und die Bankverbindung der Betreuungsperson
  6. Erklärung, dass es sich um eine Betreuung handelt, die gesondert und nicht im Rahmen bestehender Betreuungsverträge erfolgt, und von keiner anderen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person übernommen werden konnte.

Die Überweisung des Zuschusses erfolgt direkt an die Betreuungsperson. Ein Rechtsanspruch auf darüber hinaus gehende Beträge besteht nicht.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten werden von Dezernat 46 nur für Lehrkräfte an staatlichen Schulen erstattet. Lehrkräfte an Ersatzschulen werden gebeten, die Kinderbetreuungskosten bei ihrem Schulträger zu beantragen und auch dort die Kosten abzurechnen.


Barrierefreiheit

Unter Barrierefreiheit von Veranstaltungsorten wird verstanden, dass folgende Gegebenheiten gewährleistet sind:

  1. Behindertengerechter Gebäude- und Raumzugang (z.B. mittels Rampe, Aufzug)
  2. Behindertengerechte Sanitäranlagen
  3. Behindertenparkplatz
  4. Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Bei eingeschränkter Barrierefreiheit oder darüberhinausgehenden notwendigen Hilfestellungen wenden Sie sich bitte direkt an die für die Veranstaltung genannte Ansprechperson.


Beratungslehrkraft in der SI

Die Teilnahme zur Qualifikationserweiterung zur Beratungslehrkraft in der SI setzt als einzige Voraussetzung ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an einer Schule der SI oder SII in NRW sowie den Bedarf der eigenen Schule voraus.

Lehrkräfte aus der Primarstufe können nicht teilnehmen.


Beurlaubte Lehrkräfte und Lehrkräfte in Elternzeit

Grundsätzlich können auch beurlaubte Lehrerinnen und Lehrer, sofern ihre Rückkehr in den Schuldienst absehbar ist, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und so ihre berufliche Qualifikation sichern bzw. ausbauen.

Lehrkräfte in Elternzeit können auf Antrag auch an einem Zertifikatskurs teilnehmen. Sie können sich z.B. im Umfang der Anrechnungen, die sie für die Teilnahme am Zertifikatskurs erhalten, selbst vertreten. Detailfragen sprechen Sie bitte mit Ihrer Schulleitung und der zuständigen Personalsachbearbeitung ab.


Höhe der Anrechnungsstunden bei der Teilnahme an einem Zertifikatkurs/ einer Qualifikationserweiterung

Für alle Maßnahmen, für die Anrechnungen für die Teilnahme gewährt werden, gelten:

  • Die Anrechnung wird für alle teilnehmenden Lehrkräfte der gleichen Schulform in gleicher Höhe gewährt, unabhängig von der tatsächlich aktuell erteilten Unterrichtsstundenzahl. Eine teilnehmende Lehrkraft, die aktuell in Teilzeit arbeitet, nimmt am vollen Fortbildungstag an der Fortbildung teil. Daher wird auch einer Teilzeitlehrkraft – unabhängig vom individuellen Teilzeitumfang - die volle Anrechnung gewährt.
  • Diese Anrechnung wird für die Schulen nicht bedarfserhöhend wirksam. Die Verrechnung erfolgt unter dem ASD-Schlüssel 970. Die Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung ist möglichst so zu regeln, dass am Fortbildungstag die Unterrichtserteilung entfällt.
  • Die Teilnahme ist eine dienstliche Tätigkeit im Hauptamt. Die Teilnahme an einem Zertifikatskurs/ einer Qualifikationserweiterung ist ein vorrangiges Dienstgeschäft, für alle Veranstaltungen besteht daher Teilnahmepflicht.
  • Für die Dauer der Teilnahme an einem Zertifikatskurs/ einer Qualifizierungsmaßnahme werden folgende Anrechnungen auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gewährt.

Umfang des Zertifikatskurses in verschiedenen Unterrichtsfächern zur Erlangung einer zusätzlichen Unterrichtserlaubnis (Gesamtumfang 160 h bzw. 320 h): Wöchentlich ein Fortbildungstag pro Woche in der Zeit von 9:00 – 16:00 Uhr

Für die Dauer der Teilnahme am Zertifikatskurs wird eine wöchentliche Unterrichtsanrechnung im Umfang von

  • 5 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 27,5 oder 28 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten,
  • 4 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 25 oder 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten,
  • 3 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten, gewährt.

