Schüler vor der Tafel

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A – Z der Schulabteilung


Beachtung des Urheberrechts in der Schule

Das Urheberrecht regelt den Schutz und die Verwertung geistigen Eigentums.

Im Rahmen des Unterrichts wird regelmäßig auf bestehende urheberrechtlich geschützte Werke zurückgegriffen. Im Zuge der Digitalisierung erweitern sich diese Zugriffsmöglichkeiten, sodass das Urheberrecht im Schulalltag zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Zivilrechtlich kann der Urheber z. B. Unterlassung und Beseitigung der Urheberrechtsverletzung verlangen sowie Schadensersatz geltend machen.

Begrifflichkeiten des Urheberrechts

  • WERK ist eine persönliche geistige Schöpfung, die einen gewissen Grad an Individualität aufweist und sinnlich wahrnehmbar ist.
  • URHEBER ist der Schöpfer eines Werkes und daher jede natürliche Person, die ein Werk durch persönliche geistige Leistung geschaffen hat.
  • NUTZUNGSRECHT ist die Berechtigung, das Werk in der zulässigen Weise (aufgrund Gesetzes oder Vereinbarung) zu nutzen.
  • VERVIELFÄLTIGUNG ist die Erstellung einer analogen oder digitalen Kopie des urheberrechtlich geschützten Werkes.
  • VERBREITUNG ist die Weitergabe eines Werkes (des
  • Originals oder einer Kopie an Dritte, analog oder digital).
  • ÖFFENTLICHE ZUGÄNGLICHMACHUNG ist eine Form der öffentlichen Wiedergabe und bedeutet die Bereitstellung eines Werkes im Internet.
  • UNTERRICHT ist neben dem eigenen Unterricht die Unterrichtsvor- und nachbereitung. Begrifflich erfasst sind auch das elektronisch gestützte Lernen (sog. E-Learning) und der Fernunterricht über das Internet (sog. Distance Learning), also digitale Unterrichtsformen einschließlich des Lernens auf Distanz.

Die richtige Quellenangabe

Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle anzugeben. Die Quellenangabe erfordert die Nennung des Urhebers, des Titels und der Fundstelle bzw. des Publikationsorgans (z. B. Zeitung) des Werkes. Wird auf Werke verwiesen, die auf Internetseiten veröffentlicht sind, ist die entsprechende URL aufzuführen.

Verhalten im konkreten Einzelfall

Bei Unklarheiten sollte sich die Schule immer an die Ansprechpersonen der Bezirksregierung Münster wenden. Sofern die Schule strafbewehrte Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung erhält, so dürfen diese keinesfalls unterzeichnet werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtslage im Urheberrecht im Bereich Schule ergibt sich aus einer Gesamtschau des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), hier insbesondere § 60 a UrhG, sowie der sog. Gesamtverträge (GV Vervielfältigungen an Schulen vom 20.12.2018 und GV öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe vom 19.12.2019).

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