Qualifikationserweiterung Beratungslehrkräfteausbildung SI (Gesamtumfang 190 h, jeweils ganztägige Fortbildungen)

Für die Dauer der Teilnahme an der Qualifikationserweiterung zur Beratungslehrkraft SI wird eine wöchentliche Unterrichtsanrechnung im Umfang von

  • 3 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 27,5 oder 28 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten,
  • 2,5 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 25 oder 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten,
  • 2 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten, gewährt.

Zertifikatskurs Sprache in der BR Düsseldorf oder eines anderen Zertifikatskurses, der 14-tägig über die Dauer eines Schuljahres (jeweils ganztägig) durchgeführt wird (Gesamtumfang 160 h)

Für die Dauer der Teilnahme am Zertifikatskurs wird eine wöchentliche Unterrichtsanrechnung im Umfang von

  • 2,5 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 27,5 oder 28 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten,
  • 2 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 25 oder 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten,
  • 1,5 Wochenstunden für Lehrkräfte, die an einer Schulform mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Unterrichtsstunden pro Woche arbeiten, gewährt.

Verpflegung wird in keinem Fall gewährt.


Inhalte und Ziele in Zertifikatskursen

Die Kurse sind kompetenzorientiert angelegt. Die kurs-/ fachspezifischen Inhalte und weitere Informationen, z. B. Voraussetzungen sind in der entsprechenden Ausschreibung angegeben.

Der erfolgreiche Abschluss eines Zertifikatskurses führt bei Lehrkräften mit einer Lehramtsbefähigung zu der Befugnis, dauerhaft Unterricht ohne Lehrbefähigung zu erteilen.


Kinderbetreungskosten

Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes (§ 11 (3) LGG NRW) können die durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen entstehenden notwendigen Kosten für die Betreuung von Kindern, die das 12.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstattet werden, sofern keine andere in häuslicher Gemeinschaft mit der oder dem Antragstellenden lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Die Betreuungsperson muss von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst bestellt werden.

Die Betreuungsnotwendigkeit muss bereits bei der Anmeldung im Online-Anmeldeformular hinterlegt werden. Weitere Informationen stehen unter dem folgenden Link zur Verfügung. 


Online-Angebote im Zertifikatskurs (Video-Konferenzen und Lernplattform)

Zertifikatskurse können nach dem Fortbildungserlass grundsätzlich auch in Distanzformaten durchgeführt werden. (BASS 20-22 Nr. 8 Fort- und Weiterbildung: Strukturen und Inhalte der Lehrerfort- und –weiterbildung). Daher wird im Anmeldeformular Ihre Zustimmung zur Nutzung der Lernplattform Moodle sowie eines weiteren Video-Konferenztools abgefragt.


Organisatorische und rechtliche Regelungen

Der Ausschreibungszeitraum startet ab dem 1.2. (Kursbeginn zum Start des Schuljahres) oder ab dem 1.9. (Kursbeginn zum 2. Halbjahr).

Die Teilnahme an einer Qualifikationserweiterung ist eine dienstliche Tätigkeit im Hauptamt und ein vorrangiges Dienstgeschäft. Für alle Veranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. An den Fortbildungstagen steht die teilnehmende Lehrkraft für Aufgaben oder Termine in der eigenen Schule nicht zur Verfügung.

Durch die Anrechnung der Teilnahme an staatlichen Fort- und Weiterbildungsangeboten auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl soll den Lehrkräften die regelmäßige Teilnahme sowie die Vor- und Nachbereitung ermöglicht und Unterrichtsausfall vermieden werden. Deshalb soll die Anrechnung am jeweiligen Fortbildungstag wirksam werden. Die Teilnahme wird für die Dauer der Maßnahme auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Den Umfang dieser Anrechnung entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Ausschreibungstext.

Qualifikationserweiterungen finden regelmäßig in einem festen Rhythmus statt, sie finden in der Unterrichtszeit wie auch in unterrichtsfreien Zeiten statt.

Beginn und Ort der Veranstaltung werden mit der Ausschreibung bekanntgegeben. Der Fortbildungstag ist in der Regel auf einen Wochentag (in der Regel der Starttag der Qualifikationserweiterung) festgelegt. Nähere Informationen dazu, zum Ort und zum Umfang des Kurses sind im jeweiligen Ausschreibungstext hinterlegt, bzw. werden mit der Einladung zur Fortbildung bekannt gegeben. 

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Veranstaltungsort.

Neben Präsenzveranstaltungen gibt es auch online-gestützte Fortbildungen, bzw. Veranstaltungen, die sowohl in Präsenz als auch in Distanz durchgeführt werden. Nähere Informationen zu den Rahmenbedingungen und Organisationsformen sind im Ausschreibungstext aufgeführt oder werden Ihnen zeitnah vor Beginn des Kurses durch die Moderierenden mitgeteilt. Hierzu wird Ihre dienstliche E-Mail-Adresse genutzt, die Sie bei der Anmeldung angegeben haben. Siehe auch: Online-Angebote im ZK (Videokonferenz und Lernplattform)


Reisekosten

Mit der Einladung (auf dem Dienstweg über die Schulleitung und in CC: an die Lehrkraft) zur Teilnahme an einem Zertifikatskurs erhält die Lehrkraft eine Dienstreisegenehmigung und damit die Zusage zur Übernahme der Reisekosten. Diese werden auf Antrag von der personalführenden Bezirksregierung nach LRKG erstattet. Lehrkräfte aus dem Ersatzschuldienst rechnen ihre Reisekosten beim jeweiligen Schulträger ab.

Bitte beachten Sie, dass im öffentlichen Dienst der Anspruch auf Erstattung nach 6 Monaten verfällt. Die Frist läuft ab dem Tag der Fortbildung.

Das Formular „Antrag auf Reisekosten“ steht unter folgendem Link zur Verfügung.


Schwerbehinderung

Unsere Veranstaltungsorte sind in der Regel barrierefrei bzw. ein barrierefreier Zugang wird ermöglicht. Schwerbehinderte Lehrkräfte werden gemäß SGB IX bei der Auswahl der teilnehmenden Lehrkräfte bevorzugt berücksichtigt. Bitte geben Sie im Anmeldeformular den Status Ihrer Schwerbehinderung und ggf. Ihren Bedarf an.


Teilnahme aus einem fremden Bezirk

Lehrkräfte können auf Antrag und nach Genehmigung durch das zuständige Dezernat 46 auch an Zertifikatskursen anderer Bezirksregierungen teilnehmen. Eine Genehmigung kann z. B. erteilt werden, wenn

  • es sich um ein landesweites Angebot handelt, dass eine Bezirksregierung für alle Lehrkräfte des Landes durchführt.
  • das eigene Dezernat ein vergleichbares Angebot nicht vorhält.
  • individuelle Gründe der Lehrkraft die Teilnahme in einem anderen Bezirk nahelegen.

Falls ein Angebot einer anderen Bezirksregierung für Sie in Frage kommt, so melden Sie sich in dieser Bezirksregierung an und informieren zwingend auch die eigene Bezirksregierung über die dort erfolgte Anmeldung formlos per Email auf dem Dienstweg.

Bitte nutzen Sie für diese Nachricht folgende Email-Adresse für die Bezirksregierung Münster: lehrerfortbildung@brms.nrw.de

Bitte beachten Sie, dass Lehrkräfte aus dem eigenen Bezirk Vorrang haben, soweit es sich nicht um ein landesweit geöffnetes Fortbildungsangebot handelt.
Die Einladung zu einem Zertifikatskurs einer fremden Bezirksregierung erfolgt aber ausschließlich durch das eigene Dezernat 46, das auch die notwendige Dienstreisegenehmigung und die Reisekostenzusage ausspricht.

In landesweit durchgeführten Zertifikatskursen erfolgt im Fall der Überbuchung ein Quotierungsverfahren über die 5 Bezirke, innerhalb des eigenen Bezirks erfolgt das Verfahren, wie es unter dem Punkt "Anmeldung" beschrieben ist.

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